Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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HONDO24
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Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von HONDO24 »

Hallo ich habe ein kleines Problem mit meiner Sparkasse.
Ich habe ein P-Konto und hole immer die Kontoauszüge am Monatsanfang,nachdem ich alles überwiesen habe und den Rest -Geld vom Konto abgeholt habe. Allerdings lasse dann immer den Betrag für Kontogebühren und Autoversicherung stehn, da dieses abgebucht wird. Es geht dann immer auf Null auf. Nur diese mal war bei den Kontoauszügen ein Schreiben wo man mir mitteilte:

[i]Sehr geehrte Kundin,sehr geehrter Kunde
einen Teil Ihrer Kontoauszüge haben wir Ihnen per Post zugestellt. die gesetzlichen Anforderungen im rahmen der Verbraucherkreditrichtllinien erfordern eine Zusendung per Post, wenn Sie Ihren Kontoauszug nicht innerhalb von drei Wochen nach Quartalsende am Kontoauszugsdrucker abholen
Bitten wenden Sie sich für fragen einfach an unser Service -Team[/i]

Ich bekam dann 2 Wochen später die Kontoauszüge zusgestellt! Sie berechneten dafür 0,70€ für Porto! Am Monatsende bekam ich dann ein Schreiben(für welches sie 1,75€ berechneten),das sie meine Autoversicherung nicht überwiesen werden konnte mangels Deckung. Weil sie mir ja die 0,70€ anrechneten und dies nun fehlte für die Autoversicherung. Bin dann zur Filiale der Sparkasse gefahren und dort wurde mir dnn gesagt, das wäre rechtens so.Habe dann den fehlenden Betrag aufs Konto eingezahlt,damit die Autoversicherung abbuchen kann.( Allerdings 3€ mehr, da die Versicherung mich anschrieb und zur Autovers. noch zusätzlich 3€ mahngebähr erhebt)
Sollte ich das Geldinstitut wechseln? Denn die Kontoauszüge drucke ich doch immer am Monatsanfang aus. Stellenweise sogar mitten im Monat zur Kontrolle.Kann ich die Sparkasse für die 3€ Mahngebühr der Autoversicherung zur Rechenschaft ziehen? Da es ja nur wegen der Kontoauszüge zu allem kam!

Wie ist die Rechtslage?
hambre
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Re: Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von hambre »

die gesetzlichen Anforderungen im rahmen der Verbraucherkreditrichtllinien erfordern eine Zusendung per Post, wenn Sie Ihren Kontoauszug nicht innerhalb von drei Wochen nach Quartalsende am Kontoauszugsdrucker abholen
Die Sparkasse möge bitte darlegen, wo genau man eine derartige gesetzliche Regelung finden kann. Mir ist eine Frist von 6 Wochen aus den AGB bekannt, jedoch keine gesetzliche Regelung, die eine Frist von 3 Wochen fordert. Ich kann aber auch nicht ganz ausschließen, dass es irgendwo in der Verbraucherkreditrichtlinie eine derartige Forderung gibt.
Dieter_Meisenkaiser
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Re: Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von Dieter_Meisenkaiser »

Wenn man so schlecht haushalten kann, dass man bereits durch solch eine Minigebühr ins Soll rutscht, dann sollte man sich vielleicht nicht unbedingt so laut empören... :lol:
locarno
Topicstarter

Re: Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von locarno »

@Dieter

Das hat Spass gemacht, gell?
Baden-57
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Re: Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von Baden-57 »

Wenn man die Kontoauszüge doch immer am Monatsanfang abholt, wie kann dann 3 Wochen nach Quartalsende, was ja wiederum mindestens 1 Monatsanfang vorbei ist, die Auszüge zugeschickt worden sein?

Glaskugel und Kaffeesatz zeigen leider nicht die AGB's der Sparkasse.

In einem Urteil hat das Landgericht entschieden, dass Gebührenberechnungen für die unaufgeforderte Zusendung von Kontoauszügen unzulässig sind. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kunde seine Kontoauszüge nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums – in der Regel 30 Tage – zur Überprüfung abgeholt hat.

"Kann ich die Sparkasse für die 3€ Mahngebühr der Autoversicherung zur Rechenschaft ziehen?"
Nein, nicht, denn die Autoversicherung konnte mangels Deckung nicht überwiesen werden, wohl aber kann man die Gebühr der Bank ggf. zurückfordern. :shock:
Oktavia
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Re: Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von Oktavia »

locarno hat geschrieben:@Dieter

Das hat Spass gemacht, gell?
Das hats wohl... Mit wie wenig man schlichten Gemütern doch eine Freude machen kann. Erstaunlich!
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw

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freemont
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Re: Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von freemont »

Baden-57 hat geschrieben:...
In einem Urteil hat das Landgericht entschieden, dass Gebührenberechnungen für die unaufgeforderte Zusendung von Kontoauszügen unzulässig sind. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kunde seine Kontoauszüge nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums – in der Regel 30 Tage – zur Überprüfung abgeholt hat.
...

Ja, hier zu finden, im Anhang das Urt. im Original:

http://www.vzbv.de/urteil/gebuehr-fuer- ... nzulaessig

Wenn die Gebühr unzulässig ist, haftet die Bank auch für alle Folgekosten und Probleme. Also auch für die 3 EUR.

Höchstrichterlich entschieden ist das allerdings nicht. Es spricht aber nichts dagegen sein Recht gestützt auf das Urt. des LG Frankfurt zu suchen.
Vaughn
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Re: Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von Vaughn »

freemont hat geschrieben:Ja, hier zu finden, im Anhang das Urt. im Original:

http://www.vzbv.de/urteil/gebuehr-fuer- ... nzulaessig

Wenn die Gebühr unzulässig ist, haftet die Bank auch für alle Folgekosten und Probleme. Also auch für die 3 EUR.

Höchstrichterlich entschieden ist das allerdings nicht. Es spricht aber nichts dagegen sein Recht gestützt auf das Urt. des LG Frankfurt zu suchen.
Dort steht aber nur etwas zu eigenen Gebühren der Bank, nicht zur Weiterbelastung fremder Gebühren (Porto).
Und laut Eröffnungsthread wurde ausdrücklich Porto belastet, keine eigene, zusätzliche und nach dem Urteil unzulässige Gebühr.
freemont
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Re: Mangelnde Kontodeckung durch zusendung der Kontoaszüge!

Beitrag von freemont »

Vaughn hat geschrieben:...
Und laut Eröffnungsthread wurde ausdrücklich Porto belastet, keine eigene, zusätzliche und nach dem Urteil unzulässige Gebühr.

Im Urt. steht sogar, dass die Belastung allein mit dem Porto, 70 Cent, ausdrücklich zulässig sei.

Das Urt. ist also tatsächlich nicht einschlägig, hier wurden von der Bank keine Gebühren belastet.

Vielleicht wäre es das beste das Konto für künftige Fälle so umzustellen, dass die Mitteilung der Abschlüsse im elektonischen Postfach genügt.
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