Was tun, wenn der Notfall eintreten sollte

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una
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Was tun, wenn der Notfall eintreten sollte

Beitrag von una »

Hallo,

angenommen ein altes Ehepaar, 90 und 89 Jahre alt, beide schwer krank, die Frau dement und bettlägrig, haben einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn (62) lebt schon immer im Haushalt der Eltern, so dass sie großes Vertrauen zu ihm haben und mit ihm alle Vollmachten ( Vorsorge, Betreuung, Bank u.s.w.) abgeschlossen haben. Zur Tochter, die mit 20 Jahren eine eigene Familie gegründet hat, ist von Seiten des Vaters kein Vertrauen vorhanden. Obwohl sie sich auch mit um die Pflege der Eltern kümmert.

Jetzt leidet der Bruder selber unter ernsthaften psychischen Problemen, was jedoch er selber und auch der Vater nicht sehen wollen oder können.

Was kann die Tochter unternehmen, falls den Eltern etwas passiert und der Bruder nicht in der Lage sein sollte sich dann um die anfallenden Probleme zu kümmern?

Sie auch in der Vorsorge-und Betreuungsvollmacht zu berücksichtigen oder sie über den Inhalt zu informieren wurde bisher immer abgelehnt.
Biggi0001
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Re: Was tun, wenn der Notfall eintreten sollte

Beitrag von Biggi0001 »

Dann werden sie zuerst mal nichts tun können. Wenn alles zu schlimm würde, wäre unter Umständen angeraten, eine Betreuung beim Amtsgericht anzuregen. Gegebenenfalls für den Bruder gleich mit.

Aktuell werden sie aber nichts ändern können, wenn die betreffenden das nicht wollen.
Verba docent, exempla trahunt et quae nocent, docent.
Was weiß ich?
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Re: Was tun, wenn der Notfall eintreten sollte

Beitrag von Was weiß ich? »

Ich stimme meinem Vorredner zu. Eine Vorsorgevollmacht ist immer eine freiwillige Entscheidung des Vollmachtgebers. Meistens wird diese erstellt um im Fall der Fälle (d.h., wenn der Vollmachtgeber sich nicht mehr um seine persönlichen Belange ausreichend kümmern kann), nicht durch das Gericht die Bestellung eines Betreuers zu veranlassen. Wird ein Betreuer bestellt (z.B. aus der Verwandtschaft), so ist die Betreuung auch mit dem Nachweis an das Gericht, über das Vermögen und die getätigten Ausgaben pro Kalenderjahr verbunden. Dies stellen nicht unerhebliche Aufwendungen dar. Betellt das Gericht einen Berufsbetreuer, so wird dieser durch das Vermögen des zu Betreuenden bezahlt.
Wenn Sie jetzt eine Betreuung bei Gericht beantragen für Ihre Eltern und Ihren Bruder, dann können Sie sich selbstverständlich als Betreuer vorschlagen. Das Gericht wird dann prüfen und zwar durch Anhörung der zu Betreuenden und dann über ggf. über entsprechende Aufgabengebiete entscheiden oder die Bestellung eines Betreuers ablehnen.
Scientia potentia est. - Scio me nihil scire.
(Wissen ist Macht! - Ich weiß, dass ich nichts weiß)
una
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Re: Was tun, wenn der Notfall eintreten sollte

Beitrag von una »

Hallo, "Wasweisich"
was veranlasst Sie zu der Annahme, dass es bei der von mir gestellten Frage um ein perönliches Anliegen geht ? ....das nur so nebenbei.

