zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtliches K

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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j.kanuft
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zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtliches K

Beitrag von j.kanuft »

Hallo Leute,

wo finde ich denn qualifizierte Informationen dazu,
welche zusätzlichen Pflichen eine Sparkasse als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut
im Vergleich zu normalen Banken hat

a) weshalb sie bei Gerichten besser angesehen ist

und

b) gegenüber ihren Kunden?
Ronny1958
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von Ronny1958 »

welche zusätzlichen Pflichen eine Sparkasse als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut
im Vergleich zu normalen Banken hat
Wenn Sie das schon so behaupten, werden Sie auch die Quelle für Ihre Behauptung haben, also erübrigt sich doch Ihre Frage?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
j.kanuft
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von j.kanuft »

Ronny1958 hat geschrieben:
welche zusätzlichen Pflichen eine Sparkasse als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut
im Vergleich zu normalen Banken hat
Wenn Sie das schon so behaupten, werden Sie auch die Quelle für Ihre Behauptung haben, also erübrigt sich doch Ihre Frage?
nein,

Ihre Logik ist mir auch nicht klar!

das habe ich nur gerüchtehalber gehört,

als Erklärung,

warum Sparkassen bei den örtlichen Gerichten besser weg kommen sollen als gewöhnliche Banken.

Irgendwie muss das was mit der gebotenen Sorgfalt zu tun haben.
khmlev
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von khmlev »

Sparkassen kommen bei Gerichten, insbesondere beim Grundbuchamt, "besser" weg, weil sie als siegelführende Stelle öffentliche Urkunden selbst herstellen können. Genossenschaftsbanken und private Banken haben nicht dieses Privileg. Sie benötigen immer die Mitwirkung eines Notars.

Zusätzliche Pflichten haben die Sparkassen nicht, da sie aber regelmäßig in kommunaler Trägerschaft sind, werden sie zur Unterstützung kommunaler Aufgaben gerne in Anspruch genommen. Mit ihren Stiftungen unterstützen sie kulturelle, soziale und caritative Einrichtungen im Gebiet ihrer Trägerschaft.
Gruß
khmlev
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Baden-57
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von Baden-57 »

Das wäre mir neu, das eine Sparkasse bei Gericht besser angesehen ist; wenn man oft genugt Termine vor einem Amtsgericht oder Landgericht wahrzunehmen hatte, wird man festellen müssen, dass eine Sparkasse ebenso wie eine Raiba oder Geschäftsbank verklagt wird oder klagt.
Auch Statistiken belegen, dass eine Sparksse nicht weniger Kundenbeschwerden als andere Finanzinstitute hat.

Ein Vorteil war, dass ein Jugendlicher, wenn er in die Lehre oder Berufsleben gewechselt ist, i.d.R. zu der Bank ging, wo die Eltern bereits ein KOnto hatten.
Für eine D.Bank oder CBank war zudem der "normale Arbeitnehmer" nicht attraktiv genug und hat sich daher weniger um den "Nachwuchs" der eigenen Kunden gekümmert.
FM
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von FM »

Z. B. im Sparkassengesetz bzw. der SparkassenVO einiger Länder gibt es schon lange das Recht auf ein Jedermannskonto - was aber einem Gericht auch egal ist, wenn es nicht gerade darum geht.
Ronny1958
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von Ronny1958 »

Es gibt einen öffentlichen Auftrag den die Sparkassen zu erfüllen haben.

Beispiel (§ 2 Hess. SpkG):


(1) 1Die Sparkassen haben die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. 2Sie erledigen im Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. 3Sie fördern die kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.


(2) Den Sparkassen obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand.


(3) Die Sparkassen arbeiten mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.


(4) Die Sparkassen sollen nach Maßgabe der Mustersatzung jeder Einwohnerin und jedem Einwohner im Gebiet ihres Trägers auf Verlangen ein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten.


(5) 1Die Sparkassen sind grundsätzlich verpflichtet, jede Existenzgründerin und jeden Existenzgründer im Gebiet ihres Trägers zu beraten. 2Sie betreuen bei dem Zugang zu Förderkrediten und kooperieren mit den Förderbanken von Land und Bund.


(6) 1Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 2Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

Der öffentliche Auftrag ist demzufolge dem Wirtschaftszweck übergeordnet.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
locarno

Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von locarno »

Ich schlage vor, Du referierst mal über die Besserstellung der Bank gegenüber dem Gesetzgeber aus deiner Sicht. So könnte man das hier wenigstens als
den Ansatz einer Diskussion ansehen. Die Raterei hilft wohl niemandem so recht weiter,

Woran machtst du das also fest?

