Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Recht der Unternehmen und Einzelfirmen, Handelsvertreterrecht, Provisionsrecht, Franchiserecht

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Mainzer
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Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von Mainzer »

Hallo
ich versuche mal die Sache einigermaßen zu erläutern.

A arbeitet als Dienstleister für ein Unternehmen (B)
B kündigt A fristlos da angeblich einige Sachen die mit B besprochen waren nicht eingehalten wurden.
A war 2 Wochen krank und konnte nicht Arbeiten, die besprochenen Sachen sollten allerdings nicht in diesen 2 Wochen erledigt werden sondern teils später.
B beauftragt innerhalb der Krankheit von A einen anderen Dienstleister die Sachen durchzuführen ohne von der Krankheit von A zu wissen oder sich zwischendurch danach zu erkundigen wann die Arbeiten von A durchgeführt werden.
A bestätigt die Kündigung.
B stellt A später die durch den neuen Dienstleister entstandenen Kosten in Rechnung bzw. sollen sie mit den noch ausstehenden Rechnungen von A ausgeglichen werden.

Wie ist die Rechtslage ?
danke
SusanneBerlin
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von SusanneBerlin »

Was hat das mit Arbeitsrecht zu tun?
Unter Arbeitsrecht behandelt man die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, also einem sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnis; das liegt hier nicht vor. Die Frage an sich wäre ein Thema für das Handels- und Gesellschaftsrecht, aber auch in diesem Teil des Forums wird Ihnen niemand mit Sicherheit beantworten können, ob die Abzüge in der Zahlung von B an A berechtigt sind oder nicht.

Es wird hier auch niemand beurteilen können, inwieweit A seine Leistung zu spät erbrachte (Sie schreiben "teils") und ob und in welcher Höhe ein Schadensersatz von B berechtigt ist.

Dazu müßte man den Vertrag zwischen A und B kennen, das Auftragsvolumen, war A mit wieviel wielange in Verzug, ist B durch die verspätete Leistung ein Schaden entstanden, war der neue Dienstleister teurer als A usw. etc. pp.


Entweder A nimmt die Kürzung der Zahlung hin, oder A und B können sich gütlich einigen oder A beschteitet den Rechtsweg.
Wenn A die verringerte Zahlung nicht hinnehmen will, steht es ihm frei mit allen relevanten Unterlagen einen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesen mit der Geltendmachung der Forderung zu beauftragen.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 03.01.17, 15:37, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
Mainzer
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von Mainzer »

Ein Schaden ist B nicht entstanden da die Arbeiten von A nicht innerhalb der 2 Wochen Krankheit durchgeführt werden sollten.
Es scheint so als wolle B den Dienstleiter A sowieso loswerden und nun die teureren Kosten durch den neuen Dienstleister entstehen abwälzen.
Hätte B sich vor der Kündigung nicht bei A erkundigen müssen wann die Arbeiten durchgeführt werden ? Immerhin wollte A ja die arbeiten durchführen.
SusanneBerlin
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von SusanneBerlin »

Handelt es sich um einen Werk- oder einen Dienstleitungsvertrag? Die rechtliche Beurteilung ist unterschiedlich.
Ein Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden, bei einem Dienstvertrag gibt es gesetzliche Fristen. Auf die Nachfrage von B an A kommt es nicht an.

Ist zu den Kündigungsfristen vertraglich etwas vereinbart?
Grüße, Susanne
Mainzer
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von Mainzer »

Dienstleistungsvertrag, keinerlei Kündigungsfristen vereinbart. Wenn es nicht auf die Nachfrage von B ankommt, kann B einfach so einen anderen beauftragen und die vollen Kosten an A übertragen obwohl A diese Arbeiten durchführen wollte ?
SusanneBerlin
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von SusanneBerlin »

Erstmal entschuldigung, ein Vertrag über Dienstleistungen zwischen 2 Unternehmern kann entweder ein Werkvertrag (BGB § 631 ff) oder ein Dienstvertrag (BGB § 611 ff) sein. Was wählen Sie?
Grüße, Susanne
Mainzer
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von Mainzer »

Es handelt sich um einen Dienstvertrag.
SusanneBerlin
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von SusanneBerlin »

Für Dienstverträge gilt für die Kündigungsfrist § 621 BGB und die Vergütung ist bis zum Ende der Kündigungsfrist zu bezahlen.

