Immobilienverkauf an Betreuer

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Nordland
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Immobilienverkauf an Betreuer

Beitrag von Nordland »

Hallo,

in Zusammenhang mit einer Betreuungsangelegenheit besteht eine Frage. Die Situation ist so, dass der geschiedene Vater nach einem schweren Schlaganfall im Heim lebt. Die drei Kinder sind zu (Ersatz-) Betreuern bestellt worden. Da die Rente nicht ausreicht, besteht eine monatliche finanzielle Lücke. Das Sozialamt teilte auf mündliche Nachfrage mit, dass zunächst das Ersparte aufgebraucht werden müsse. Eine Vermietung der Eigentumswohnung, die der Vater bislang selbst bewohnte, käme nicht in Frage. Die Wohnung müsse verkauft werden.

Es ist daher geplant, dass der Sohn die Wohnung kauft und das Geld anschließend für die Heimkosten verwendet wird. Ist neben dem Betreuungsgericht auch das Sozialamt am Verkauf zu beteiligen? Kann hinsichtlich des Immobilienwertes ein vereidigter Gutachter nach Wahl genommen werden oder wird ein Gutachter bestimmt?

Viele Grüße
Nordland
Roni
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Re: Immobilienverkauf an Betreuer

Beitrag von Roni »

hallo,

den Gutachter kann man selbst aussuchen, und für den Verkauf ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts nötig.
Nordland
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Re: Immobilienverkauf an Betreuer

Beitrag von Nordland »

Roni hat geschrieben:für den Verkauf ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts nötig.
Das ist verstanden. Wertgutachten liegt vor und das Betreuungsgericht deutet sogar die Möglichkeit einer Korrektur des Kaufpreises an, da der Verkauf innerhalb der Familie stattfindet.

Noch eine Frage: Betreuungsgericht schlug vor, dass Kind A des Betreuten als Hauptbetreuer den Kaufvertrag als Verkäufer unterschreibt. Kind B ist Ersatzbetreuer und soll als Käufer unterschreiben. Plötzlich sagt das Betreuungsgericht, dass noch zusätzlich ein Verfahrenspfleger bestellt werden müsse.

Warum ist das notwendig? Es liegt doch ein Gutachten vor und das Gericht selbst hat doch ein Auge darauf, dass der Verkauf unter marktüblichen Bedingungen erfolgt.
khmlev
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Re: Immobilienverkauf an Betreuer

Beitrag von khmlev »

Da hier die Beteiligten Betreuer des Vaters sind, ist ein Verfahrenspfleger erforderlich. Der Verfahrenspfleger hat primär die Pflicht, den subjektiven Vorstellungen des Vaters im Verfahren Geltung zu verschaffen. Er hat den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Der Verfahrenspfleger hat den Vater im Verfahren zu begleiten und den Lauf des Verfahrens kritisch zu beobachten. Der Gesetzgeber sieht in dem Verfahrenspfleger einen „neutralen Wächter" über die Ordnungsmäßigkeit des Betreuungsverfahrens.
Gruß
khmlev
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Nordland
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Re: Immobilienverkauf an Betreuer

Beitrag von Nordland »

Danke für die Erläuterung. Der Kern meiner Frage war eigentlich: Es ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts notwendig. Vollkommen klar, sonst könnte man Geschäfte zulasten des Betreuten machen. Aber wozu gibt es Rechtspfleger und Richter an eben diesem Betreuungsgericht, wenn diese nicht selbst entscheiden können? Über den Marktwert der Immobilie liegt die Einschätzung eines vereidigten Sachverständigen vor. Das Gutachten liegt dem Gericht vor.

Welche Rechtsgrundlage gilt hinsichtlich der Einsetzung eines Verfahrenspflegers?

Wie können die Betreuer die Kosten des Verfahrenspflegers kontrollieren?
khmlev
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Re: Immobilienverkauf an Betreuer

Beitrag von khmlev »

Grundlage ist Paragraph 276 FamFG. Die Vergütung richtet sich nach Paragraph 277 FamFG.

Der Verfahrenspfleger entscheidet nicht. Diese Aufgabe verbleibt allein beim Betreuungsgericht. Der Verfahrenspfleger stärkt die Rechte des Betreuten im Verfahren.
Gruß
khmlev
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