Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

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Adromir
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Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von Adromir »

Seid kurzem gibt es auf der Webseite des Bundesjustizministeriums einen Leitfaden zur Impressumspflicht.


[UPDATE 2.10.2011]
Der Artikel ist nun unter diesem Link zu finden: http://www.bmj.de/DE/Service/Statistike ... _node.html

Danke an Sethcon für den Hinweis

[UPDATE 3.6.2013]
Link repariert, danke an K32
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crocus
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von crocus »

Vielen Dank, damit helfen Sie bestimmt vielen Websitebetreibern.
Zu einem Punkt zum Leitfaden hätte ich eine Frage (Orig.-Text s. unten): Reicht als Kommunikationsmittel dann auch ein Faxgerät? Ich hätte die Telefonnummer angegeben und im Text gelesen, dass der Anrufbeantworter nicht ausreicht.

Vielen Dank im Voraus,
crocus

Originaltext BMJ:
    Mindestens Angabe einer E-Mail-
    Adresse und eines weiteren elektronischen
    oder eines nicht-elektronischen
    Kommunikationsmittels (z. B. einer
    elektronischen Anfragemaske oder
    einer Telefonnummer)
    • Zwischen den Gerichten ist strittig, ob
    bei Angabe einer Telefonnummer die
    telefonische Erreichbarkeit zwingend
    erforderlich ist oder ob ein Anrufbeantworter
    ausreicht
    • Tipp: Gehen Sie auf Nummer sicher.
    Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse und ein
    zweites Kommunikationsmittel an, das
    ebenso effektiv wie eine erreichbare
    Telefonnummer ist.
    Jimmey1204
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Jimmey1204 »

    crocus hat geschrieben:Reicht als Kommunikationsmittel dann auch ein Faxgerät?
    Als weiteres Kommunikationsmittel (E-Mail ist ja Pflicht) ja, sofern darüber eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" möglich ist. Siehe §5 TMG
    crocus hat geschrieben: Ich hätte die Telefonnummer angegeben und im Text gelesen, dass der Anrufbeantworter nicht ausreicht.
    Ist der AB denn immer geschaltet, geht zu normalen Bürozeiten kein MA ans Tel., oder wird der AB nur nach Feierabend geschaltet?
    crocus
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von crocus »

    Danke für die Info. Da ich nur nebenbei selbstständig bin, ist wohl zu einem großen Teil der AB eingeschaltet. Dann müsste ich wohl meine Handynr. angeben? :-|
    Jimmey1204
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Jimmey1204 »

    Oder einfach beide Nummern. Oder den AB ausschalten und die Festnetznummer auf das Handy weiterleiten.
    crocus
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von crocus »

    Hmm... Weiterleitung ist teuer und Handynr. zu veröffentlich eher unangenehm. Gibt es da denn gar keine Abstriche bezüglich des nebenberuflichen Erwerbs? (Plus Argument: nur Einmannbetrieb).
    Und auch am Handy ist man ja nicht jede Minute erreichbar..
    Evtl. könnte man es drauf ankommen lassen...
    Mary-Anne
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Mary-Anne »

    Diese Anforderung ist wirklich totaler Blödsinn. Niemand kann jederzeit erreichbar sein.

    Man ist ja mal auch im Kundengespräch oder auf dem Klo oder im Bett oder auf einer Beerdigung...
    Liebe Grüße
    Mary-Anne
    Big Guro
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Big Guro »

    Mary-Anne hat geschrieben:
    Niemand kann jederzeit erreichbar sein.
    Das wird auch nicht gefordert.
    Ich habe keine Ahnung, was ich hier tue...

