SGB V §13 Abs 3a: Antragsentscheidung innerh. 3 Wochen

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fragenfueralle
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SGB V §13 Abs 3a: Antragsentscheidung innerh. 3 Wochen

Beitrag von fragenfueralle »

Hallo,
gem. vorgenannter Rechtsgrundlage hat die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Kostenerstattung einer Leistung zu entscheiden, innerhalb von 5 Wochen, falls eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich ist.

Angenommen, die Krankenkasse benötigt zur Kostenentscheidung weitere Unterlagen, etwa einen Befund eines Facharztes, der zu diesem Zweck allerdings erst aufgesucht werden müsste. Zur Wahrung der Entscheidungsfrist innerhalb von 3 Wochen verlangt die Krankenkasse nun vom Versicherten, diese Unterlagen innerhalb von 1 Woche beizubringen, anderenfalls würde nach Aktenlage entschieden.

Wenn nun der Versicherte nicht in der Lage wäre, diese Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche beizubringen (beispielsweise kein kurzfristiger Arzttermin möglich), kann der Versicherte dann von der Krankenkasse eine Fristverlängerung bis zur Beibringung der geforderten Unterlagen verlangen (beispielsweise durch Einspruch gegen die von der Krankenkasse gesetzte 1wöchige Frist)?
Wäre der Einspruch auch für die Krankenkasse ein rechtssicherer Grund, die vom §13 Abs 3a SGB V vorgeschriebene Entscheidungsfrist von 3 Wochen aufzuschieben, bis der Versicherte die Unterlagen beigebracht hätte?
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Baden-57
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Re: SGB V §13 Abs 3a: Antragsentscheidung innerh. 3 Wochen

Beitrag von Baden-57 »

Es dürfte wohl kein Problem sein, einen Facharzt innerhalb von einer Woche aufzusuchen, oder falls dieser erheblich vom Wohnort entfernt angesiedelt ist, ihn telefonisch zu bitten, spezielle Unterlagen zwecks Prüfung der KK zur Verfügung zu stellen.
Falls man dies nicht persönlich abholen kann, aber tel. angefordert hat, sollte man zur eigenen Sicherheit nochmals die Arztpraxis per FAX um die Übersendung bitten.

Sind die Unterlagen nicht fristgerecht da, teilt man der KK schriftlich mit, dass die Unterlagen angefordert, aber noch nicht eingetroffen sind. Die KK kennen selber die Bearbeitungszeit von Fachärzten.
fragenfueralle
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Re: SGB V §13 Abs 3a: Antragsentscheidung innerh. 3 Wochen

Beitrag von fragenfueralle »

Wie schon geschrieben soll die Beschaffung der Unterlagen eben nicht innerhalb der von der KK vorgegebenen einwöchigen Frist möglich sein.
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winterspaziergang

Re: SGB V §13 Abs 3a: Antragsentscheidung innerh. 3 Wochen

Beitrag von winterspaziergang »

fragenfueralle hat geschrieben:Wie schon geschrieben soll die Beschaffung der Unterlagen eben nicht innerhalb der von der KK vorgegebenen einwöchigen Frist möglich sein.
Wie die KK schon geschrieben hat, wird dann nach Aktenlage entschieden.
fragenfueralle
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Re: SGB V §13 Abs 3a: Antragsentscheidung innerh. 3 Wochen

Beitrag von fragenfueralle »

winterspaziergang hat geschrieben:
fragenfueralle hat geschrieben:Wie schon geschrieben soll die Beschaffung der Unterlagen eben nicht innerhalb der von der KK vorgegebenen einwöchigen Frist möglich sein.
Wie die KK schon geschrieben hat, wird dann nach Aktenlage entschieden.
Und der Versicherte könnte also nicht auf das Recht verzichten, eine Entscheidung innerhalb der 3 Wochen von der KK zu erwarten?
Nur mal so also Gedankengang.
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