Kuno und Schufa

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

Moderator: FDR-Team

locarno
Topicstarter

Re: Kuno und Schufa

Beitrag von locarno »

@Kosma

Sie haben offenbar weder Sinn noch Inhalt der postings dieses Threads verstanden. Kosma, Dies ist Ihnn natürlich nicht vorzuwerfen. Bedenekn Sie jedoch, dass Diskussionnen davon leben, das man sich daran auch beteiligt und so sein eigenes Wissen und das anderer mehrt. Auf diese Weise haben dann alle etwas davon. Ihr letztes posting deutet allerdings darauf hin, dass Sie nichts anderes Ihre eigene Rechtsauffassung, falls man das so bezeichnen möchte, bestätigt haben wolllen und auf die gut gemeinte Hilfe anderer keinen Wert legen. Sie sind noch nicht einmal bereit zur Diskussion etwas eigenes beizutragen, außer zwei halben Sätzen, deren Sinn sich der Leser selbst erschließen darf:

"Es geht um das Verhalten der Firma und deren Anwälte"

"[..] Schufa [..]"

Ganz zum Schluß teilen Sie dann mit, dass der Betroffene die Karte wohl an einem öffentlichen Ort vergessen hat. Dabei kommt Ihnen offenbar kaum in den Sinn, das sich damit der Sachverhalt geändert hat. Danke, dass Sie am Ende des Threads eine Info liefern, die am Anfang gefehlt hat. Damit haben Sie sich auch selbst die Antwort geliefert, die Sie so verzweifelt suchen: Man nennt es Fahrlässigkeit und nicht Diebstahl. Denn denkt man sich das Vergessen der Fahrkarte weg, so war der Diebstahl wohl eher unwahrscheinlich. Und die Kausalkette nimmt einen anderen Anfang. Und damit auch die Haftung des Karteninhabers. Das erklärt auch, warum Sie hier Hilfe suchen. Ein Mensch aus Fleisch und Blut, der Ihnen gegenüber sitzt, um Sie zu beraten und Ihnen zu helfen wäre jetzt mit seiner Klageerwiderung schön aufgelaufen und hätte sein Rechtsmittel (IHR RECHTSMITTEL) verloren, weil er den Schaverhalt nicht kannte. Darüber sollten Sie einmal nachdenken. Nehmen Sie wenigstens diese eine Erfahrung aus diesem Thread mit.

Ihr sonstiger Beitrag besteht aus barem Unsinn und Ignoranz. Alles, was Sie hier von sich geben hat das Ziel, auf nichts einzugehen, nichts zu erwidern und an Ihren Vorstellungen festzuhalten, ohne dabei den Sachverhalt wenigstens so zu schildern, dass man überhaupt erwidern kann.

Sie lassen sich auf nichts und niemanden ein, erwarten aber, dass andere sich auf Ihren fiktiven Fall einlassen, und zwar in einer Form, die Sie vorschreiben

Dieser Thread war aus Sicht eines hilfsbereiten Posters nichts anderes als Zeitverschwendung.










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Evariste
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Re: Kuno und Schufa

Beitrag von Evariste »

locarno hat geschrieben:Dazu ein ergänzender Hinweis auf § 675v BGB:

"Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat."
Wie man in dem zitierten Gesetzestext nachlesen kann (und SIe haben es sogar rot markiert), geht es in §675v um die Haftung gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Der Bank entsteht aber bei der missbräuchlichen Verwendung gar kein Schaden, weil sie dem Händler beim ELV, im Gegensatz zu anderen Verfahren wie etwa Kreditkartenzahlungen, keine Zahlungen garantiert. Der Händler bleibt auf dem Schaden sitzen, und da gilt dann das allgemeine Haftungsrecht.
Evariste hat geschrieben:Der Teufel liegt hier allerdings im Detail, d. h. wer kann was beweisen. Wenn der Händler Belege mit korrekt aussehender Unterschrift vorlegen kann, kann es dem Karteninhaber u. U. schwerfallen, zu beweisen, dass er nicht dort einkaufen war.
Dieser Einwand bezieht sich auf altes Recht. Damals hättest Du Recht gehabt: Kann der Zahler nichts beweisen, wer kann das schon, so muss er im Zweifel den Schaden tragen.
Nein, das meinte ich nicht. Sondern der Händler beweist mit den vorgelegten Belegen, dass der Karteninhaber dort einkaufen war und die Zahlung veranlasst hat. Das muss dann der Karteninhaber widerlegen. Kann er das nicht, dann reden wir übrigens nicht mehr von Schadenersatz, sondern einfach von nicht bezahlten Schulden aus einem Kaufvertrag.
Evariste hat geschrieben:Ein Haftung gegenüber dem Händler [..] besteht - mangels vertraglicher Beziehungen - allenfalls bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, z. B. wenn der Karteninhaber die Karte an Dritte verliehen hat.
Eine Haftung entsteht subsidiär aus einer Hauptpflicht. Diese Hauptpflicht ist bei mißbräuchlichem Gebrauch der Bankkarte nicht enstanden, denn das BGG sieht vor, das Verträge zugunsten Dritter stets nichtig sind. .../quote]
Genau das meinte ich aber.

Ein Haftung des Karteninhabers kann sich missbräuchlicher Verwendung der Karte durch Dritte - bei Abwesenheit einer vertraglichen Beziehung zwischen Händler und Karteninhaber - allein auf §823 BGB gründen und entsteht, wie geschrieben, bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Karteninhabers.
Evariste
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Re: Kuno und Schufa

Beitrag von Evariste »

PurpleRain hat geschrieben:
Kosma hat geschrieben:Das ist noch ein sehr harmloser Fall in Vergleich zu anderen Identitätsdiebstählen und Einkaufen, wo die Opfer erst im Nachhinein erfahren, dass sie Schufaeinträge haben.
Das eintragsauslösende Ereignis, beispielsweise das Nichtzahlen von Kreditraten oder der Erlass eines Vollstreckungsbescheides, ist den Opfern aber schon bekannt?
In der Regel nicht, das ist ja gerade das Problem. Denn das Opfer hat weder den Kredit beantragt, noch wohnt es unter der von den Betrügern angegebenen Adresse, an die am Ende auch der Vollstreckungsbescheid geht.
Der Schuldner müsste darüber nicht abermals informiert werden [meint die Schufa]. Denn er werde mit der Zustellung des Titels durch das Gericht informiert. Wenn er diese widerspruchslos akzeptiert, brauche er sich später nicht über eine Meldung an die Schufa zu wundern. Ein Problem für Opfer von Identitätsdiebstahl: Weil in der Regel falsche Adressen genutzt werden, an denen die realen Personen natürlich nicht wohnen, bekommen sie die Vollstreckungstitel auch nie zugestellt und können entsprechend auch nicht widersprechen. Auch in meinem Fall war das so.
(http://www.zeit.de/digital/datenschutz/ ... hufa-daten)
freemont
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Re: Kuno und Schufa

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:...

Ein Haftung des Karteninhabers kann sich missbräuchlicher Verwendung der Karte durch Dritte - bei Abwesenheit einer vertraglichen Beziehung zwischen Händler und Karteninhaber - allein auf §823 BGB gründen und entsteht, wie geschrieben, bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Karteninhabers.
Ich glaube nicht, dass das zu konstruieren ist.

§ 823 Abs. 1 BGB schützt nicht das Vermögen, das ist kein "sonstiges Recht" i.d.S. In Betracht kommt bloß die Haftung des Täters gegenüber dem Händler, neben der vertraglichen Verpflichtung aus § 823 Abs. 2 (!) BGB i.V.m. § 263 StGB.

Das Verschulden, der Grad des Verschuldens des Karteninhabers spielt eine Rolle für seine etwaige Haftung gegenüber seiner Bank aus schuldhafter Vertragsverletzung, §§ 280, 675v BGB, aber das ist ein anderes Thema.
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