Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutter pl

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Bleibart
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Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutter pl

Beitrag von Bleibart »

ich bin Student der in den letzten drei Jahren seine Mutter gepflegt hat.
Meine Mutter verstarb 2015 im Oktober.
Meine Mutter hatte 2 Kinder, meine ältere Schwester und ich ihren Sohn.

Zur Zeit befinde ich mich in einer Erbauseinandersetzung mit meiner Schwester, die vom Erbengemeinschafs-Konto alle Buchungen zurückbuchen ließ.
Bei den Überweisungen handelt es sich ausschließlich um Versicherungen, Steuern und Gebühren für das Gericht. Die meisten Ermächtigungen wurden zum Lebzeiten meiner Mutter vergeben, bis auf die für das Nachlassgericht.
Da meiner Schwester es immer wieder machte hat nun die Bank das Konto "eingefroren" bis
meine Schwester und ich sich geeinigt haben.
Es werden überhaupt keine Abbuchungen mehr ausgeführt

Meine Frage ist nun folgende;
1.Darf das so einfach eine Bank tun und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage?

2. Wie ist im allgemeinen die Rechtslage und was sieht der Gesetzgeber dagegen vor?
SusanneBerlin
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Re: Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutte

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

zu 1. Könnte es sein, dass Ihre Schwester die Passwörter für das Online-Banking kannte und auf diese Weise Lastschriften zurückbuchen ließ bzw. Überweisungen ausführte?
Hat einer von Ihnen beiden eine über den Tod Ihrer Mutter hinaus gültige Kontovollmacht?

zu 2. Es ist tatsächlich so, dass ohne gültige Vollmacht und ohne Erbschein niemand berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Und mit einem gemeinsamen Erbschein auch nur beide Erben gemeinschaftlich.

D.h. falls Sie beide weder eine Vollmacht haben noch sich als Erben ausgewiesen haben, es ist ganz normal, dass die Bank das Konto sperrt bis Sie die Berechtigung nachweisen.
Grüße, Susanne
Bleibart
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Bank lässt Einzugsermächtigung der verstorbenen Mutter platz

Beitrag von Bleibart »

1.Meine Schwester hatte kein Passwort und am Folgetag des Todes meiner Mutter hatte ich die Karte zurückgegeben und ihren Tod der Bank mitgeteilt.

Meine Schwester hat mit dem Testament(Berliner Testament) meiner Eltern( Mutter Hinterbliebene Witwe)
und dem Totenschein alle Buchungen rückgängig gemacht.
(Auch alle Verträge mit den Energieanbietern einseitig gekündigt, Post umgeleitet......)

2.Das Testament ist wie ein Erbschein.
Meine Schwester hatte keinen Erbschein und hat auch nach angaben des Amtsgerichts sich keinen Erbschein ausstellen lassen.

Ich habe eine Vollmacht über den Tod hinaus........

3.Wir beide haben und als Erben bei der Bank (Genossenschaftlicher) als Erben ausgewiesen und das im Januar.
CDS
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Re: Bank lässt Einzugsermächtigung der verstorbenen Mutter p

Beitrag von CDS »

[quote="Bleibart"]

2.Das Testament ist wie ein Erbschein.
[/quote]

Ist es nicht, denn es muss zunächst mal festgestellt werden ob es DAS Testament überhaupt gibt, oder ggf. mehrere bestehen. In letzterem Fall ist festzustellen welches das gütlige ist.

DAS ist sicher nicht Aufgabe einer Bank.
Bleibart
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Re: Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutte

Beitrag von Bleibart »

Das ist alles vom Nachlassgericht geklärt!

Ganz nebenbei!
http://www.testamentsregister.de/erbe/r ... 29cedaf6c0

Es geht darum, dass die Bank keine Buchungen mehr ausführt und andere Transaktionen auf verlangen meiner Schwester platzen ließt, obwohl ich nicht zugestimmt hatte.

Wo ist bitte deren Gesetzliche Grundlage, zumal meine Mutter zu Lebzeiten eine Einzugsermächtigung erteilt hatte und ich eine Bankvollmacht über den Tod hinaus habe.
Trotzdem wird von der Bank keine Grundsteuer gebucht, und noch besser denn ich soll sie zahlen.
Bleibart
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Einzugsermächtigung der verstorbenen Mutter platzt.

Beitrag von Bleibart »

Mutter verstarb 2015 im Oktober.
Mutter hatte 2 Kinder.