    ...aber Inkompetenz hat mich auch
    noch nie von etwas abgehalten.
    Mary-Anne
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Mary-Anne »

    doch, weiter oben:
    Zwischen den Gerichten ist strittig, ob bei Angabe einer Telefonnummer die telefonische Erreichbarkeit zwingend erforderlich ist oder ob ein Anrufbeantworter ausreicht
    Liebe Grüße
    Mary-Anne
    Jimmey1204
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Jimmey1204 »

    Wenn man prinzipiell (zu normalen Tageszeiten an Werktagen) telefonisch als Unternehmer nicht erreichbar ist, dann gibt man halt keine Tel-Nummer an. Der Leitfaden vom BMJ sagt doch deutlich:
    Mindestens Angabe einer E-Mail-
    Adresse und eines weiteren elektronischen
    oder eines nicht-elektronischen
    Kommunikationsmittels (z. B. einer
    elektronischen Anfragemaske oder
    einer Telefonnummer)
    Demnach reicht auch die Email + ein Kontaktformular aus.

    Und falls doch eine Tel-Nr. hinterlegt wird, muss man nicht 24 Std. am Tag erreichbar sein, das sagt der §5 TMG auch nicht aus, dort ist die Rede von einer unmittelbaren Kommunikation, also zeitnah, nicht sofort.
    Big Guro
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Big Guro »

    Mary-Anne hat geschrieben:doch, weiter oben:
    Zwischen den Gerichten ist strittig, ob bei Angabe einer Telefonnummer die telefonische Erreichbarkeit zwingend erforderlich ist oder ob ein Anrufbeantworter ausreicht

    Nein, auch nicht weiter oben, es fehlt das Wort "jederzeit".
    Ich habe keine Ahnung, was ich hier tue...

    ...aber Inkompetenz hat mich auch
    noch nie von etwas abgehalten.
    Mary-Anne
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Mary-Anne »

    Aber dann verstehe ich nicht, warum ein AB ein Problem sein soll. Der Sinn eines AB ist ja, dass man nicht "jederzeit" erreichbar ist und dann entsprechend zeitnah zurückruft.
    Liebe Grüße
    Mary-Anne
    Big Guro
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Big Guro »

    Mary-Anne hat geschrieben:Aber dann verstehe ich nicht, warum ein AB ein Problem sein soll.
    Das verstehe ich auch nicht. :P


    Es geht einfach nur darum, dass der Gegenüber (wie es eigendlich üblich sein sollte) mündlich (zu den Geschäftszeiten) und schriftlich erreichbar ist.
    Ich habe keine Ahnung, was ich hier tue...

    ...aber Inkompetenz hat mich auch
    noch nie von etwas abgehalten.
    Chrisbt
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    Registriert: 26.10.10, 12:58

    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von Chrisbt »

    andere Frage, selbes Thema:

    Ist eine falsche (veraltete) Adresse im Impressum ein ausreichender Grund für eine Beschwerde, Abmahnung oder ähnliches?
    redfreakz
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    Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

    Beitrag von redfreakz »

    Angenommen ein Webseitenbetreiber möchte seine E-Mail-Adresse nicht veröffentlichen, sondern bietet ein Kontaktformular mit einer (auch für blinde Menschen nutzbare) Captcha-Abfrage an. Zudem bringt er im Impressum folgende Angabe unter: "E-Mail-Adresse um der Impressumspflicht zu entsprechen: spam @ meine-domain . de "

    Die E-Mail-Adresse wird, wie spam@ schon vermuten lässt, niemals vom Betreiber abgerufen. Die Mails kommen zwar in der Mailbox an, werden aber nie beantwortet.

    Oder: Ein Webseitenbetreiber möchte seine Telefonnummer nicht veröffentlichen und bietet eine Prepaid-Handynummer im Impressum an. Das Handy ist auf lautlos gestellt und steckt im laufenden Betrieb im Ladegerät. Die Anrufe gehen zwar durch, aber es nimmt nie jemand ab.

    Oder: Die Post kommt an, wird aber nie beantwortet.

    Wie verhält es sich denn da, ist man denn nicht nur zur Angabe der Daten (E-Mail, Telefon, Postanschrift usw) verpflichtet, sondern auch verpflichtet sie zu bearbeiten und zu beantworten?
    Zuletzt geändert von Dipl.-Sozialarbeiter am 04.04.11, 01:36, insgesamt 1-mal geändert.
    Grund: "spam @ meine-domain . de durch Leertasten "entlinkt"
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