Soweit ich das Problem verstehe, geht es nicht darum, dass die Tochter als Betreuerin eigesetzt werden will, sondern dass sie befürchtet, dass der Bruder z.B. im Falle des Versterbens des Vaters überfordert sein könnte was z.B. die Organisation der Betreuung der schwerstbehinderten Mutter oder die Veranlassung der Beerdigungsangelegenheiten betrifft. Die Tochter könnte solcherlei Aufgaben dann aber nicht übernehmen, da sie keinerlei Vollmacht hat. Die Frage ist also, ob es Möglichkeiten gibt, dass bei Überfordeung des Bevollmächigten ein anderes enges Familienmitglied einspringen kann, oder ob dann ein Berufsbetreuer angeordnet wird.

una
winterspaziergang

Re: Was tun, wenn der Notfall eintreten sollte

Beitrag von winterspaziergang »

una hat geschrieben:Hallo, "Wasweisich"
was veranlasst Sie zu der Annahme, dass es bei der von mir gestellten Frage um ein persönliches Anliegen geht ? ....das nur so nebenbei.
wenn es einen nicht selbst betrifft, wendet man die Antwort, so sie eine Info enthält, halt auf die Person an, die es betrifft- das nur so nebenbei
Soweit ich das Problem verstehe, geht es nicht darum, dass die Tochter als Betreuerin eigesetzt werden will, sondern dass sie befürchtet, dass der Bruder z.B. im Falle des Versterbens des Vaters überfordert sein könnte was z.B. die Organisation der Betreuung der Schwerstbehinderten Mutter oder die Veranlassung der Beerdigungsangelegenheiten betrifft.
Es gibt zwei Möglichkeiten: Die Eltern und der bereits bevollmächtigte Bruder können diese Angelegenheiten noch selbst regeln, dann können sie auch entscheiden, ob sie die Tochter/Schwester einbeziehen.
Auch ob der Bruder im Fall des Todes des Vaters alleine tätig werden kann, können die Eltern/der Bruder selbst entscheiden.
Oder die Eltern/der Bruder können das nicht mehr, dann muss die Schwester nichts befürchten, sondern kann gleich tätig werden und eine Betreuung anregen.
Die Tochter könnte solcherlei Aufgaben dann aber nicht übernehmen, da sie keinerlei Vollmacht hat.
Die Frage ist also, ob es Möglichkeiten gibt, dass bei Überfordeung des Bevollmächigten ein anderes enges Familienmitglied einspringen kann, oder ob dann ein Berufsbetreuer angeordnet wird.
Bei eingetretener Überforderung kann die Tochter aktiv werden, die Betreuung anregen und sich selbst vorschlagen. Wenn ein Familienmitglied diese Aufgaben übernehmen kann, wird dies durchaus gern angenommen.
Im Moment ist der Sachverhalt aber doch so, dass die Tochter nur befürchtet, dass der Bruder im Fall des Todes des Vaters überfordert sein könnte.
Aktuell lebt der Vater aber zum Glück noch und der Bruder scheint es trotz seiner psychischen Probleme immer noch gut genug hinzubekommen.
Die Tochter kann unter den Umständen noch nichts ändern.
SusanneBerlin
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Re: Was tun, wenn der Notfall eintreten sollte

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

um die Beerdigung des Vaters zu organisieren, braucht es keine Vollmacht, da die Angehörigen sogar verpflichet sind, sich um die Bestattung zu kümmern. Sollte es dennoch passieren, dass sich niemand um die Bestattung kümmert, würde die Gemeinde des Wohnorts die Bestattung veranlassen, es bleibt niemand unbeerdigt.

Anders sieht es mit den rechtlichen Angelegenheiten aus. Ohne Vollmacht ist die Tochter nicht entscheidungsbefugt und kann die Eltern nicht in rechtlichen Angeegenheiten vertreten, kann keinen Heimvertrag mit einem Pflegeheim abschließen falls das nötig würde, hat keinen Zugriff auf das Bankkonto usw. Automatisch wird kein Betreuer eingesetzt, jemand müsste das Betreuungsgericht informieren, dass eine Betreuung nötig ist. Sollte die Mutter z.B. in ein Krankenhaus eingeliefert werden, jedoch infolge hochgradiger Demenz nicht in der Lage sein, der Behandlung zuzustimmen und kein Bevollmächtigter auftauchen, dann würde das Krankenhaus eine Betreuung anregen.
Grüße, Susanne
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