Schwanger von deutschen

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Claudiya
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Schwanger von deutschen

Beitrag von Claudiya »

Hallo bin serbin 28 Jahre alt bin zu Zeit bei meinem deutschen velobeten in Deutschland,bin auch schwanger geworden,mein Aufenthalt ist illegal seit Par Tagen in Deutschland, eine Vaterschaft Anerkennung haben wir schon bei Notar gemacht.nur nicht bei der Behörde abgegeben,weil wir erst heiraten wollten.meine frage währe ist es möglich irgend wie in in Deutschland zu bleiben wenn die Vaterschaft Anerkennung bei der Behörde abgeben wird hier zu bleiben ? Wie wird das ganze vorgehen könnte ich mich dann irgendwie bei meinem velobeten versichert lassen ? Wie wird die Behörde mit mir umgehend wegen meinem Status? Ich bitte Sie um schnelle Antwort bedanke mich schon mal.
Ronny1958
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Re: Schwanger von deutschen

Beitrag von Ronny1958 »

Nein, Eine Schwangerschaft in einem so frühen Zeitpunkt ist kein Grund, das erforderliche Visumverfahren nicht nachzuholen.

Die Zeit bis zur Geburt (einschl. Entbindungskosten) darf der Herr Verlobte schön aus eigener
Tasche erstatten, da es für nicht Verheiratete keine Familienversicherung gibt.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
SusanneBerlin
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Re: Schwanger von deutschen

Beitrag von SusanneBerlin »

Wenn noch vor der Geburt des Babys geheiratet wird, ist eine Vaterschaftsanerkennung überflüssig, da der Ehemann der Mutter des Babys sowieso rechtlich als Vater des Kindes gilt.
Grüße, Susanne
Ronny1958
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Re: Schwanger von deutschen

Beitrag von Ronny1958 »

Auch in diesem Falle wäre das Visumverfahren nachzuholen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Holzschuher
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Re: Schwanger von deutschen

Beitrag von Holzschuher »

... es sei denn es greift § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Dagegen spricht allerdings der illegale Aufenthalt.
Gruß
Peter H.
Ronny1958
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Re: Schwanger von deutschen

Beitrag von Ronny1958 »

Und der nicht vorliegende (unbedingte) Anspruch bis zur Geburt bzw. der Eheschließung.

Denn ohne eine entsprechende Krankenversicherung ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.
Kaum zu erwarten, dass bei einer bestehenden Schwangerschaft eine PKV gefunden werden wird
und für eine GKV muß ein rechtmäßiger Aufenthalt (mit Titel) vorliegen.

Sprachkenntnisse sind mglw. auch nicht nachgewiesen (Zertifikat Deutsch A 1).
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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