Kick-Back-Vergütungen
Moderator: FDR-Team
Kick-Back-Vergütungen
Folgender Fall: Bei einer genossenschaftl. Bank wurde vor Jahren ein Baukredit beantragt. Mit Kreditbewilligung wurde ein Darlehnsvertrag der XY-Hypothekenbank vorgelegt u. vom Kreditnehmer abgeschlossen. In Begleitpapieren (nicht im Darlehnsvertrag) wurde die genossenschaftl. Bank als „Vermittler“ bezeichnet. Das Baudarlehn wurde vor mehreren Jahren zurückgezahlt.
Aufgrund der strengen BGH-Rechtsprechung zu verschwiegenen Kick-Back-Zahlungen bei Kapitalanlagen äußerten Juristen, die klaren BGH-Rechtsgrundsätze würden ohne weiteres auch für Baufinanzierungen gelten. Im übrigen beginne eine Verjährungsfrist generell ab erstmaliger konkreter Kenntnis des Betroffenen über verdeckte Rückvergütungen.
Im vorliegenden Fall entstand beim Kreditnehmer erst Jahre nach Darlehnsrückzahlung aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung der begründete Verdacht, daß seitens der Hypothekenbank seinerzeit Provision an die genossenschaftl. Bank gezahlt worden sein müßte, worüber der Kreditnehmer bei Vertragsschluß völlig im Unklaren gelassen wurde. Zu nachträglichen Rückfragen verweigerten beiden Banken Auskunft, auch unter dem Vorwand angeblicher Verjährung.
FRAGE: Welche aktuelle Rechtslage wäre auf den geschilderten Fall anwendbar?
Aufgrund der strengen BGH-Rechtsprechung zu verschwiegenen Kick-Back-Zahlungen bei Kapitalanlagen äußerten Juristen, die klaren BGH-Rechtsgrundsätze würden ohne weiteres auch für Baufinanzierungen gelten. Im übrigen beginne eine Verjährungsfrist generell ab erstmaliger konkreter Kenntnis des Betroffenen über verdeckte Rückvergütungen.
Im vorliegenden Fall entstand beim Kreditnehmer erst Jahre nach Darlehnsrückzahlung aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung der begründete Verdacht, daß seitens der Hypothekenbank seinerzeit Provision an die genossenschaftl. Bank gezahlt worden sein müßte, worüber der Kreditnehmer bei Vertragsschluß völlig im Unklaren gelassen wurde. Zu nachträglichen Rückfragen verweigerten beiden Banken Auskunft, auch unter dem Vorwand angeblicher Verjährung.
FRAGE: Welche aktuelle Rechtslage wäre auf den geschilderten Fall anwendbar?
Zuletzt geändert von ktown am 02.02.16, 11:26, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Kick-Back-Vergütungen
Hallo,
die behauptete Verjährung des Darlehensgebers und des Vermittlers dürfte sich nicht halten lassen,
denn:
OLG Stuttgart vom 16.03.2011 – Az.: 9 U 129/10:
Werden Kickbacks seitens der Bank verschwiegen, geschieht dies nach Ansicht des Gerichtes vorsätzlich. Ansprüche verjähren somit nicht nach drei, sondern erst nach 30 Jahren.
die behauptete Verjährung des Darlehensgebers und des Vermittlers dürfte sich nicht halten lassen,
denn:
OLG Stuttgart vom 16.03.2011 – Az.: 9 U 129/10:
Werden Kickbacks seitens der Bank verschwiegen, geschieht dies nach Ansicht des Gerichtes vorsätzlich. Ansprüche verjähren somit nicht nach drei, sondern erst nach 30 Jahren.
Re: Kick-Back-Vergütungen
Baden-57 hat geschrieben:Hallo,
die behauptete Verjährung des Darlehensgebers und des Vermittlers dürfte sich nicht halten lassen,
denn:
OLG Stuttgart vom 16.03.2011 – Az.: 9 U 129/10:
Werden Kickbacks seitens der Bank verschwiegen, geschieht dies nach Ansicht des Gerichtes vorsätzlich. Ansprüche verjähren somit nicht nach drei, sondern erst nach 30 Jahren.
????
Wenn der Vertrag nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde, gilt das neue Verjährungsrecht.
Wurde der Vertrag vor der Schuldrechtsreform geschlossen gilt § 852 Abs. 1 BGB a.F. bzw. §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB:
Und § 37a WpHG a.F. kommt hier bei einer Baufinanzierung gerade nicht zur Anwendung.(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.
Re: Kick-Back-Vergütungen
Ich habe mir das BGH, Urteil vom 3. 6. 2014 – XI ZR 147/12 gerade mal angesehen:pluto hat geschrieben:...
Aufgrund der strengen BGH-Rechtsprechung zu verschwiegenen Kick-Back-Zahlungen bei Kapitalanlagen äußerten Juristen, die klaren BGH-Rechtsgrundsätze würden ohne weiteres auch für Baufinanzierungen gelten. Im übrigen beginne eine Verjährungsfrist generell ab erstmaliger konkreter Kenntnis des Betroffenen über verdeckte Rückvergütungen.
...
Anlageberatung, wenn man das auf die Kreditvergabe übertragen kann, wäre auch hier die Zäsur der 01.08.2014, der BGH hat das mit der vorher bestehenden erheblichen Rechtsunsicherheit zulässg ./. unzulässig begründet.BGB §§ 276, 280
a) Eine beratende Bank hat Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären.
b) Soweit diese Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 1. August 2014 unterblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden.
Ansprüche aus der Rspr. des BGH aus 2014 zur Rückzahlung von Kreditgebühren sind in den allermeisten Alt-Fällen am 31.12.2014 verjährt, der BGH unterstellt da Kenntnis, Beginn der Verjährung ab Ende 2011.
