Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Moderator: FDR-Team
Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Modellflieger unter 5 kg mit Kamera am Fluggerät brauchen eine Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz auch wenn nicht gewerblich geflogen wird.
Das Bundesrecht sagt was anderes.
Artikel 31 Grundgesetz sagt was anderes.
Wie kann ein Laie das verstehen?
Das Bundesrecht sagt was anderes.
Artikel 31 Grundgesetz sagt was anderes.
Wie kann ein Laie das verstehen?
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 16199
- Registriert: 05.11.12, 13:35
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Hallo,
was sagt den das Bundesrecht zu privaten Kameradrohnen?
was sagt den das Bundesrecht zu privaten Kameradrohnen?
Grüße, Susanne
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 20562
- Registriert: 19.08.05, 14:20
- Wohnort: Zwischen Flensburg und Sonthofen
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Man wird hier doch wenigstens erwarten können, dass der Fragesteller die erwähnten gegenteiligen bzw. einander widersprechenden Vorschriften entsprechend verlinkt.
Oder sollen wir jetzt auch noch für ihn die fraglichen entgegenstehenden Vorschriften suchen?
Oder sollen wir jetzt auch noch für ihn die fraglichen entgegenstehenden Vorschriften suchen?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Hier die Links
Das Bundesrecht:
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__16.html
Rheinland-Pfalz sieht das anders:
https://www.lbm.rlp.de/Aufgaben/Luftver ... ohnen-UAS/
Zitat:
Entscheidend ist, dass die Drohne – rechtstechnisch auch als unbemanntes Luftfahrtsystem bezeichnet – nicht das Fliegen zum Hauptzweck hat, sondern als „Werkzeug“ für das Erreichen eines anderen Hauptzwecks (z.B. Erstellung von Luftbildern) genutzt wird.
Ein unbemanntes Luftfahrtgerät, das das Fliegen zum Hauptzweck hat und daher zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben wird, gilt als Flugmodell.
Artikel 31 Grundgesetz besagt: Bundesrecht bricht Landesrecht.
Somit sollte doch das Bundesrecht gelten?
Das Bundesrecht:
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__16.html
Rheinland-Pfalz sieht das anders:
https://www.lbm.rlp.de/Aufgaben/Luftver ... ohnen-UAS/
Zitat:
Entscheidend ist, dass die Drohne – rechtstechnisch auch als unbemanntes Luftfahrtsystem bezeichnet – nicht das Fliegen zum Hauptzweck hat, sondern als „Werkzeug“ für das Erreichen eines anderen Hauptzwecks (z.B. Erstellung von Luftbildern) genutzt wird.
Ein unbemanntes Luftfahrtgerät, das das Fliegen zum Hauptzweck hat und daher zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben wird, gilt als Flugmodell.
Artikel 31 Grundgesetz besagt: Bundesrecht bricht Landesrecht.
Somit sollte doch das Bundesrecht gelten?
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Wo soll da jetzt der Widerspruch sein?
Die Drohne mit Kamera wird als unbemanntes Luftfahrtsystem eingestuft und braucht damit nach § 16 Abs. 1 Nummer 7 LuftVO eine Aufstiegsgenehmigung.
Die Drohne mit Kamera wird als unbemanntes Luftfahrtsystem eingestuft und braucht damit nach § 16 Abs. 1 Nummer 7 LuftVO eine Aufstiegsgenehmigung.
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Demnach braucht jedes Flugmodell mit Kamera eine Aufstiegsgenehmigung?ExDevil67 hat geschrieben:Wo soll da jetzt der Widerspruch sein?
Die Drohne mit Kamera wird als unbemanntes Luftfahrtsystem eingestuft und braucht damit nach § 16 Abs. 1 Nummer 7 LuftVO eine Aufstiegsgenehmigung.
Entscheidend ist wohl die Einordnung als
„Flugmodell“ nach Nr. 1 a) oder „unbemanntes Luftfahrtsystem“ Nr. 7 (UAS)
nach § 16 LuftVO.
z.B. in Hessen braucht man keine Aufstiegsgenehmigung wenn eine Kamera am Flugmodell ist.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 20562
- Registriert: 19.08.05, 14:20
- Wohnort: Zwischen Flensburg und Sonthofen
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Da es sich bei der Bezeichnung "unbemanntes Luftfahrtsystem" um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der auslegungsfähig und auslegungsbedürftig ist, kann es durchaus vorkommen, dass in 16 Bundesländern unterschiedliche Auslegungen liefern.
Die Auslegung ist allerdings eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde, sodass irgendwann eine bundesgerichtliche Entscheidung für Klarheit sorgen muß.
