Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Domainrecht, Software-Lizenzrecht, Internetauktionshaus [Name geändert], Internetauktionsrecht....

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Ronny1958
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von Ronny1958 »

Grainne hat geschrieben:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
Als Musiker die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten? Künstler sind Freiberuflier.

Generell sollte man mit persönlichen Daten im Internet, also für jeden frei zugänglich, sehr vorsichtig sein. Man kann davon nur abraten. Ich habe eben geschildert, warum ich ein Postfach für ausreichend halte als Briefpostadresse.

Auch ein Freiberufler handelt geschäftsmäßig im Sinne des TMG.

Da kommt er nicht raus.

@Octavia:

es wäre schön, wenn Du Deine rein gefühlsmäßigen Aspekte in einem Forum für gefühltes Recht anbringen könntest. Es geht nicht nur um gefühlte Gerechtigkeit.


Ein Verstoß gegen das TMG ist auch für den freiberuflichen Künstler nicht folgenlos:
§ 16 TMG hat geschrieben:(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,

2.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,3.
einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,4.
entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
5.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Froggel
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von Froggel »

Oktavia hat geschrieben:Bei Firmen die ja Geld mit ihren Seiten verdienen muss ja auch keine private Adresse, z.B. des Geschäftsführers/Chefredakteurs angegeben werden, da reicht eine Firmenadresse und ob man den Cheffe da erwischt ist fraglich.
Richtig - die Firma hat an der im Impressum angegebenen Adresse ihren Sitz, darum muss auch keine Privatadresse angegeben werden. Man muss auch nicht direkt den Chef erwischen, man kann auch jemand anderen aus der Firma erwischen, der das dann weiterleitet oder aber, mit der entsprechenden Befugnis, sich selber darum kümmert. Letztendlich ist es also so, dass dem Gesetz mit Angabe des Firmensitzes Genüge getan ist. Allerdings muss eine Firma noch erhebliche andere Angaben machen.
Man kommt (leider) nicht darum herum, wenn man nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen will, dass ein Impressum entsprechende Daten vorhalten muss, auch nicht mit einem Blog, der nur private Dinge enthält aber öffentlich erreichbar ist. Aber wie ich bereits geschrieben habe, kann man sich jemanden suchen, der seine Adresse hergibt, wenn man nicht will, dass eine eigene da steht. Oder man lässt den öffentlichen Auftritt ganz (leider).
nordlicht02 hat geschrieben:Liegt es eigentlich derart jenseits jeglicher Vorstellungskraft mancher Leute, dass es auch andere, für den Seitenbetreiber sogar vorteilhafte Gründe für eine Kontaktaufnahme geben könnte als immer nur Abmahnungen?
Liegt es eigentlich jenseits jeglicher Vorstellungskraft mancher Leute, dass es auch andere, für den Seitenbetreiber äußerst negative Grunde für eine Kontaktaufnahme geben könnte? Es geht wohl weniger um Abmahnungen als mehr um andere Nachteile wie Stalking, Betrugsversuche o.ä., die durch eine Adressangabe begünstigt werden können. In einem anderen Thema schrieb ich bereits zur Klarnamenpflicht:
Aber es gibt nun einmal Situationen, in denen es nicht besonders sinnvoll ist, mit einem echten Namen in der Öffentlichkeit aufzutreten. Als Beispiel kann sogar ich selbst dafür herhalten, denn ich bin, wenn ich mich nicht gerade hier herumtreibe, Autorin erotischer Romane. Als solche muss ich die Öffentlichkeit aufsuchen, da die Bücher logischerweise sonst nicht gelesen werden - und als solche trete ich im Internet natürlich unter Pseudonym auf.

Das hat schon seinen Grund, denn irgendwie scheinen einige Männer zu glauben, dass eine Frau, die solche Romane schreibt, auch allem anderen gegenüber so aufgeschlossen ist. Das kann von blöden Anmachen bis zum Versenden nackter Tatsachen so ziemlich alles nach sich ziehen (alles schon gehabt). Viele können offenbar zwischen Realität und Fantasie nicht wirklich unterscheiden und die verstehen auch deutlichste Hinweise nicht, dass ich kein Interesse daran habe. Würde ich nun unter meinem Klarnamen schreiben, wäre es mit Sicherheit kein Problem mehr für interessierte Personen, meine Adresse ausfindig zu machen und mich und meine Familie direkt zu belästigen. Auch wenn das vielleicht nicht sonderlich oft vorkommen sollte, so etwas brauche ich nun wirklich nicht. Und das ist auch der Grund, warum ich keine eigene Webseite betreibe, denn spätestens im Impressum müsste ich alle Daten angeben.
Wenn man einen Verlag, ein Musiklabel oder eine Firma hinter sich hat, ist das Ganze mit dem Impressum unproblematisch, denn dann hat man eine entsprechende Adresse, die man angeben kann. Als Selfpublisher oder Privatmensch sieht die Sache wieder anders aus. Und da finde ich das Angeben einer realen Adresse durchaus als nicht sonderlich positiv. Dass ein Gesetz existiert, heißt ja nicht, dass es immer und in jedem Fall sinnvoll sein muss. Man muss dann halt nur Wege finden, wie ihm Genüge getan wird, oder kann seine Absicht, in der Öffentlichkeit auf die eine oder andere Art zu erscheinen, in die Tonne treten.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
Ronny1958
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von Ronny1958 »

