Hallo,
nehmen wir folgenden fiktiven Fall:
Eine Bank gewährt einer GmbH & CoKG einen Gewerbekredit über 50.000 €;
Laufzeit bis auf weiteres,
Rückzahlung variabel.
Die Bank lässt sich den Gewerbekredit durch 2 Bürgschaften besichern,
Bürge A, zugleich GF der Firma, bürgt mit 60.000 €,
sowie Bürge B, lediglich Mitgesellschafter, aber nicht im Unternehmen tätig,
bürgt für 50.000 €. (Für 50.000 € werden insgesamt 110.000€ Bürgschaften verlangt.)
Dezember 2010 teilt die Bank dem Bürgen B mit, dass der Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird, letzte Zahlungsfrist 12.01.2011.
Am 30.12.2015 reicht die Bank per FAX beim LG Klage auf Bürgschaftsforderung ein.
Verjährungsfrist 3 Jahre und somit verjährt oder Gedanken-/Rechenfehler?
Hinweise und Tips gerne, lG
Bürgschaftsforderung verjährt
Moderator: FDR-Team
Re: Bürgschaftsforderung verjährt
Leitsatz b) von
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Was sagt die Bürgschaftsvereinbarung zu dem Thema Fälligkeit der Bürgschaft? Wurden verjährungshemmende/-unterbrechende Maßnahmen bzgl. Hauptschuld und Bürgschaftsforderung unternommen?
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Was sagt die Bürgschaftsvereinbarung zu dem Thema Fälligkeit der Bürgschaft? Wurden verjährungshemmende/-unterbrechende Maßnahmen bzgl. Hauptschuld und Bürgschaftsforderung unternommen?
Re: Bürgschaftsforderung verjährt
Hallo,
danke für den Hinweis des BGH, war bekannt, ist aber nicht anwendbar.
Die Bü hat keine zeitliche Befristung, allerdings das Recht des Bürgen zur Kü mit unterschiedlichen Kü-Fristen aufgrund unterschiedlicher Kreditvarianten.
Lediglich Verjährung wie folgt:
Die Ansprüche der Bank aus der Bürgschaft verjähren nach 5 Jahren: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch der Bank fällig geworden ist.
"Dezember 2010 teilt die Bank dem Bürgen B mit, dass der Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird, letzte Zahlungsfrist 12.01.2011.
Sorry, hatte die vertragsgemäße Verjährungsfrist aufgrund schlechter Kopie nicht erkennen können;-)
Also sofort fällig 12/2010, Verjährungsfrist 5 Jahre, "Adam Riese" 2015 verjährt oder mache ich einen Denkfehler?
Die Bank reicht Klage "voraber per FAX" am 30-12-15 beim LG ein, wobei die Bü-Schuldnerin bereits Sommer 2015 in ein anderes Bundesland verzogen ist; LG vermutlich örtlich nicht zuständig und Klage zur Vermeidung der Verjährung nicht wirksam?
Leider keinerlei verwertbare Hinweise in div. Foren, bin für alle Hinweise und Links extrem dankbar,
danke für den Hinweis des BGH, war bekannt, ist aber nicht anwendbar.
Die Bü hat keine zeitliche Befristung, allerdings das Recht des Bürgen zur Kü mit unterschiedlichen Kü-Fristen aufgrund unterschiedlicher Kreditvarianten.
Lediglich Verjährung wie folgt:
Die Ansprüche der Bank aus der Bürgschaft verjähren nach 5 Jahren: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch der Bank fällig geworden ist.
"Dezember 2010 teilt die Bank dem Bürgen B mit, dass der Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird, letzte Zahlungsfrist 12.01.2011.
Sorry, hatte die vertragsgemäße Verjährungsfrist aufgrund schlechter Kopie nicht erkennen können;-)
Also sofort fällig 12/2010, Verjährungsfrist 5 Jahre, "Adam Riese" 2015 verjährt oder mache ich einen Denkfehler?
Die Bank reicht Klage "voraber per FAX" am 30-12-15 beim LG ein, wobei die Bü-Schuldnerin bereits Sommer 2015 in ein anderes Bundesland verzogen ist; LG vermutlich örtlich nicht zuständig und Klage zur Vermeidung der Verjährung nicht wirksam?
