Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahlung?
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Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahlung?
Hallo zusammen,
zu folgendem Fall habe ich eine Frage;
Person A hat bei einer Bank ein Konto. Ein Dispokredit wurde nie eingerichtet, das heißt das Konto könnte eigentlich nicht überzogen werden.
Nun kam es dazu, daß einige Lastschriften/Abbuchungen auf dem Konto eingegangen sind, denen eine unzureichende Deckung des Kontos gegenüber stand. Obwohl keine Überziehungs-Möglichkeit vereinbart wurde, hat sich die Bank dazu entschieden die Lastschriften zu verrechnen und das Konto somit ins Minus gehen zu lassen.
Die Frage nun:
Hat Person A überhaupt eine Verpflichtung den negativen Betrag auf dem Konto auszugleichen? Es besteht ja keinerlei vertragliche Vereinbarung zwischen der Bank und Person A. Oder anders ausgedrückt:
Person A hat einen Kredit bekommen, dem sie aber niemals zugestimmt hat. Es handelt sich bei dem Kredit aus meiner Sicht also um eine einseitige Vereinbarung, der Person A nie zugestimmt hat.
Woraus geht also die Rückzahlungspflicht von Person A hervor? Eine vertragliche Grundlage gibt es ja nicht. A hat den Kreditbedingung (DASS überhaupt ein Kredit gewährt wird, und dem Zinssatz) ja nie zugestimmt.
Vielen Dank für eure Einschätzungen!
zu folgendem Fall habe ich eine Frage;
Person A hat bei einer Bank ein Konto. Ein Dispokredit wurde nie eingerichtet, das heißt das Konto könnte eigentlich nicht überzogen werden.
Nun kam es dazu, daß einige Lastschriften/Abbuchungen auf dem Konto eingegangen sind, denen eine unzureichende Deckung des Kontos gegenüber stand. Obwohl keine Überziehungs-Möglichkeit vereinbart wurde, hat sich die Bank dazu entschieden die Lastschriften zu verrechnen und das Konto somit ins Minus gehen zu lassen.
Die Frage nun:
Hat Person A überhaupt eine Verpflichtung den negativen Betrag auf dem Konto auszugleichen? Es besteht ja keinerlei vertragliche Vereinbarung zwischen der Bank und Person A. Oder anders ausgedrückt:
Person A hat einen Kredit bekommen, dem sie aber niemals zugestimmt hat. Es handelt sich bei dem Kredit aus meiner Sicht also um eine einseitige Vereinbarung, der Person A nie zugestimmt hat.
Woraus geht also die Rückzahlungspflicht von Person A hervor? Eine vertragliche Grundlage gibt es ja nicht. A hat den Kreditbedingung (DASS überhaupt ein Kredit gewährt wird, und dem Zinssatz) ja nie zugestimmt.
Vielen Dank für eure Einschätzungen!
Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
Ja. A hat einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einlösung der Lastschriften. Wenn A diesen nicht will, kann A den Belastungen innerhalb von 8 Wochen widersprechen, so dass die Bank das Konto wieder auf den gleichen Stand wie ohne die Belastungen bringen muss. In dem Fall hat A keine offenen Verbindlichkeiten mehr bei der Bank, jedoch bei den anderen Gläubigern.ChrisNoc123 hat geschrieben:Hat Person A überhaupt eine Verpflichtung den negativen Betrag auf dem Konto auszugleichen?
§ 355 HGB.ChrisNoc123 hat geschrieben:Woraus geht also die Rückzahlungspflicht von Person A hervor?
Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
Dem (jeweils aktuellen) Überziehungszinssatz (und noch ein paar anderen Gebühren) stimmt der Kunde mit ziemlicher Sicherheit bei Eröffnung des Kontos zu.
Wenn kein Dispo vereinbart ist zahlt er eben Überziehungszinsen (und nicht die niedrigeren Dispozinsen).
Wenn kein Dispo vereinbart ist zahlt er eben Überziehungszinsen (und nicht die niedrigeren Dispozinsen).
Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
Und je nach dem um wen es sich handelt kann das deutlich mehr Ärger geben.Vaughn hat geschrieben: In dem Fall hat A keine offenen Verbindlichkeiten mehr bei der Bank, jedoch bei den anderen Gläubigern.
Grade die Telekommunikationsbranche fackelt bei geplatzten Lastschriften gerne nicht lang und sperrt den Anschluss. Das mag zwar im Einzelfall nicht immer zulässig sein, aber die so geschaffenen Fakten muss man erstmal aus der Welt geschafft bekommen was Zeit und weiteres (nicht vorhandenes) Geld erfordert.
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Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
Genauso sehe ich das auch.lottchen hat geschrieben:Dem (jeweils aktuellen) Überziehungszinssatz (und noch ein paar anderen Gebühren) stimmt der Kunde mit ziemlicher Sicherheit bei Eröffnung des Kontos zu.