Das eine Kind ließ/lässt alle Buchungen zurückbuchen.
Bei den Rückbuchungen handelt es sich ausschließlich um Versicherungen, Steuern und Gebühren für das Gericht usw. Die meisten Ermächtigungen wurden zum Lebzeiten meiner Mutter vergeben, bis auf die für das Nachlassgericht.
Da das eine Kind es immer wieder machte/macht hat nun die Bank das Konto eingefroren" bis
bis sich die Geschwister geeinigt haben".
Es werden überhaupt keine Abbuchungen mehr ausgeführt!
Das andere Kind hat eine Bankvollmacht über den Tod der Mutter hinaus.
Das andere Kind hat die Vollmacht einfach widerrufen.

Meine Frage ist nun folgende;
1.Darf das so einfach eine Bank tun und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage?

Oder ist das einfach mal Volkssport der Banken?

2. Wie ist im allgemeinen die Rechtslage und was sieht der Gesetzgeber dagegen vor?
SusanneBerlin
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Re: Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutte

Beitrag von SusanneBerlin »

Das ist alles vom Nachlassgericht geklärt!
http://www.testamentsregister.de/erbe/r ... 29cedaf6c0
Gut, wenn es sich denn um ein notarielles, vom Nachlassgericht eröffnetes Testament handelt, ist ein Erbschein u.U. verzichtbar.

Nichtsdestotrotz können mehrere gemeinsame Erben nur gemeinsam eine Willenserklärung der Bank gegenüber abgegen. Ein Erbe kann die vom Erblasser ausgestellete postmortale Vollmacht dem anderen Erben gegenüber kündigen. Genau dies ist hier geschehen. Die Bank hat aufgrund der sich gegenseitig widersprechenden Auftragserklärungen der beiden Erben erklärt, dass erst wieder Aufträge ausgeführt werden, wenn die Erben sich geeinigt haben und Überweisungsaufträge gemeinsam erklären. Oder ein Erbe den anderen bevollmächtigt, über das Konto zu verfügen.
Grüße, Susanne
SusanneBerlin
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Re: Einzugsermächtigung der verstorbenen Mutter platzt.

Beitrag von SusanneBerlin »

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Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutter pl
Grüße, Susanne
CruNCC
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Re: Einzugsermächtigung der verstorbenen Mutter platzt.

Beitrag von CruNCC »

Darf das so einfach eine Bank tun..
Die Bank muss das tun.
.. und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage?
Widerruf der Vollmacht.
Oder ist das einfach mal Volkssport der Banken?
Nö, das ist kein Volkssport der Banken.
Wie ist im allgemeinen die Rechtslage...
Die allgemeine Rechtslage sieht vor, dass bei Verfügungen über ein Konto alle Erben zustimmen müssen.
ktown
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Re: Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutte

Beitrag von ktown »

Vielleicht kapiert jetzt der TE, dass wir nicht ohne Grund in den letzten Tagen seine vergeblichen Versuche, das Thema doppelt einzustellen, unterbunden haben :evil:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Bleibart
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Re: Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutte

Beitrag von Bleibart »

CruNCC hat geschrieben:
Darf das so einfach eine Bank tun..
Die Bank muss das tun.

Auf welcher Gesetzlicher Grundlage ?
Bitte mit § !
.. und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage?
Widerruf der Vollmacht.

Kann nur gemeinsam Widerrufen werden oder?
Verfügungsgeschäfte als Verwaltungsmaßnahmen, z.B. Kündigung von Verträgen

Wie ist im allgemeinen die Rechtslage...
Die allgemeine Rechtslage sieht vor, dass bei Verfügungen über ein Konto alle Erben zustimmen müssen.
Also darf die Bank keine Rückbuchungen vornehmen, solange von beiden Seiten zugestimmt wird.

