Anspruch auf Rückübertragung erloschen?

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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bagheera
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Anspruch auf Rückübertragung erloschen?

Beitrag von bagheera »

Eine Bank B gewährt ein Darlehen, welches an zweiter Rangstelle grundbuchlich abgesichert ist.

Für die Dauer des Darlehensverhältnisses werden alle grundbuchlich vorgehenden oder gleichstehenden Ansprüche der Bank A abgetreten, insbesondere auf Rückübertragung usw.

Aufgrund Zahlungsverzugs wird das Darlehensverhältnis gekündigt und Bank A lässt das zwangsversteigern.

Frage: Hat die Bank nach Kündigung des Darlehensverhältnisses noch Anspruch auf Rückübertragung eines Übererlöses aus der 1. Rangstelle?
Vaughn
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Re: Anspruch auf Rückübertragung erloschen?

Beitrag von Vaughn »

bagheera hat geschrieben:Für die Dauer des Darlehensverhältnisses werden alle grundbuchlich vorgehenden oder gleichstehenden Ansprüche der Bank A abgetreten, insbesondere auf Rückübertragung usw.
Sind hiermit die Ansprüche des Eigentümer gegen die Bank A auf Rückübertragung der eingetragenen Grundschuld gemeint? Wurden diese Ansprüche an Bank B abgetreten?
bagheera hat geschrieben:Aufgrund Zahlungsverzugs wird das Darlehensverhältnis gekündigt und Bank A lässt das zwangsversteigern.
Welche der beiden Banken kündigt das Darlehensverhältnis? A oder B?
bagheera hat geschrieben:Frage: Hat die Bank nach Kündigung des Darlehensverhältnisses noch Anspruch auf Rückübertragung eines Übererlöses aus der 1. Rangstelle?
Welche Bank ist hier gemeint?
bagheera
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Re: Anspruch auf Rückübertragung erloschen?

Beitrag von bagheera »

Die Ansprüche des Eigentümers gegen die Bank A auf Rückübertragung der eingetragenen Grundschuld wurden an Bank B (für die Dauer des Darlehensverhältnisses) abgetreten.

Beide Banken haben die Darlehensverhältnisse gekündigt.

Aus der Zwangsversteigerung erhält ausschließlich Bank A Geld aus der Teilungsmasse, Bank B geht leer aus.

Bank A ermittelt später einen Übererlös.

Hat Bank B noch einen Anspruch auf den Übererlös aus der Abtretung der Rückübertragungsansprüche oder ist dieser Anspruch durch die Kündigung nicht mehr durchsetzbar?
idem
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Re: Anspruch auf Rückübertragung erloschen?

Beitrag von idem »

Wohl ja - es heisst ja nicht "für die Dauer des ungekündigten/reibungslosen Darlehensverhältnisses". Erst wenn die Bank B keine Ansprüche mehr aus dem/den gesicherten Darlehen hat, ist das Darlehensverhältnis auch beendet.
bagheera
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Re: Anspruch auf Rückübertragung erloschen?

Beitrag von bagheera »

Ich kann die Antwort nicht nachvollziehen.

Welchen Sinn hat denn eine Kündigung der Bank, wenn das Darlehensverhältnis nicht beendet wird.
Es ist doch gerade der Sinn einer Kündigung, ein Vertragsverhältnis aufzuheben.

Aus dem WWW:

"Die Kreditkündigung ist die einseitige Willenserklärung des Darlehensnehmers oder Darlehensgebers zur Beendigung des Darlehensvertrages."

"Eine Kündigung des Kreditvertrags ist zulässig, wenn die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses unzumutbar ist."

Wann endet denn nun das Darlehensverhältnis?
idem
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Re: Anspruch auf Rückübertragung erloschen?

Beitrag von idem »

Darlehensvertrag ist nicht gleich Darlehensverhältnis.

Die Kündigung stellt den noch nicht fälligen Teil des Darlehens fällig. Die Fälligkeit wiederum ist u. a. die Voraussetzung für die Verwertung von Sicherheiten durch die Bank.
bagheera
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Re: Anspruch auf Rückübertragung erloschen?

Beitrag von bagheera »

Worin beteht denn der Unterschied zwischen Darlehensvertrag und Darlehensverhältnis?
Wie werden diese jeweils beendet?
Welche Folgen hat die Kündigung von Darlehensvertrag bzw. Darlehensverhältnis?
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