Wenn kein Dispo vereinbart ist zahlt er eben Überziehungszinsen (und nicht die niedrigeren Dispozinsen).
Dispo und Überziehung sind zwei Paar Schuhe. Wenn man ein Konto ohne Überziehungsmöglichkeit haben möchte, sollte man ein Guthabenkonto einrichten. Ein normales Girokonto kann auch ohne vereinbarten Dispokredit jederzeit überzogen werden.
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
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Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
Hallo,
MfG
Die hat A ja wohl irgendwie "veranlasst, oder?ChrisNoc123 hat geschrieben: Nun kam es dazu, daß einige Lastschriften/Abbuchungen auf dem Konto eingegangen sind,
Man könnte auch argumentieren, daß die Bank die "Kreditanfrage" (s. O.) angenommen hatChrisNoc123 hat geschrieben: Person A hat einen Kredit bekommen, dem sie aber niemals zugestimmt hat. Es handelt sich bei dem Kredit aus meiner Sicht also um eine einseitige Vereinbarung, der Person A nie zugestimmt hat.
MfG
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
?Vaughn hat geschrieben:...
§ 355 HGB.ChrisNoc123 hat geschrieben:Woraus geht also die Rückzahlungspflicht von Person A hervor?
Steht das nicht eher in § 675f IV BGB?
Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
Doch, bei einem Girokonto kann jederzeit eine geduldete Überziehung stattfinden, nur eben nicht zwingend zu den günstigen Konditionen des DispoChrisNoc123 hat geschrieben: Person A hat bei einer Bank ein Konto. Ein Dispokredit wurde nie eingerichtet, das heißt das Konto könnte eigentlich nicht überzogen werden.
weshalb diese passive Formulierung? wie bereits ausgeführt, gehen nicht einfach so irgendwelche Lastschriften ein, die sind regelhaft durch den Kontoinhaber veranlasst, der die Verantwortung für die ausreichende Deckung trägtNun kam es dazu, daß einige Lastschriften/Abbuchungen auf dem Konto eingegangen sind, denen eine unzureichende Deckung des Kontos gegenüber stand.
Nein, die Bank hat nicht entschieden, das Konto ins Minus gehen zu lassen, das hat der Kontoinhaber zu verantworten. Die Bank war nur nett genug, die Wechsel nicht platzen zu lassenObwohl keine Überziehungs-Möglichkeit vereinbart wurde, hat sich die Bank dazu entschieden die Lastschriften zu verrechnen und das Konto somit ins Minus gehen zu lassen.
wäre prima, wenn das nicht so wäre. Man eröffnet ein Konto, bestellt was das Zeug hält und weil man keinen Dispo hat, bleibt die Bank auf den Kosten sitzen, während man selbst alles bestellte sein eigen nennen kannHat Person A überhaupt eine Verpflichtung den negativen Betrag auf dem Konto auszugleichen?
Person A hat zugestimmt, da er wissentlich mehr Lastschriften zugestimmt hat, als er begleichen konnte. Er kann natürlich widersprechen, wie bereits ausgeführt und die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, dass sein Konto nicht gedeckt war und die Lastschrift nicht eingelöst werden konnte.Person A hat einen Kredit bekommen, dem sie aber niemals zugestimmt hat. Es handelt sich bei dem Kredit aus meiner Sicht also um eine einseitige Vereinbarung, der Person A nie zugestimmt hat.
Für den Schufa-Score dürfte das nicht gerade günstig sein- aber dann ist A das Problem der lästigen Lastschriften bei ungedecktem Konto u.U. los.
Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
Dort sind die Entgelte für die Zahlungsdienstleistung, also Kontoführungsentgelte, Postenentgelte, u. ä. geregelt.freemont hat geschrieben:Steht das nicht eher in § 675f IV BGB?
Gefragt war nach der Rückzahlungsverpflichtung, und die ergibt sich m. E. aus § 355 HGB.
Der Zinsanspruch wiederum dürfte sich aus dem Preisverzeichnis der Bank ergeben.
Re: Konto überzogen ohne Disop-Vertrag- Pflicht zur Rückzahl
Ja stimmt,Vaughn hat geschrieben:Dort sind die Entgelte für die Zahlungsdienstleistung, also Kontoführungsentgelte, Postenentgelte, u. ä. geregelt.freemont hat geschrieben:Steht das nicht eher in § 675f IV BGB?
Gefragt war nach der Rückzahlungsverpflichtung, und die ergibt sich m. E. aus § 355 HGB.
Der Zinsanspruch wiederum dürfte sich aus dem Preisverzeichnis der Bank ergeben.
so steht es in den AGB-Banken, da ist die Kontokorrentabrede enthalten. Und ein Kaufmann, d.h. hier die Bank genügt für § 355 HGB.
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