Inhaberwechsel anfechten?

Recht der Unternehmen und Einzelfirmen, Handelsvertreterrecht, Provisionsrecht, Franchiserecht

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smartmusic
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Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von smartmusic »

Folgender Sachverhalt:

A, B, C und D programmieren einen Webshop zum Vertrieb von Tiernahrung. Das Gewerbe wird zunächst von A ordnungsgemäß angemeldet und als alleiniger Inhaber geführt. A, B, C, und D sind familiär miteinander verbunden und vertrauen daher ohne vertragliche Festlegung auf eine Beteiligung an den Gewinnen. Das Unternehmen läuft eine gewisse Zeit, alles läuft ordnungsgemäß ab, und die Familienmitglieder profitieren wie vereinbart an den Gewinnen des Gewerbes. Auf drängen des B soll das Unternehmen zukünftig aber unter seinem Namen geführt werden. A,C und D vertrauen B und A willigt in die Umschreibung ein. Das Gewerbe wird ordnungsgemäß umgemeldet und B ist nun alleiniger Inhaber. Das Gewerbe wird einige Zeit geführt, plötzlich weigert sich B aber die übrigen Familienmitglieder zu beteiligen. Wegen des üblicherweise engen Familienzusammenhalts haben A,C und D nicht mit so einem Verhalten gerechnet. Sie fragen Ihren Anwalt welche Schritte sie einleiten können.

Fallfrage: Was können A,C und D tun?

Hinweis zum Sachverhalt: A,B,C und D sind Brüder.

Liebe Forengemeinde: Hätte hier zufällig irgendwer einen Tipp für die Herangehensweise. Denn mir fällt absolut nichts ein. Vielen Dank
Name4711
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von Name4711 »

smartmusic hat geschrieben: Liebe Forengemeinde: Hätte hier zufällig irgendwer einen Tipp für die Herangehensweise. Denn mir fällt absolut nichts ein. Vielen Dank
Schon mal darüber nachgedacht, das A,B ,C & D letztlich eine GbR betreiben, selbst wenn ihnen das nicht klar ist?

...und wieso kommt der Anwalt nicht darauf?
smartmusic
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von smartmusic »

Das ist mir natürlich direkt in den Sinn gekommen. Selbst wenn es so wäre, wurde die GBR-aber nicht beim Gewerbeamt angemeldet, und A,C und D haben natürlich keinen Gewerbeschein. Wenn diese GBR- aber quasi konkludent ergibt, haben A, C und D gegenüber B tatsächlich einen Anspruch auf Eintragung und und eventuell schriftliche Fixierung der GBR? Ich kann mir das so fast nicht vorstellen. Aus dem Bauch heraus würde ich nämlich sagen: A,C und D haben Pech gehabt. Das kann aber wohl nicht mein Ansatz für das Gutachten sein.

Viele Grüße
Name4711
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von Name4711 »

BGB hat geschrieben:§ 705
Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Steht da was von "Die Gesellschaft entsteht bei Eintragung beim Gewerbeamt" oder "durch Anmeldung eines Gewerbes" ?

Bitte mal in einen Kommentar schauen - eine BGB Gesellschaft (anderes Wort für GbR) entsteht wenn ein Gesellschaftsvertrag ausdrücklich oder notfalls konkludent geschlossen wurde. Da besteht auch gar keine Notwendigkeit, dass die Gesellschafter sich dessen bewußt sind.

Wir basteln was zusammen und verticken Tiernahrung - die Gewinne teilen wir auf, ist ein prima Gesellschaftsvertrag.

Für was muss dein Bauch denn ein Gutachten schreiben? Ansatz: Statt Bauch auch mal Buch :lachen:
smartmusic
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von smartmusic »

Steht da was von "Die Gesellschaft entsteht bei Eintragung beim Gewerbeamt" oder "durch Anmeldung eines Gewerbes" ?
Ja, Sie haben natürlich Recht. Das hat damit natürlich nichts zutun.
Bitte mal in einen Kommentar schauen - eine BGB Gesellschaft (anderes Wort für GbR) entsteht wenn ein Gesellschaftsvertrag ausdrücklich oder notfalls konkludent geschlossen wurde. Da besteht auch gar keine Notwendigkeit, dass die Gesellschafter sich dessen bewußt sind.
Ganz richtig, aber dieses Konstrukt ist doch ziemlich wässrig? Nehmen wir bspw. das Kündigungrecht: A,B,C und D war ja gar nicht klar, dass sie eine GbR schlüssig gegründet haben, was für das Bestehen zwar unerheblich ist, aber: Es wurde ja wegen der Kündigung nichts festgelegt. Und 723 I sagt ja, dass wenn nichts festgelegt ist, jederzeit gekündigt werden kann. Das könnte B natürlich direkt tun. Und er wäre aber immer noch alleiniger Inhaber. Eventuell hätten A,C und D Ausgleichsansprüche, aber das ist ja nicht deren Ziel. Ziel ist und bleibt ja eine Beteiligung auf Augenhöhe und keine einmalige "Abfindung".
Wir basteln was zusammen und verticken Tiernahrung - die Gewinne teilen wir auf, ist ein prima Gesellschaftsvertrag.
Vertrag ja, prima eher nicht denke ich. Es ist ja im Grunde nichts geregelt. Es treten also die gesetzlichen Reglungen ein. Und die sind doch wenig vorteilhaft für die übrigen drei.
Für was muss dein Bauch denn ein Gutachten schreiben? Ansatz: Statt Bauch auch mal Buch :lachen:
Mein Bauchgefühl, auf Grundlage meiner bisherigen Recherchen. Aber ja, Bauchgefühl hat hier wirklich nichts zu suchen.
Name4711
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von Name4711 »