Re: Kick-Back-Vergütungen
Danke für die hilfreichen Hinweise @freemont.
Im vorliegenden Fall wurde das Baudarlehn 1998 gewährt. Ansprüche auf Auskunft üb. evtl. verdeckte Provisionszahlungen
(aufgrund begründeten Verdachts) u. vorsorgliche Regreßansprüche wurden im Sommer 2014 erhoben. Auskunft wurde verweigert mit Verjährungseinrede.
Zusätzliche wurde die Schiedsstelle eingeschaltet, die ohne weitere Begründung auch abschlägig beschied.
Wären nach dem zitierten letzten BGH-Urteil im obigen Fallbeispiel alle Regreßansprüche verwirkt, obwohl wirksam
VOR dem 31.12.14 geltend gemacht? Auch scheint im Urteil die Unterscheidung zw. ausgewiesenen Zuschlägen (Agio etc.),
deren Rückvergütung verheimlicht wurde, und verdeckten "Innenprovisionen" sehr fragwürdig.
Im vorliegenden Fall wurde das Baudarlehn 1998 gewährt. Ansprüche auf Auskunft üb. evtl. verdeckte Provisionszahlungen
(aufgrund begründeten Verdachts) u. vorsorgliche Regreßansprüche wurden im Sommer 2014 erhoben. Auskunft wurde verweigert mit Verjährungseinrede.
Zusätzliche wurde die Schiedsstelle eingeschaltet, die ohne weitere Begründung auch abschlägig beschied.
Wären nach dem zitierten letzten BGH-Urteil im obigen Fallbeispiel alle Regreßansprüche verwirkt, obwohl wirksam
VOR dem 31.12.14 geltend gemacht? Auch scheint im Urteil die Unterscheidung zw. ausgewiesenen Zuschlägen (Agio etc.),
deren Rückvergütung verheimlicht wurde, und verdeckten "Innenprovisionen" sehr fragwürdig.
Re: Kick-Back-Vergütungen
pluto hat geschrieben:...
Zusätzliche wurde die Schiedsstelle eingeschaltet, die ohne weitere Begründung auch abschlägig beschied.
...
Das könnte insofern helfen, als das die Verjähung gehemmt hat. D.h. während des Schiedsverfahrens war der Lauf der Verjährung sozusagen angehalten, wie in § 204 BGB geregelt:
Falls man das so noch ins Jahr 2016 "retten" kann, könnte jetzt die Verjährung nur noch durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden, bevor die Frist abläuft.(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
...
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, ...
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. ...
Das ablehnende Schreiben der Schiedsstelle müsste also in 09.15 oder später zugegangen sein.
Aber selbst wenn, die Hauptfrage ist, ob die Ansprüche materiell-rechtlich bestehen Die BGH-Urt. aus 2014 wurden ja umfangreich in der Presse und vom Verbraucherschutz in fast allen Varianten besprochen. Am BGH herumzukritisieren bringt nichts, die Wahrscheinlichkeit, daß Instanzgerichte ihm folgen ist extrem hoch.
Hatte ich überlesen, dann sind allerdings die 10 Jahre des § 199 III Nr. 1 BGB um. Darauf müsste auch die Schiedsstelle hingewiesen haben (?). Damit hätte sie Recht.Im vorliegenden Fall wurde das Baudarlehn 1998 gewährt.
Re: Kick-Back-Vergütungen
Danke @freemont. Verjährung wäre im vorliegenden Fallbeispiel noch gehemmt.
Gelten hier tatsächlich nur 10 Jahre? Ich meine, der BGH hätte auf erste konkrete Kenntnis einer verdeckten Rückvergütung abgestellt, ab der die Verjährung läuft? Bislang besteht nur ein begründeter Verdacht.
Gelten hier tatsächlich nur 10 Jahre? Ich meine, der BGH hätte auf erste konkrete Kenntnis einer verdeckten Rückvergütung abgestellt, ab der die Verjährung läuft? Bislang besteht nur ein begründeter Verdacht.
Re: Kick-Back-Vergütungen
pluto hat geschrieben:Danke @freemont. Verjährung wäre im vorliegenden Fallbeispiel noch gehemmt.
Gelten hier tatsächlich nur 10 Jahre? Ich meine, der BGH hätte auf erste konkrete Kenntnis einer verdeckten Rückvergütung abgestellt, ab der die Verjährung läuft? Bislang besteht nur ein begründeter Verdacht.
Das darf der BGH ausnahmsweise gar nicht entscheiden, auch er ist dem Gesetz unterworfen, § 199 III Nr. 1 BGB regelt das abschliessend.
Wenn die Rückvergütung also 1998 angefallen ist, ist der Anspruch verjährt, s.o. Art. 229 § 6 EGBGB, jetzt Absatz 4. Wenn ich mich nicht verrechnet habe, wäre allerspätestens am 31.12.2011 Verjährung eingetreten, selbst wenn man den Rückforderungsanspruch wegen des Kickback bejahen würde, selbst wenn der Anspruch nach altem Recht erst nach 30 Jahren 2028 verjährt wäre.
Wenn das Schlichtungsverfahren erst danach, ab 2012 eingeleitet wurde, konnte es die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen. Dann bräuchte man sich mit dem Bestand des materiellen Rückforderungsanspruchs erst gar nicht mehr zu beschäftigen.
Re: Kick-Back-Vergütungen
Nochmals besten Dank @freemont für die klaren, erschöpfenden Rechtshinweise.
Somit leider ein Fall für die Tonne....
Somit leider ein Fall für die Tonne....
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