Außerdem wegen dem krankheitsbedingtem Ausfall § 616 BGB
BGB hat geschrieben:§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Grüße, Susanne
Elektrikör
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von Elektrikör »

Hallo,
Mainzer hat geschrieben:Es handelt sich um einen Dienstvertrag.
Du weißt, was die beiden Begriffe bedeuten?



MfG
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
khmlev
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von khmlev »

Mainzer hat geschrieben:B kündigt A fristlos da angeblich
SusanneBerlin hat geschrieben:Für Dienstverträge gilt für die Kündigungsfrist § 621 BGB und
Es wurde aber aus wichtigem Grund gekündigt und dann gilt Par. 626 BGB, also Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Gruß
khmlev
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von Mainzer »

Mal abgesehen von der Kündigung (die hat A ja angenommen und ist froh dort weg zu sein)
Wie sieht es mit der Abwälzung der Kosten aus ? Immerhin hat B das neue Unternehmen schon während und ohne Kenntnis von der Verhinderung durch Krankheit von A beauftragt obwohl A diese Arbeiten durchführen wollte wie besprochen, aber nicht zu dem Zeitpunkt der Verhinderung sondern später.
SusanneBerlin
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von SusanneBerlin »

khmlev hat geschrieben:Es wurde aber aus wichtigem Grund gekündigt und dann gilt Par. 626 BGB, also Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Genau das ist die strittige Frage.

die besprochenen Sachen sollten allerdings nicht in diesen 2 Wochen erledigt werden sondern teils später.
Ob B aufgrund der "teils" verspäteten Leistung berechtigt war, den Dienstvertrag fristlos zu kündigen.
Grüße, Susanne
khmlev
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von khmlev »

@SusanneBerlin: Die fristlose Kündigung wurde akzeptiert. Das Thema ist durch.
Mainzer hat geschrieben:Wie sieht es mit der Abwälzung der Kosten aus ?
Der Auftraggeber unterstellt offensichtlich ein unberechtigtes Nichtantreten des Dienstleisters. Hat er damit erfolg, haftet der Dienstleister für aus seinem Verhalten resultierende Schäden unbeschränkt nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen. Der Schaden wären hier die Kosten für Beauftragung eines anderen Dienstleisters. Da der Dienstleister die fristlose Kündigung akzeptiert hat, scheint er sein Fehlverhalten einzusehen.
Gruß
khmlev
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von Mainzer »

A hat die Kündigung nur akzeptiert da B für ihn nach der Kündigung nicht erreichbar war und es so keinerlei Klärung geben konnte.
Die Vergütung der Dienstleistung von A erfolgte pauschal monatlich, und die durchzuführenden Arbeiten hätten nicht zum Zeitpunkt der Verhinderung durchgeführt werden sollen. (Jahreszeitenabhängig)
Selbst wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, berechtigt es B die Kosten auf A abzuwälzen ? Da dieser ja willens war diese durchzuführen
khmlev
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Re: Auftraggeber kündigt, Dienstleister soll kosten tragen

Beitrag von khmlev »

Es geht nur darum:
khmlev hat geschrieben:unberechtigtes Nichtantreten des Dienstleisters.
Ist das der Fall, dann haftet der Dienstleister für aus seinem Verhalten resultierende Schäden unbeschränkt nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen.

Der Dienstleister ist nicht zur Arbeit angetreten und somit hat der Auftraggeber einen Ersatz-Dienstleister beauftragt. Diese Kosten, will er nun ersetzt bekommen.

Er wird diese Kosten nur dann nicht abwälzen können, wenn kein unberechtigtes Nichtantreten vorliegt oder der Ersatz-Dienstleister nicht erforderlich war. Letzteres wird zumindest von A unterstellt.
Gruß
khmlev
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