Beurteilung und Beurteilungsbeitrag

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Swampi
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Beurteilung und Beurteilungsbeitrag

Beitrag von Swampi »

Hallo!

Beamter A (Bundesbeamter) verrichtet in einer Dienststelle seinen Dienst, die 200 KM von seinem Erstbeurteiler/Dienstvorgesetzten entfernt ist. Der Erstbeurteiler ist seit 8 Monaten für A zuständig. Zum 01.10.2016 hatte der Erstbeurteiler dienstliche Beurteilungen zu erstellen. Er kennt Beamten A nicht persönlich. Beamter A hat jedoch einen unmittelbaren Vorgesetzten vor Ort. Von diesem wurde jedoch kein Beurteilungsbeitrag angefordert, so wie es die Beurteilungsrichtlinien jedoch vorsehen.

Drei Fragen zur Rechtslage:

Frage: Beamter A wird in seinem Beurteilungsgespräch erfragen, wie die objektive Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale zustande gekommen ist. Kann ein Erstbeurteiler, ohne den Beamten persönlich zu kennen, unter o.g. Voraussetzungen eine sachgerechte Beurteilung anfertigen? Ist diese Beurteilung gerichtlich angreifbar?

Frage: Wann ist das "Gespräch vor der Erstellung der Beurteilung" zu führen? Bevor der Erstbeurteiler sich zum 01.10.2016 auf die Note festlegen muss (und diese zur Überprüfung der Einhaltung von Richtwerten an die nächsthöhere Dienststelle übersandt wird) oder vor der eigentlichen Eröffnung (die Beurteilung wird erst nach Freigabe durch die nächsthöhere Dienststelle ausgearbeitet) ?

Frage: Da das Arbeitsaufkommen in der Dienststelle des A. geringer ist als in der "Hauptdienststelle", wird die Dienststelle des A durch den Dienstvorgesetzten nicht besonders wertgeschätzt. Diese Einstellung ist allgemein bekannt und kommt durch "Spitzen" immer wieder ans tageslicht, kann aber leider wohl nicht beweiskräftig und gerichtlich verwertbar festgehalten und dargelegt werden. Ist Arbeitsaufkommen ein Leistungsmerkmal der dienstlichen Beurteilung bei Bundesbeamten bzw. darf dies in der Vergleichsgruppe herangezogen werden?


Vielen Dank
Nordland
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Re: Beurteilung und Beurteilungsbeitrag

Beitrag von Nordland »

Ich verstehe deine drei Fragen nicht so ganz, wenn du schon in der Sachverhaltsbeschreibung schreibst:
Swampi hat geschrieben:Beamter A hat jedoch einen unmittelbaren Vorgesetzten vor Ort. Von diesem wurde jedoch kein Beurteilungsbeitrag angefordert, so wie es die Beurteilungsrichtlinien jedoch vorsehen.
Verfahrensfehler. Es wurden schon die Beurteilungsverfahren (bzw. die anschließenden Beförderungsrunden) ganzer Behörden lahmgelegt, weil jemand wegen eines solchen Formfehlers erfolgreich geklagt hat.
Swampi hat geschrieben:Frage: Beamter A wird in seinem Beurteilungsgespräch erfragen, wie die objektive Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale zustande gekommen ist. Kann ein Erstbeurteiler, ohne den Beamten persönlich zu kennen, unter o.g. Voraussetzungen eine sachgerechte Beurteilung anfertigen? Ist diese Beurteilung gerichtlich angreifbar?
Klar kann er das. Er hat sich nämlich im Zweifel regelmäßig Arbeitsproben rüberschicken lassen und angeguckt. Kannst du beweisen, dass er das nicht getan hat?

Du siehst: Oben = formaler Fehler. Hier = Wertungsfrage. So gut, wie die Chancen bei ersterem sind, so schlecht sind sie grundsätzlich bei der zweiten Fallgestaltung.
Swampi hat geschrieben:Frage: Wann ist das "Gespräch vor der Erstellung der Beurteilung" zu führen? Bevor der Erstbeurteiler sich zum 01.10.2016 auf die Note festlegen muss (und diese zur Überprüfung der Einhaltung von Richtwerten an die nächsthöhere Dienststelle übersandt wird) oder vor der eigentlichen Eröffnung (die Beurteilung wird erst nach Freigabe durch die nächsthöhere Dienststelle ausgearbeitet)?
Ich gehe davon aus, dass der Beurteilungszeitraum am 30.09.2016 endete. Zwischen dem Ende des Zeitraums und der eigentlichen Eröffnung wird idR ein solches Gespräch zu führen sein.
Swampi hat geschrieben:Frage: Da das Arbeitsaufkommen in der Dienststelle des A. geringer ist als in der "Hauptdienststelle", wird die Dienststelle des A durch den Dienstvorgesetzten nicht besonders wertgeschätzt. Diese Einstellung ist allgemein bekannt und kommt durch "Spitzen" immer wieder ans tageslicht, kann aber leider wohl nicht beweiskräftig und gerichtlich verwertbar festgehalten und dargelegt werden. Ist Arbeitsaufkommen ein Leistungsmerkmal der dienstlichen Beurteilung bei Bundesbeamten bzw. darf dies in der Vergleichsgruppe herangezogen werden?
Meist stehen Arbeitsqualität und -quantität im Vordergrund. Diese werden bewertet. Es handelt sich somit erneut um eine Wertungsfrage. Man darf so vieles eigentlich offiziell nicht in die Beurteilung einfließen lassen, dass man auf diese Weise nicht weiter kommen wird, da die Beurteile im Zweifel eine andere Begründung finden werden.
Swampi
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Re: Beurteilung und Beurteilungsbeitrag

Beitrag von Swampi »

Ich danke dir für deine Antworten.
Tom Ate
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Re: Beurteilung und Beurteilungsbeitrag

Beitrag von Tom Ate »

- Es muss im Beurteilungszeitraum, eigentlich, ein Gespräch geführt werden. Das fehlende Gespräch ist jedoch nicht verwaltungstechnisch angreifbar

- Es muss vor der Notenfreigabe das Gespräch vor der Beurteilung geführt sein

- Beurteilungsbeiträge, von deinem unmittelbaren Vorgesetzten, sollten durch den Erstbeurteiler eingeholt werden. geht aber auch mündlich.

- das Arbeitsaufkommen ist kein Merkmal. Wer jedoch mehr zu tun hat, kann seine Leistungen öfter zeigen, als jene mit geringerem Aufkommen.
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