Der Rheinland-Pfälzer hat allerdings davon erst einmal nichts, dass in Hessen anders ausgelegt wird. Er muß die für ihn maßgebliche Auslegung seiner zuständigen Landesbehörde beachten und sich eine Erlaubnis holen.
Die Auslegung ist allerdings eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde, sodass irgendwann eine bundesgerichtliche Entscheidung für Klarheit sorgen muß.
Der Rheinland-Pfälzer hat allerdings davon erst einmal nichts, dass in Hessen anders ausgelegt wird. Er muß die für ihn maßgebliche Auslegung seiner zuständigen Landesbehörde beachten und sich eine Erlaubnis holen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Vielen Dank an Ronny1958.
Das ist es, was es auf den Punkt bringt.
Ich danke ihnen sehr für diese Einschätzung.
Unterschrift:
Einer aus RLP mit UAS
Edit: Habe das hier noch gefunden, ab Seite 5:
https://www.lbm.rlp.de/icc/Internet/med ... 111111.pdf
Gebrauchsanweisung......
Das ist es, was es auf den Punkt bringt.
Ich danke ihnen sehr für diese Einschätzung.
Unterschrift:
Einer aus RLP mit UAS
Edit: Habe das hier noch gefunden, ab Seite 5:
https://www.lbm.rlp.de/icc/Internet/med ... 111111.pdf
Gebrauchsanweisung......
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Die Lage ist eindeutig und kann hier nachgelesen werden:
Rechtsverbindlich ist hier vor allem das genannte NfL 1-437-15!
http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Servi ... rohnen%22/
Weitere Infos der DFS:
Flugmodell-UAS-Infoblatt (PDF)
http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Servi ... oblatt.pdf
BMVI-Info zur Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen (PDF)
http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Servi ... rzinfo.pdf
NfL 1-437-15 (PDF)
http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Servi ... en_CTR.PDF
Rechtsverbindlich ist hier vor allem das genannte NfL 1-437-15!
http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Servi ... rohnen%22/
Weitere Infos der DFS:
Flugmodell-UAS-Infoblatt (PDF)
http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Servi ... oblatt.pdf
BMVI-Info zur Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen (PDF)
http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Servi ... rzinfo.pdf
NfL 1-437-15 (PDF)
http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Servi ... en_CTR.PDF
Grüße,
Thomas
________________
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
Thomas
________________
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Mittlerweile hat das Land Rheinland-Pfalz seine Auffassung geändert:
Zitat:
Wird ein unbemanntes Luftfahrtgerät zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben, ist sein Aufstieg erlaubnisfrei, wenn seine Gesamtmasse (inklusive Nutzlast) nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt und es ohne Verbrennungsmotor in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometer zu einem Flugplatz betrieben wird.
Um den Aufstieg eines Flugmodells handelt es sich auch, wenn zu privaten Zwecken Film-und Bildaufnahmen erstellt werden sollen. Unter den o.g. Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit bedarf es keiner Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
Und hier noch der Link:
https://www.lbm.rlp.de/Aufgaben/Luftver ... ohnen-UAS/
und noch ein Link zum Nachlesen:
http://dmfv.aero/allgemein/rheinland-pf ... it-kamera/
Zitat:
Wird ein unbemanntes Luftfahrtgerät zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben, ist sein Aufstieg erlaubnisfrei, wenn seine Gesamtmasse (inklusive Nutzlast) nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt und es ohne Verbrennungsmotor in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometer zu einem Flugplatz betrieben wird.
Um den Aufstieg eines Flugmodells handelt es sich auch, wenn zu privaten Zwecken Film-und Bildaufnahmen erstellt werden sollen. Unter den o.g. Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit bedarf es keiner Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
Und hier noch der Link:
https://www.lbm.rlp.de/Aufgaben/Luftver ... ohnen-UAS/
und noch ein Link zum Nachlesen:
http://dmfv.aero/allgemein/rheinland-pf ... it-kamera/
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 20562
- Registriert: 19.08.05, 14:20
- Wohnort: Zwischen Flensburg und Sonthofen
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Danke für das Update
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
-
- noch neu hier
- Beiträge: 1
- Registriert: 06.09.16, 16:25
Re: Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz
Aktuelle Infos zu Aufstiegsgenehmigungen (auch zu anderen Ländern) und kontaktdaten gibt es übrigens hier:
http://www.drohnen.de/12114/aufstiegsge ... behoerden/
http://www.drohnen.de/12114/aufstiegsge ... behoerden/
-
- Letzte Themen