smartmusic hat geschrieben: Ganz richtig, aber dieses Konstrukt ist doch ziemlich wässrig? Nehmen wir bspw. das Kündigungrecht: A,B,C und D war ja gar nicht klar, dass sie eine GbR schlüssig gegründet haben, was für das Bestehen zwar unerheblich ist, aber: Es wurde ja wegen der Kündigung nichts festgelegt. Und 723 I sagt ja, dass wenn nichts festgelegt ist, jederzeit gekündigt werden kann. Das könnte B natürlich direkt tun.
Können kann er sicherlich - wie bei jeder anderen GbR auch...
smartmusic hat geschrieben: Und er wäre aber immer noch alleiniger Inhaber. Eventuell hätten A,C und D Ausgleichsansprüche, aber das ist ja nicht deren Ziel. Ziel ist und bleibt ja eine Beteiligung auf Augenhöhe und keine einmalige "Abfindung".
Das ist schon etwas schwieriger und hängt vom Einzelfall ab. Dazu muss man nachlesen was die Literatur und Rechtsprechung darüber sagen was da denn letztlich beabsichtigt war. z.B. die Bildung von Gesamthandvermögen usw. Es kann nämllich durchaus so sein dass hier keine reine Innengesellschaft besteht.

Und Vorsicht mit dem Begriff der Kündigung bei der GbR : Eigentlich bedeutet Kündigung, dass der Kündigende austritt - und nicht dass die anderen Gesellschafter augestreten werden :idea:

Selbst wenn man davon ausgeht der A könnte die B,C & D's loswerden ohne die Gesellschaft zu liquidieren, müsste er um das Geschäft weiterzubetreiben mal locker 3/4 des Ertragswerts ausschütten...
smartmusic hat geschrieben: Vertrag ja, prima eher nicht denke ich. Es ist ja im Grunde nichts geregelt. Es treten also die gesetzlichen Reglungen ein. Und die sind doch wenig vorteilhaft für die übrigen drei.
Die gesetzlichen Regelungen sagen, dass Gewinne zu gleichen Teilen anfallen und das die Gesellschaft bei Austritt von 3 von 4 Gesellschaftern aufhört zu existieren - und damit eigentlich auch die Firma entweder aus rechtlichen Gründen oder eben tatsächlichen (Aufbringen von 3/4 des Ertragswerts) am Ende ist....

Wieso ist das schlecht für die drei Anderen?
smartmusic
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von smartmusic »

Können kann er sicherlich - wie bei jeder anderen GbR auch...
Genau, mangels vertraglicher Ausschlussreglung würde das aber zur Auflösung der GbR insgesamt führen. Nur ist eben B trotz seiner Kündigung, und seinem Austritt immer noch Inhaber des Gewerbes, mit allen Rechten und Pflichten.
Das ist schon etwas schwieriger und hängt vom Einzelfall ab. Dazu muss man nachlesen was die Literatur und Rechtsprechung darüber sagen was da denn letztlich beabsichtigt war. z.B. die Bildung von Gesamthandvermögen usw. Es kann nämllich durchaus so sein dass hier keine reine Innengesellschaft besteht.
Spricht nicht schon alleine die Tatsache gegen eine Gesellschaft mit Außenwirkung, dass das Gewerbe nun auschließlich auf B´s Namen angemeldet ist, B also alleiniger Inhaber ist, und schlussendlich nur durch seine Person im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt?

Selbst wenn man davon ausgeht der A könnte die B,C & D's loswerden ohne die Gesellschaft zu liquidieren, müsste er um das Geschäft weiterzubetreiben mal locker 3/4 des Ertragswerts ausschütten...
Das ist ja echt eine verzwickte Sache. Es läuft also schon immer darauf hinaus, dass das Gewerbe schlussendlich Konkurs gehen wird, zumindest wenn A,C und D nicht nachgeben und auf ihren Ansprüchen beharren.


