Sperrung der Karte

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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Tastenspitz
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Re: Sperrung der Karte

Beitrag von Tastenspitz »

Kosma hat geschrieben:Wenn die Bank dem Kunden sagt, die Karte ist gesperrt, warum ist die dann nicht gesperrt.
Die Karte ist gesperrt. Allerdings ist diese Sperre nicht automatisch in allen Bezahlsystemen hinterlegt. Es gibt eben Systeme die offline arbeiten. Dort werden aus Kostengründen nicht bei jeder Zahlung die Bankrechner kontaktiert sondern zB. nur einmal täglich der gesamte Tagesumsatz als Batchdatei abgeschickt und dann von den Banken verarbeitet.

Bei einer gesperrten Karte wird der Umsatz dann eben nicht dem Unternehmer gutgeschrieben. Aber dieses Ausfallrisiko trägt aber wie schon oft gesagt der Unternehmer.
Der Kunde haftet bei Verlust der Karte nur bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.
Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie
Die Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis ist auch nach Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie weiterhin anwendbar (LG Berlin, Urteil v. 22.06.2010, 10 S 10/09). Nach dieser
muss der Karteninhaber bei Schäden bis zu 150 Euro selbst haften, wenn die Bankkarte verloren geht oder gestohlen wird.
Was über diesen Betrag hinaus an Schaden entsteht, übernimmt die Bank.
Dies gilt jedoch nur für Schäden, die vor der Sperrung der Karte anfallen.
Sobald die Karte gesperrt ist, bekommt der Kunde eventuelle Schäden voll ersetzt.
Ist der Kunde aber grob fahrlässig, haftet er auch für Schäden über 150 Euro hinaus.
Prüfung des Einzelfalls
Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob der für die Annahme eines Anscheinsbeweis typische Geschehensablauf tatsächlich vorliegt.
Quelle
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
SusanneBerlin
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Re: Sperrung der Karte

Beitrag von SusanneBerlin »

Kosma hat geschrieben:Wenn die Karte gesperrt ist, muss der Bankkunde mit Anwalt und Inkassounternehmen kommunizieren?
Wurde auch auch schon indirekt beantwortet:
Tastenspitz hat geschrieben:Den Schaden hat idR. die geprellte Firma, wenn diese im ELV (Elektronisches Lastschrift Verfahren) die Karte akzeptiert. Dabei wird ein SEPA Mandat erzeugt und damit der Betrag beim Kunden abgebucht. Bei diesem Verfahren wird - wie bei Kreditkartenzahlungen - nur die Unterschrift geprüft - kein PIN. Meistens wird auch bei geringen Summen kein Ausweis verlangt.
Hier kann man als Kunde wie bei jedem SEPA in den gegebenen Fristen widersprechen.
Der Kunde geht also in der Reihenfolge vor:
1. Gleich nach Feststellung des Verlusts der Karte, die Karte telefonisch sperren lassen.
2. Unberechtigten Abbuchungen widersprechen, die eigene Bank holt dann das Geld zurück und schreibt das Geld wieder dem Konto gut.
3. Spätestens wenn unberechtigte Abbuchungen auftreten, Diebstahlanzeige bei der Polizei.

4. Sollte jemand nach widersprochener Abbuchung das Geld direkt beim Bankkunden anfordern (ein Händler oder dessen Anwalt/ein Inkassobüro), darauf verweisen dass man das Lastschrift-Mandat nicht erteilt hat. Der geschädigte Händler müsste sein Geld dann einklagen, als Nachweis hätte er den Kassenbon mit der gefälschten Unterschrift. Ein vom Gericht zugezogener Experte für Handschriften könnte wahrscheinlich feststellen, dass die Unterschrift nicht vom Bankkunden stammt.
Selbst wenn der Kartendieb zeitlich vor der Kartensperrung damit eingekauft hat, ist die Erteilung des SEPA-Mandats durch den Dieb mit gefälschter Unterschrift selbstverständlich unwirksam.

Bei der Zahlung mit PIN, bevor die Karte gesperrt ist, hat der Bankkunde ein größeres Problem: Er muss widerlegen, dass er die Karte selbst benutzt hat, und dass er auch nicht die PIN auf einem Zettel zusammen mit der Karte aufbewahrt hat, der Dieb also an die Karte zusammen mit der PIN kam. Das gilt dann nämlich als grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden und er müsste den Schaden selbst tragen.
Grüße, Susanne
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