Folgende Situation: Es liegt die notar. Löschungsbewilligung einer Bank vor. Die Bank ist noch im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung der notar. erteilten Grundschuldbestellungsurkunde inkl. üblicher Zwangsvollstreckungsklausel. Fragen:
1. Grundschuld wurde vom Eigentümer noch nicht gelöscht. Könnte die Bank formalrechtlich die Grundschuld ohne Wissen des
Eigentümers neu valutieren lassen (wäre natürlich rechtswidrig)?
2. Könnte die Bank, falls die Grundschuld bereits gelöscht wurde, mit der Urkunde ohne Wissen des Eigentümers eine neue
Grundschuld eintragen lassen (natürlich auch rechtswidrig)?
Sofern beide Fälle formalrechtlich zu bejahen sind, hieße das in Konsequenz: Zur eigenen Rechtssicherheit sollte sich der Grundeigentümer mit Löschungsbewilligung vorsorglich unbedingt auch sämtliche(!) vollstreckb. Urkunden von der Bank zurückgeben lassen.
Mißbrauch Grundschuld
Moderator: FDR-Team
Re: Mißbrauch Grundschuld
Zu beiden Fragen folgende Gegenfrage: Auf welcher Basis sollte die Bank dies tun? Der Bank fehlen schlicht und ergreifend die entsprechenden Verbindlichkeiten.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Mißbrauch Grundschuld
@ktown: Auch wenn Sie meine Fragen für abwegig/widerrechtlich etc. halten, so wäre ich trotzdem für sachgerechte Beantwortung auf strikt formalrechtlicher Basis dankbar.
Re: Mißbrauch Grundschuld
Formaljuristisch fehlen da m. E. zu viele Details, um diesen fiktiven Fall konkret diskutieren zu können:
- Wem liegt die Löschungsbewilligung vor? Der Bank? Dem Eigentümer? Ggf. einem vom Eigentümer abweichenden Kreditnehmer?
- Wurde ein übliches Bankformular für die GS-Bestellung genutzt?
- Gab es einen Sicherungsvertrag (Zweckerklärung)? Wenn ja, was sagt diese über die Verrechnung von Zahlungseingängen (auf Grundschuld oder besicherte Forderung)?
Im Regelfall enthält ein banküblicher Sicherungsvertrag nach meiner Erfahrung die Klausel, dass Zahlungen auf die besicherte Forderung angerechnet werden.
Damit entfällt eine Neuvalutierung der Grundschuld, da diese nicht getilgt wurde und in voller Höhe valutiert.
Im Regelfall enthält ein bankübliches Grundschuldbestellungs-Formular nach meiner Erfahrung den Antrag des Eigentümers an das Grundbuchamt auf Eintragung der Grundschuld.
Dieser Antrag wurde jedoch vom Grundbuchamt bereits bearbeitet. Eine mehrfache Ausnutzung eines Antrages ist mir nicht bekannt.
- Wem liegt die Löschungsbewilligung vor? Der Bank? Dem Eigentümer? Ggf. einem vom Eigentümer abweichenden Kreditnehmer?
- Wurde ein übliches Bankformular für die GS-Bestellung genutzt?
- Gab es einen Sicherungsvertrag (Zweckerklärung)? Wenn ja, was sagt diese über die Verrechnung von Zahlungseingängen (auf Grundschuld oder besicherte Forderung)?
Im Regelfall enthält ein banküblicher Sicherungsvertrag nach meiner Erfahrung die Klausel, dass Zahlungen auf die besicherte Forderung angerechnet werden.
Damit entfällt eine Neuvalutierung der Grundschuld, da diese nicht getilgt wurde und in voller Höhe valutiert.
Im Regelfall enthält ein bankübliches Grundschuldbestellungs-Formular nach meiner Erfahrung den Antrag des Eigentümers an das Grundbuchamt auf Eintragung der Grundschuld.
Dieser Antrag wurde jedoch vom Grundbuchamt bereits bearbeitet. Eine mehrfache Ausnutzung eines Antrages ist mir nicht bekannt.
Re: Mißbrauch Grundschuld
Warum so kompliziert?
Im vorliegenden Fall liegt ein normale, bankübliche, notariell beurkundete vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde vor, die der Bank das Recht gibt, eine brieflose Grundschuld einzutragen u. die Bank auch jederzeit zur Umwandlung in eine Briefgrundschuld bevollmächtigte.
Die Löschungsbewilligung der Bank zum Recht Abt. III des Grundbuchs liegt selbstverständlich dem Grundeigentümer vor.
Nach inzw. vorliegender Rechtsmeinung wurde dringend geraten, von der Bank die Rückgabe SÄMTLICHER vollstreckb. Ausfertigung zu verlangen - auch dann, wenn die Grundschuld bereits gelöscht wurde.
Im vorliegenden Fall liegt ein normale, bankübliche, notariell beurkundete vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde vor, die der Bank das Recht gibt, eine brieflose Grundschuld einzutragen u. die Bank auch jederzeit zur Umwandlung in eine Briefgrundschuld bevollmächtigte.
Die Löschungsbewilligung der Bank zum Recht Abt. III des Grundbuchs liegt selbstverständlich dem Grundeigentümer vor.
Nach inzw. vorliegender Rechtsmeinung wurde dringend geraten, von der Bank die Rückgabe SÄMTLICHER vollstreckb. Ausfertigung zu verlangen - auch dann, wenn die Grundschuld bereits gelöscht wurde.
Re: Mißbrauch Grundschuld
Weil sich juristische Sachverhalten bei geringfügig abweichenden Details anders darstellen können.pluto hat geschrieben:Warum so kompliziert?
Hat aber nur am Rande etwas mit den gestellten Fragen zu tun.pluto hat geschrieben:Nach inzw. vorliegender Rechtsmeinung wurde dringend geraten, von der Bank die Rückgabe SÄMTLICHER vollstreckb. Ausfertigung zu verlangen - auch dann, wenn die Grundschuld bereits gelöscht wurde.
Die Bank kann formaljuristisch aus der Vollstreckbaren Ausfertigung Zwangsmaßnahmen beantragen. Dazu bedarf es weder einer Neuvalutierung noch einer erneuten Eintragung der Grundschuld.
Dem Eigentümer stünden Rechtsmittel gegen die Zwangsmaßnahmen zu, sofern die besicherten Forderungen laut Sicherungszweckerklärung zurückgeführt sind und der Sicherungszweck der Grundschuld somit erloschen ist.
Re: Mißbrauch Grundschuld
Nein @Vaughn, die formalrechtl. dringend gebotene (nachträgliche) Rückforderung sämtlicher(!) vollstreckb. Ausfertigungen von der Bank - auch bei erteilter Löschungsbewilligung und zwischenzeitl. ggf. erfolgter Grundschuldlöschung - ist der Kern meines Anliegens. Sie haben die Auffassung einer anderen mir vorliegenden Juristenmeinung jetzt nur bestätigt. Besten Dank.
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