Die gesetzlichen Regelungen sagen, dass Gewinne zu gleichen Teilen anfallen und das die Gesellschaft bei Austritt von 3 von 4 Gesellschaftern aufhört zu existieren - und damit eigentlich auch die Firma entweder aus rechtlichen Gründen oder eben tatsächlichen (Aufbringen von 3/4 des Ertragswerts) am Ende ist....

Wieso ist das schlecht für die drei Anderen?
Weil diese ja wohl keine Möglichkeit haben, den B dazu zu zwingen, die GbR nun beim Gewerbeamt zu melden, sodass auf dem Papier am Ende alle vier als Inhaber eingetragen sind. Sie haben also lediglich die Möglichkeit auf ihren Ertragsbeteiligungsansprüchen zu beharren, diese wenn möglich einzuklagen, unter Inkaufnahme der Zerstörung des Gewerbes. Gegebenenfalls würden alle drei sogar leer ausgehen, wenn B die Beträge nicht aufbringen kann, und in die Privatinsolvenz fällt.

Wenn wir nun einmal die stillschweigende GbR als gegeben ansehen, sollten die Mitgesellschafter des B dann nicht einfach ein eigenes Gewerbe anmelden? Um die Position als Mitgesellschafter zu verdeutlichen, sollten diese das Gewerbe dann nicht so anmelden, wie es der B getan hat, also quasi unter selben Fantasienamen nur eben mit jeweiligen Namenszusatz? Oder denken Sie, dass dies nun wirklich überhaupt keine Wirkungen hätte, quasi eine absolute Luftnummer wäre?
locarno

Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von locarno »

@smartmusic

"[...] A, B, C und D programmieren einen Webshop zum Vertrieb von Tiernahrung[...]" Ist das besagtes Gewerbe?

[...] Vertrieb von Tiernahrung[...]" Oder das?

Oder beides?
Name4711
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von Name4711 »

Das Unternehmen läuft eine gewisse Zeit, alles läuft ordnungsgemäß ab, und die Familienmitglieder profitieren wie vereinbart an den Gewinnen des Gewerbes.
Naja der Te3il würde mich mal interessieren - wie haben sie denn die Zahlungen den realisiert und versteuert?

@locarno

Das finde ich jetzt eher unproblematisch:

Sicherlich sind die vier auch Miturheber aan dem Shop - was ein weiterer Hebel sein könnte - aber der Zweck (im Sinne der gemeinsamen Verfolgung) wird der vertrieb von Tiernahrung und das erzielen von Einkünften daraus sein - die Beiträge eben u.a die Rechtegewährung....


Was ich mal interssant fände:

Ist inso einem Falle die weigerung die Gesellschaft anzuerkennen - also die Behauptung "alles Meins" schon als Willensklärung dahin zu interpretieren die Gesellschaft zu beenden - dh. zu kündigen?
Also etwas verdreht formuliert: Kann man etwas konkludent kündigen, dessen existensz man bestreitet? :devil:
TidoZett
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von TidoZett »

Wie wurde denn die Umschreibung auf B begründet? Gibt es einen richtigen Gesellschaftsvertrag? So wie ich das verstehe, führt B ein Einzelunternehmen ? Wie wurden die "Gewinnanteile" an die restlichen Brüder steuerlich deklariert? Liegt damit denn nun eine Mitunternehmerschaft vor?
smartmusic
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von smartmusic »

Naja der Te3il würde mich mal interessieren - wie haben sie denn die Zahlungen den realisiert und versteuert?
Der Sachverhalt ist Recht dünn, ich würde vermuten B hat den Gewinn versteuert, und die übrigen drei dann entsprechend ausbezahlt. Steht aber nichts dazu im Sachverhalt, also sollte man auf dieser Grundlage wohl besser nicht argumentieren.
Ist inso einem Falle die weigerung die Gesellschaft anzuerkennen - also die Behauptung "alles Meins" schon als Willensklärung dahin zu interpretieren die Gesellschaft zu beenden - dh. zu kündigen?

Naja, wenn er sagen würde "alles ist meins" muss das ja

Also etwas verdreht formuliert: Kann man etwas konkludent kündigen, dessen existensz man bestreitet? :devil:
Ich verstehe Ihr Gedankenspiel, aber worauf genau wollen Sie heraus?
smartmusic
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Re: Inhaberwechsel anfechten?

Beitrag von smartmusic »

TidoZett hat geschrieben:Wie wurde denn die Umschreibung auf B begründet? Gibt es einen richtigen Gesellschaftsvertrag? So wie ich das verstehe, führt B ein Einzelunternehmen ? Wie wurden die "Gewinnanteile" an die restlichen Brüder steuerlich deklariert? Liegt damit denn nun eine Mitunternehmerschaft vor?
Zur Begründung steht nichts im Sachverhalt, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt es nicht, allenfalls einen stillschweigenden. Auch zu den Gewinnbeteiligungen wird sich nicht geäußert.
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