Was ist mit Frage (b gemeint? Einen Kontrahierungszwang gibt es längst nicht mehr.
Zuletzt geändert von locarno am 21.12.16, 12:48, insgesamt 1-mal geändert.
Jdepp
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von Jdepp »

locarno hat geschrieben:Ich schlage vor, Du referierst mal über die Besserstellung der Bank gegenüber dem Gesetzgeber aus deiner Sicht.

Woran machtst du das fest? Doch nicht etwa daran: "Die Sparkassen führen Siegel mit ihrem Namen"?

Was ist mit Frage (b gemeint? Einen Kontrahierungszwang gibt es längst nicht mehr.
Für NRW:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_an ... #det377117
locarno

Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von locarno »

@Jdepp

Kontrahierungszwang ist anders definiert. Gebe es einen solchen in Bezug auf Sparkassen, wären sie also wirklich zur Kontrahierung gezwungen, so könnten sie keine Einwendung der Unzumutbarkeit dagegen halten, denn das erlaubte ja eine Gestaltung er Kontrahierung, was dem Wesen des Zwanges entgegen liefe. Dem Zwang zur Kontrahierung ist die Gestaltungsmöglichkeit fremd. Dem "Zwang" zur Kontrahierung kann sich jede Sparkasse per Satzung entziehen. und tut es auch. Daher heisst es auch Kontrahierungspflicht. Genauer gesagt handelt es sich um eine Selbstverpflichtung. Damit unterliegt sie dem Zwang zu Kontrahierung gerade nicht, sie kann vielmehr frei entscheiden, mit wem sie ein RV eingehen will oder nicht, genau wie jede Privatbank. Diese könnten in Ihren AGBs ebensolche Selbstverpflichtungen niederschreiben. Daraus folgte dann aber ebensowenig ein Zwang zur Kontrahierung. Man unterwirft sich hier also lediglich einer Vereinbarung, die man mit sich selbst getroffen hat. Diese kündigt man auf, wenn man es sich wieder anders überlegt hat.

Das entfernt uns von der k.nuft'schen These der vermuteten generellen Besserstellung der Sparkassen insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten noch ein Stück weiter. Frage b) ist damit auch nicht erklärt
FM
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von FM »

In NRW sind die Sparkassen nicht verpflichtet, sich an das Gesetz zu halten? Einfach indem sie das in ihre Satzung schreiben?

Einen Kontrahierungszwang im so definierten Sinne gibt es dann natürlich nirgends. Auch Bahn, ÖPNV, Stromversorger usw. müssen ihre Dienstleistungen nicht unzumutbaren Kunden anbieten.
locarno

Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von locarno »

@FM
ad 1 ) ????? Das ist sicher ein Missverständnis

ad 2) Die GKV unterliegt einem Kontrahierungszwang.

Energieversorger unterliegen bekanntlich dem Energiewirtschaftsgesetz. Man schreibt dort vor, das die Letztversorgung mit Niederspannung jedermann per Anschluss zu gestatten ist. . Das ist nur dann abzulehen, wenn es das Geschäft (nicht der Mensch!) wirtschaftlich unzumutbar ist.

Daraus folgt sofort:

GKV: Kontrahierungszwang, keine Gestaltungsmöglichkeit

ENV: Kontrahierungspflicht, Gestaltungsmöglichkeit

SPK: Kontrahierungspflicht, Gestaltungsmöglichkeit

Zurück zum Thema!
Zuletzt geändert von locarno am 21.12.16, 18:09, insgesamt 2-mal geändert.
j.kanuft
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von j.kanuft »

locarno hat geschrieben: Zurück zum Thema!
gute Idee !!!
locarno

Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von locarno »

@kanuft

Dann fang endlich damit an, alle warten auf Dich!

Ich schlage vor, Du referierst mal über die Besserstellung der Bank gegenüber dem Gesetzgeber aus deiner Sicht. So könnte man das hier wenigstens als
den Ansatz einer Diskussion ansehen. Die Raterei hilft wohl niemandem so recht weiter. Woran machst du diese Behauptung also fest?
j.kanuft
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Re: zusätzliche Pflichten Sparkasse als Öffentlich-rechtlich

Beitrag von j.kanuft »

das hat mir ein Gutachter erzählt der oft in Bankprozessen bei Gericht ist.
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