Sittenwidrigkeit/ Darlehensnehmer
Moderator: FDR-Team
Sittenwidrigkeit/ Darlehensnehmer
Kann man die Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften auch auf die Fälle übertragen, in denen die Bank die Ehefrau einfach als Darlehensnehmer #2 unterzeichnen lässt ?
Re: Sittenwidrigkeit/ Darlehensnehmer
Ja und nein deshalb, als einfach die fundamentalen Daten der Ehefrau fehlen.
Die Voraussetzung für die vom BGH 2001 entschiedene Sittenwidrigkeit liegt dann vor,:
wenn die Ehefrau kein eigenes Interesse an dem Kredit hatte, und mit dem Kredit auch keine gemeinsamen Verbindlichkeiten abgelöst oder der Kredit auch nicht zur Anschaffung von Gegenständen der gemeinsamen Lebensführung gedacht ist,
wenn eine übermäßige finanzielle Überforderung vorliegt und die Ehefrau nur aus emotionaler Verbundenheit den Vertrag mit unterzeichnet,
die Ehefrau vermögenslos ist bzw. falls in einem Beschäftigungsverhältnis das Einkommen so gering ist, dass der pfändbare Anteil des Einkommens nicht ausreicht, um die Darlehenszinsen zu begleichen.
§ 138 BGB
Wenn ein Darlehensnehmer in sittenwidriger Weise in die Mithaftung genommen wurde, ist der Darlehensvertrag gem. § 138 BGB unwirksam und die Bank muss den jeweiligen Darlehensnehmer aus der Haftung entlassen.
Es müssen nicht alle obig bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, um den Vertrag als sittenwidrig einzustufen.
Die Voraussetzung für die vom BGH 2001 entschiedene Sittenwidrigkeit liegt dann vor,:
wenn die Ehefrau kein eigenes Interesse an dem Kredit hatte, und mit dem Kredit auch keine gemeinsamen Verbindlichkeiten abgelöst oder der Kredit auch nicht zur Anschaffung von Gegenständen der gemeinsamen Lebensführung gedacht ist,
wenn eine übermäßige finanzielle Überforderung vorliegt und die Ehefrau nur aus emotionaler Verbundenheit den Vertrag mit unterzeichnet,
die Ehefrau vermögenslos ist bzw. falls in einem Beschäftigungsverhältnis das Einkommen so gering ist, dass der pfändbare Anteil des Einkommens nicht ausreicht, um die Darlehenszinsen zu begleichen.
§ 138 BGB
Wenn ein Darlehensnehmer in sittenwidriger Weise in die Mithaftung genommen wurde, ist der Darlehensvertrag gem. § 138 BGB unwirksam und die Bank muss den jeweiligen Darlehensnehmer aus der Haftung entlassen.
Es müssen nicht alle obig bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, um den Vertrag als sittenwidrig einzustufen.
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