Dass ein Gesetz existiert, heißt ja nicht, dass es immer und in jedem Fall sinnvoll sein muss. Man muss dann halt nur Wege finden, wie ihm Genüge getan wird, oder kann seine Absicht, in der Öffentlichkeit auf die eine oder andere Art zu erscheinen, in die Tonne treten.
Dass jemand Angst hat als Privatmensch geschäftsmäßig am Geschäftsleben teilzunehmen, ist zwar nachvollziehbar, entbindet ihn/sie aber nicht von der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Es gibt durchaus andere Modelle im Handels-/ Gewerberecht, welche diesem Wunsch nach Anonymität unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben hinreichend Genüge tun.
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Mary-Anne
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von Mary-Anne »

Den Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ kann ich unter dem alten Link nicht mehr entdecken.

Die Suchfunktion gibt dazu keine Treffer.

Weiss jemand, wo man so eine seriöse Checkliste sonst finden kann?

Klar, die Googlesuche kann ich auch bedienen, aber ich weiss nicht auf welche Quellen man sich sonst verlassen könnte, um ein abmahnsicheres Impressum zu erhalten. Schade, dass der Leitfaden vom BMJ entfernt wurde!
Liebe Grüße
Mary-Anne
nordlicht02
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von nordlicht02 »

Mary-Anne hat geschrieben: Weiss jemand, wo man so eine seriöse Checkliste sonst finden kann?
Wozu benötigt man zur Erstellung eines Impressums eine Checkliste?
Was ins Impressum gehört, steht eindeutig im § 5 TMG. Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote greift zusätzlich § 55 RStV.
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von Mary-Anne »

Gegenfrage: Wozu hatte das BMJ denn damals den Leitfaden rausgebracht, wenn doch alles schon im Gesetz steht?
Liebe Grüße
Mary-Anne
nordlicht02
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von nordlicht02 »

Mary-Anne hat geschrieben:Gegenfrage: Wozu hatte das BMJ denn damals den Leitfaden rausgebracht, wenn doch alles schon im Gesetz steht?
Weil es dort weniger um den Inhalt als vielmehr darum ging, wer ein Impressum benötigt und welche paar seltenen Ausnahmen kein Impressum brauchen. Zwar wurde auch der Inhalt des Impressums erläutert, was aber letztendlich nichts anderes war, als das, was auch im Gesetz steht. Auch wenn erklärt wurde, was eine "ladungsfähige Anschrift" ist, denke ich, dass das eigentlich Allgemeinwissen sein sollte.
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DanielMannheim
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von DanielMannheim »

Hallo zusammen,

ich habe auch eine Frage zur Gestaltung des Impressums im Bezug auf den Schutz vor Spam.

Soweit ich weiß, muss das Impressum barrierefrei auslesbar sein - eine Grafik reicht demnach nicht aus.

Wie sieht es aus, wenn ich mein Impressum als Grafik einfüge (so können die Daten nicht von Bots erfasst werden) und darunter einen Link zu einer Audiodatei einfüge, in der der Impressumstext gesprochen wird?

Eigentlich müsste so doch die Vorgabe der Barrierefreiheit erfüllt sein, oder?
Flowjob
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von Flowjob »

Nein, denn ist sowohl auch Taubblinde und nicht jeder Blinde hat Lautsprecher am Computer.
DanielMannheim
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von DanielMannheim »

Flowjob hat geschrieben:Nein, denn ist sowohl auch Taubblinde und nicht jeder Blinde hat Lautsprecher am Computer.
Danke für die Antwort.

Inwiefern unterscheidet sich aber meine Lösung von der üblichen Vorgehensweise?
Normalerweise wird ja die Barrierefreiheit gewährleistet, indem man Bots und Screenreadern das Auslesen des Impressums ermöglicht. Die müssen das ja auch als Audio ausgeben.

EDIT:
Ach wird das dann auf Braille-Tastaturen übertragen und die Blinden lesen das mit den Händen?

Finde ich trotzdem sehr weit hergeholt. Barrierefreies Internet ist ohne Frage zu fördern. Aber wie viele Taubblinde wird es wohl geben, die mein Impressum lesen müssen und niemanden neben ihnen haben, der ihnen das vorliest. Dem gegenüber steht die wirklich massive Beeinträchtigung Hunderttausender durch Massenspam. Radio muss ja auch nicht für Taube barrierefrei gemacht werden.
Flowjob
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Re: Leitfaden zur Impressumfspflicht vom BMJ

Beitrag von Flowjob »

Eben, viele Arbeiten auch mit Braille.

Und es geht halt nicht darum, wieviele Betroffene es gibt. Wer ins Internet kann, muss selbstständig das Impressum "lesen" können, so ist nunmal die gesetzliche Regelung.
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