Leider keinerlei verwertbare Hinweise in div. Foren, bin für alle Hinweise und Links extrem dankbar,
Re: Bürgschaftsforderung verjährt
Baden-57 hat geschrieben:...
Die Bank reicht Klage "voraber per FAX" am 30-12-15 beim LG ein, wobei die Bü-Schuldnerin bereits Sommer 2015 in ein anderes Bundesland verzogen ist; LG vermutlich örtlich nicht zuständig und Klage zur Vermeidung der Verjährung nicht wirksam?
Leider keinerlei verwertbare Hinweise in div. Foren, bin für alle Hinweise und Links extrem dankbar,
Keine Hinweise gefunden?
Das ist die Frage, was das "demnächst" in § 167 ZPO im Einzelfall zu bedeuten hat.
BGH, Urteil vom 23. 9. 2008 – XI ZR 395/07 kann dabei helfen
Re: Bürgschaftsforderung verjährt
Hallo,
danke für das BGH-Urteil; scheint so zu sein, dass ( II aa)"die Bank die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen";"Aufgrund dessen trifft die Bank im eigenen Interesse die Obliegenheit, sich im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Bürgschaftsanspruchs zu vergewissern, ob die ihr bekannte Wohnanschrift des Bürgen noch aktuell ist, und sich gegebenenfalls nach der neuen Adresse des Bürgen zu erkundigen, sofern ihr diese nicht z.B. aus einer anderen mit dem Bürgen bestehenden Geschäftsverbindung ohnehin bekannt ist."
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist aufgrund mangelnder Sorgfaltspflicht die beabsichtigte Unterbrechung der Verjährung durch Klage vor dem "jetzt örtlich unzuständigen LG" wohl für den Kläger negativ verlaufen; man könnte sich freuen.
Danke nochmals,
danke für das BGH-Urteil; scheint so zu sein, dass ( II aa)"die Bank die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen";"Aufgrund dessen trifft die Bank im eigenen Interesse die Obliegenheit, sich im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Bürgschaftsanspruchs zu vergewissern, ob die ihr bekannte Wohnanschrift des Bürgen noch aktuell ist, und sich gegebenenfalls nach der neuen Adresse des Bürgen zu erkundigen, sofern ihr diese nicht z.B. aus einer anderen mit dem Bürgen bestehenden Geschäftsverbindung ohnehin bekannt ist."
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist aufgrund mangelnder Sorgfaltspflicht die beabsichtigte Unterbrechung der Verjährung durch Klage vor dem "jetzt örtlich unzuständigen LG" wohl für den Kläger negativ verlaufen; man könnte sich freuen.
Danke nochmals,
Re: Bürgschaftsforderung verjährt
Baden-57 hat geschrieben:...
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist aufgrund mangelnder Sorgfaltspflicht die beabsichtigte Unterbrechung der Verjährung durch Klage vor dem "jetzt örtlich unzuständigen LG" wohl für den Kläger negativ verlaufen; man könnte sich freuen.
Danke nochmals,
Das "demnächst" in § 167 ZPO ist der Dreh- und Angelpunkt!
Dazu gibt es eine Unzahl von Urteilen, es kommt auf den konkreten Einzelfall an, nur als Bsp., da hat der BGH z.B. 2 Wochen klägerbedingte Zustellverzögerung abgenickt, tatsächlich zugestellt wurde erst nach 10 Wochen:
http://lexetius.com/2015,2735
Die Zustellung der am 30. Dezember 2011 beim Landgericht eingegangen Klageschrift ist am 16. März 2012 noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt.
Re: Bürgschaftsforderung verjährt
Damit stellen sich doch nur noch die Fragen, obBaden-57 hat geschrieben:Lediglich Verjährung wie folgt:
Die Ansprüche der Bank aus der Bürgschaft verjähren nach 5 Jahren: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch der Bank fällig geworden ist.
"Dezember 2010 teilt die Bank dem Bürgen B mit, dass der Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird, letzte Zahlungsfrist 12.01.2011.
Sorry, hatte die vertragsgemäße Verjährungsfrist aufgrund schlechter Kopie nicht erkennen können;-)
- die Klage beim unzuständigen Gericht die Verjährung hemmt (tut sie!) und
- die Zustellung rechtzeitig bewirkt wurde. Eingang per Fax vorab reicht ja!
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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