Ratenschutzversicherung

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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darvus
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Ratenschutzversicherung

Beitrag von darvus »

Sehr geehrte Damen und Herren,

mal angenommen es wird ein Kredit inklusive Ratenschutzversicherung auf sechs Jahre abgeschlossen, aber der Kredit nach einem Jahr abgelöst. Bei der RSV ist man nur die versicherte Person.
Die Kündigung würde anerkannt, aber erst nach Ablauf der MVL von drei Jahren. Ich habe ein Urteil gefunden (BGH Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2014, AZ IV ZR 289/13, VuR 2015, 158; WM 2015, 223 - bin mir nicht sicher ob ich verlinken darf) in dem es - zusammengefasst von einer anderen Webseite - heißt:

"dass bei vorzeitiger Rückzahlung, beispielsweise durch Umschuldung, der Verbraucher dennoch den kompletten Versicherungsbeitrag gerechnet auf die ursprüngliche Kreditlaufzeit zu entrichten hat."

Ich frage mich jetzt, ob die RSV jetzt wirklich drei Jahre laufen müsste, oder doch ggf ein Sonderkündigungsrecht besteht? Weiterhin frage ich mich, ob durch die verkürzte Laufzeit auf 3 Jahre dem Versicherten anteilig Geld zurückerstattet werden müsste? Und abschließend, wenn ja, steht dem Versicherten das Geld erst nach Ablauf von drei Jahren zu oder kann im Vorfeld abgerechnet werden?

Vielen Dank und beste Grüße,
darvus
Baden-57
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Re: Ratenschutzversicherung

Beitrag von Baden-57 »

darvus hat geschrieben:Sehr geehrte Damen und Herren,

mal angenommen es wird ein Kredit inklusive Ratenschutzversicherung auf sechs Jahre abgeschlossen, aber der Kredit nach einem Jahr abgelöst. Bei der RSV ist man nur die versicherte Person.
Die Kündigung würde anerkannt, aber erst nach Ablauf der MVL von drei Jahren. Ich habe ein Urteil gefunden (BGH Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2014, AZ IV ZR 289/13, VuR 2015, 158; WM 2015, 223 - bin mir nicht sicher ob ich verlinken darf) in dem es - zusammengefasst von einer anderen Webseite - heißt:

"dass bei vorzeitiger Rückzahlung, beispielsweise durch Umschuldung, der Verbraucher dennoch den kompletten Versicherungsbeitrag gerechnet auf die ursprüngliche Kreditlaufzeit zu entrichten hat."

Ich frage mich jetzt, ob die RSV jetzt wirklich drei Jahre laufen müsste, oder doch ggf ein Sonderkündigungsrecht besteht? Weiterhin frage ich mich, ob durch die verkürzte Laufzeit auf 3 Jahre dem Versicherten anteilig Geld zurückerstattet werden müsste? Und abschließend, wenn ja, steht dem Versicherten das Geld erst nach Ablauf von drei Jahren zu oder kann im Vorfeld abgerechnet werden?

Vielen Dank und beste Grüße,
darvus

Hallo,

die RestSchuldVersicherung dient der Bank für einen Kredit und die RSV ist explizit an diesen Kredit gebunden; da bei der Bank eine Kündigungsfrist für den Kredit besteht, hat evtl. der Bankkunde übersehen, auch die RSV zu kündigen, wobei dann die RSV max. für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist noch Prämien einbehalten darf.

Bei dem hier zitierten Urteil des BGH geht es allerdings nicht um eine RSV sondern um eine Haftpflichtversicherung; das ist auf die Kündigungsmöglichkeiten der RSV nicht übertragbar.
Versehentlich falsche BGH-Entscheidung zutiert?