Verfügungsgeschäfte als Verwaltungsmaßnahmen, z.B. Kündigung von Verträgen,

Übereignung von Nachlassgegenständen, Einziehung von Forderungen

Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. Überschneidungen entstehen bei Verwaltungsmaßnahmen vielfach zu § 2040 Abs. 1 BGB. Nach § 2040 Abs. 1 BGB können die Miterben nur gemeinschaftlich (Einstimmigkeit) über Nachlassgegenstände verfügen. Dies erschwert vor allem die Betrachtung für den juristischen Laien, der typischerweise – anders als das Gesetz – nicht zwischen schuldrechtlichem (z.B. Kaufvertrag) und dinglichem Rechtsgeschäft, also Verfügungsgeschäft (Übereignung in Erfüllung des Kaufvertrages), unterscheidet. Das Kernproblem hierbei ist, dass eben auch Verfügungsgeschäfte, wie z.B. die Übereignung und eben nicht nur der Verkauf, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung oder Notverwaltung sein können,16 für die dann eigentlich nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB das Mehrheitsprinzip oder gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB die Einzelvornahmebefugnis geregelt sind. Demgegenüber sieht § 2040 Abs. 1 BGB jedoch ausdrücklich vor, dass die Miterben über Nachlassgegenstände nur „gemeinschaftlich verfügen“ können. Nehmen die Erben also Geschäfte mit Verfügungscharakter vor (Übereignung, Kündigung, Anfechtung, Verzicht etc.), stellt sich stets die Frage, welcher Vorschrift der Vorzug zu geben ist: § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB (Mehrheitsprinzip oder Einzelvornahmebefugnis) oder § 2040 Abs. 1 BGB (Einstimmigkeit). Nach traditionellem Verständnis sei § 2040 BGB die Spezialregelung für Verfügungen – wobei für Notverwaltungsmaßnahmen eine Ausnahme zu machen sei – und gehe daher vor, sodass immer ein gemeinschaftliches Handeln oder eine gemeinschaftliche Bevollmächtigung bzw. Ermächtigung vorliegen müsse. In der Rechtsprechung erfolgte jedoch in den letzten Jahren ein Umdenken, wonach die Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung – mögen diese auch Verfügungscharakter haben, und nicht allein schuldrechtlicher Natur sein – durch § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB überlagert werde.Jedenfalls lässt der Bundesgerichtshof bei ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen Mehrheitsentscheidungen genügen, auch wenn diese als Ausübung eines Gestaltungsrechts im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses Verfügungscharakter haben. Mittlerweile kann man mit einer gefestigten Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Ausübung von Gestaltungsrechten durch Mehrheitsbeschluss wirksam ist und nicht mehr dem Einstimmigkeitserfordernis des § 2040 BGB unterliegt. § 2040 Abs. 1 BGB greife seinem Schutzzweck nach nicht ein. Ein mehrheitliches Handeln wird daher als ausreichend erachtet. Ob dies auch für andere Verfügungen gelten soll, ist noch nicht geklärt.

Eine Bank ist nach Angaben meines Anwaltes verpflichtet alle Zahlungen die Meine Mutter zu Lebzeiten veranlasst hatte weiter auszuführen.


Verbindliche Regelungen für die Banken habe ich im Netz nicht gefunden.
Deswegen nutze ich ja das Forum, um zu Fragen ob wer etwas aus eigener Erfahrung weiß oder mit eine kompetente Person nennen kann.


Vielleicht kapiert jetzt der TE, dass wir nicht ohne Grund in den letzten Tagen seine vergeblichen Versuche, das Thema doppelt einzustellen, unterbunden haben :evil:
Ganz nebenbei sind das Fragen zum Erbrecht und zum Bankenrecht!
Kann man da nicht eine Lösung finden und es besser erklären warum es herausgenommen wird?
SusanneBerlin
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Re: Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutte

Beitrag von SusanneBerlin »

Bleibart hat geschrieben:Ganz nebenbei sind das Fragen zum Erbrecht und zum Bankenrecht!
Ach tatsächlich! Wär ich jetzt selber nicht drauf gekommen. :wink:



Ganz nebenbei sollte man ein Zitat als solches kennzeichnen und die Quelle nennen.


Bleibart hat geschrieben:3.Wir beide haben und als Erben bei der Bank (Genossenschaftlicher) als Erben ausgewiesen und das im Januar.
Bleibart hat geschrieben:Erbengemeinschafs-Konto
Da Sie bereits am 24.08. schrieben, dass die beiden Erben sich bei der Bank gemeinsam als Erben legitimierten , und am 26.08., dass es sich um ein "Gemeinschaftskonto" handelt:

Wurde das Konto demzufolge auf die Erben umgeschrieben?
Dann ist es natürlich anders gegenüber dem Fall, wenn das Konto auf die Erblasserin lautet, je nachdem was zur Verfügungsberechtigung mit der Bank vereinbart wurde.

Was wurde zur Verfügungsberechtigung mit der Bank vereinbart?
Einzelverfügungsberechtigung oder gemeinsame Verfügungsberechtigung ( Und-Konto /Oder-Konto)?
Grüße, Susanne
Bleibart
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Re: Bank lässt Einzugsermächtigung meiner verstorbenen Mutte

Beitrag von Bleibart »

Das da etwas vom Konto meiner Mutter umgeschrieben wurde ist mir neu.

Das Girokonto ist noch immer auf meine Mutter geschrieben, man hatte mir aber immer gesagt, das es aber ein Erbeingemeinschaftskonto ist.
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