Höchstbetragsbürgschaft - Vollstreckung - Zinsen
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Höchstbetragsbürgschaft - Vollstreckung - Zinsen
Für den Kredit eines Freundes wurde eine Höchstbetragsbürgschaft eingegangen. Der Kredit wurde von der Bank gekündigt und fällig gestellt. Für den Kredit liegt ein Titel vor und ebenso für die eingegangene Bürgschaft. Das Inkassounternehmen verlangt nun Zinsen und Gebühren auf den Höchstbetrag seit Titel. Der Kredit des Freundes wird in Raten abbezahlt. Ist es zulässig, dass die Bürgschaft plus Zinsen eingefordert werden, obwohl auf die Hauptforderung Zahlungen erfolgen (§771 BGB)?
Re: Höchstbetragsbürgschaft - Vollstreckung - Zinsen
Andromeda1951 hat geschrieben:Für den Kredit eines Freundes wurde eine Höchstbetragsbürgschaft eingegangen. Der Kredit wurde von der Bank gekündigt und fällig gestellt. Für den Kredit liegt ein Titel vor und ebenso für die eingegangene Bürgschaft. Das Inkassounternehmen verlangt nun Zinsen und Gebühren auf den Höchstbetrag seit Titel. Der Kredit des Freundes wird in Raten abbezahlt. Ist es zulässig, dass die Bürgschaft plus Zinsen eingefordert werden, obwohl auf die Hauptforderung Zahlungen erfolgen (§771 BGB)?
Hallo,
§ 771 wird hier nicht weiterhelfen, fast immer wird eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart, auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. I.Ü. liegt ja bereits ein Titel gegen den Bürgen vor.
Was relevant sein dürfte ist § 767 BGB:
Der Bürge haftet also für nicht mehr, allerdings auch nicht für weniger als der Hauptschuldner, dessen Zahlungen kommen dem Bürgen sozusagen zugute.(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend.
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Re: Höchstbetragsbürgschaft - Vollstreckung - Zinsen
Danke für die schnelle Antwort. Bleibt noch die Frage, ob Zinsen berechnet werden dürfen. Es handelt sich doch um eine Höchstbetragsbürgschaft!?
Re: Höchstbetragsbürgschaft - Vollstreckung - Zinsen
Andromeda1951 hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort. Bleibt noch die Frage, ob Zinsen berechnet werden dürfen. Es handelt sich doch um eine Höchstbetragsbürgschaft!?
Da muss man differenzieren, die Bürgschaft an sich ist auf einen Höchstbetrag berenzt. Die Zinsen "seit Titel", genauer gesagt ab Rechtshängigkeit, haben aber nur indirekt mit der Bürgschaft zu tun.
Das ist ein eigener Rechtsgrund, siehe § 291 BGB, Prozesszinsen, das wird nicht vom Höchstbetrag gedeckelt.
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