Zudem ergeben sich die Kü-Fristen aus dem Versicherungsvertrag der RSV.

lG
darvus
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Re: Ratenschutzversicherung

Beitrag von darvus »

Vielen Dank für die Antwort,

die Seite über die ich das Urteil gefunden habe titelt: "Keine vorzeitige Kündigung der Restschuldversicherung bei Umschuldung", daher habe ich als Laie das Urteil auch so gesehen, dass es auf die RSV zutrifft.

Also der Bankkunde hat in diesem Fall den Kredit komplett bezahlt und parallel eine "Sonderkündigung" an die im Widerruf genannte Stelle geschrieben (per Post, da eine Mailadresse nicht genannt wurde). Als Antwort erhielt man, dass die Kündigung zum Ablauf des dritten Jahres akzeptiert würde.

Verstehe ich Ihren ersten Satz richtig?
Die RSV ist an den Kredit gebunden, und wenn der vorzeitig abgelöst würde, müsste auch die RSV enden? Weiterhin müsste ein Teil der Prämien jetzt schon ausbezahlt werden? Also die Kündigung ist rechtens, aber die Prämien bis zum Ablauf des dritten Jahres dürfen die trotzdem behalten?

Verzeihung, dass ich das nicht komplett verstanden habe und vielen Dank.

Beste Grüße,
darvus
Baden-57
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Re: Ratenschutzversicherung

Beitrag von Baden-57 »

darvus hat geschrieben:Vielen Dank für die Antwort,

die Seite über die ich das Urteil gefunden habe titelt: "Keine vorzeitige Kündigung der Restschuldversicherung bei Umschuldung", daher habe ich als Laie das Urteil auch so gesehen, dass es auf die RSV zutrifft.

Also der Bankkunde hat in diesem Fall den Kredit komplett bezahlt und parallel eine "Sonderkündigung" an die im Widerruf genannte Stelle geschrieben (per Post, da eine Mailadresse nicht genannt wurde). Als Antwort erhielt man, dass die Kündigung zum Ablauf des dritten Jahres akzeptiert würde.

Verstehe ich Ihren ersten Satz richtig?
Die RSV ist an den Kredit gebunden, und wenn der vorzeitig abgelöst würde, müsste auch die RSV enden? Weiterhin müsste ein Teil der Prämien jetzt schon ausbezahlt werden? Also die Kündigung ist rechtens, aber die Prämien bis zum Ablauf des dritten Jahres dürfen die trotzdem behalten?

Verzeihung, dass ich das nicht komplett verstanden habe und vielen Dank.

Beste Grüße,
darvus

Hallo,
da liegt noch ein Denkfehler vor:

die RSV dient als Sicherheit für den Kredit; der Kredit unterliegt einer Kü-Frist gem. BGB; endet der Kredit, ist die Sicherheit freizugeben, also damit die RSV aufzuheben.

Die RSV wird entweder auf die gesamte Laufzeit des Kredites mitfinanziert und durch eine Einmalprämie von der Bank direkt bezahlt, dann müsste die Differenz der Prämie zwischen der Gesamtprämie abzüglich bisherige Rautenlaufzeit (plus Kündigungsfrist für den Kredit) von der RSV zurück bezahlt werden.
Diese Vorgehensweise der Mitfinanzierung einer RSV findet auch bei Konsumentenkrediten mit Laufzeiten von 47 - 120 Monaten statt.

Wird die RSV mtl. mit der Kreditrate bezahlt, so endet auch hier die Zahlungspflicht.
Dies gilt immer, wenn die RSV explizit für den Kredit abgeschlossen wurde.

Problematisch ist es, wenn der Kredit-Vermittler die RSV "untergeschoben" hat und diese nicht im Kreditvertrag als Sicherheit steht.

Abschließend: wenn ein Vertragsparnter nicht ausdrücklich der Kommunikation mittels E-Mail zustimmt, bitte zwingend immer den Postweg benutzen; alleine der Hinweis einer E-Mail-Adresse bedeutet nicht, dass damit der Kunde gegenüber dem Vertragspartner wirksame Erklärungen abgeben kann.

lG
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