Weiterarbeit Entfristungsklage

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Hanseretter
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Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von Hanseretter »

Hallo zusammen,
obwohl ich bereits ein änliches Thema postete, bitte ich nochmals um die einschätzung zu folgendem:
A hat einen ohne Sachgrund befristeten Vertrag welcher zum 31.12. ausläuft.
A Geht mit wissen von AG (B) am 01. und 05. arbeiten.
A bekommt einen Nachtrag zum Vertrag zugesand (Verlängerung des ohne Sachgrund befristeten Vertrages).
A Unterzeichnet diesen und fügt das korrekte Datum (06.01.) ein.

Hat A mit einer Entfristungsklage aussicht auf Erfolg?
Wie ist die Rechtslage?
Hanseretter
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von Hanseretter »

OK, ich formuliere es anders.

Nach meinem Wissensstand kann ein AN welcher bereits ohne Sachgrund befristet für einen AG tätig war, nicht erneut (ohne Sachgrund befristet) eingestellt werden.


Im gezeigten fall, hat das Arbeitsverhältniss am 31.12. um 00:00 geendet.

Der AN hat mit wissen und einverständniss des AG am 01.01. um 9:00 seinen Dienst aufgenommen desweiteren am 05.01. und folgend.
Damit ist doch ein erneuter (stillschweigender) Arbeitsvertrag zustande gekommen.

Eine vom AN am 06.01. Unterschriebene verlängerung, dürfte schon deshalb nichtig sein, da am 06.01. kein Befristetes Arbeitsverhältniss mehr bestand.

Also kann der AN die verlängerung (auf drängen des AG) unterschreiben und hat nachträglich ggf. durch eine Entfristungsklage aussicht auf Erfolg?

Sehe ich das richtig?
Wie ist die Rechtslage?

Danke
ExDevil67
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von ExDevil67 »

Hanseretter hat geschrieben:OK, ich formuliere es anders.

Nach meinem Wissensstand kann ein AN welcher bereits ohne Sachgrund befristet für einen AG tätig war, nicht erneut (ohne Sachgrund befristet) eingestellt werden.
Nein, ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund kann bis zu 3x verlängert werden wobei die Dauer aller Vertragslaufzeiten 2 Jahre nicht überschreiten darf. Sprich ich könnte jemanden ohne Sachgrund für 6 Monate befristet einstellen und den Vertrag dann 3x um jeweils 6 Monate verlängern. Was nicht geht ist jemanden ohne Sachgrund befristet einzustellen und ihn dann z.B. als Elternzeitvertretung befristet einzustellen.

Bezüglich der Wirksamkeit der Befristung. Wenn man meint diese sei nicht wirksam, würde ich immer mit einer entsprechenden Klage warten bis der AG einem mitteilt das am Tag X der letzte Arbeitstag sei wegen Ende der Befristung. A) weiß man ja nicht ob der AG nicht vorher gewillt ist den Vertrag von sich aus zu entfristen und b) warum unnötig vorzeitig das Risiko erhöhen das der AG anfängt nach Gründen zu suchen einen zu entlassen.
Ronny1958
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von Ronny1958 »

Hallo

was war an den Antworten vom 27.12.2016 nicht verständlich:

Ronny hat geschrieben:
Hanseretter hat geschrieben:...da ein erneuter sachgrundlos befristeter Vertrag nicht an einen anderen anschliessen kann.

Solange die Obergrenze des § 14 Abs. 2 Satz 1und 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht überschritten wird, ist eine bis zu dreimalige Verlängerung ohne Sachgrund zulässig.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
FM
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von FM »

ExDevil67 hat geschrieben:Was nicht geht ist jemanden ohne Sachgrund befristet einzustellen und ihn dann z.B. als Elternzeitvertretung befristet einzustellen.
Doch, genau das geht schon. Wäre ja auch unsinnig wenn nicht.
Hanseretter
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von Hanseretter »

Ui, schwere Geburt.
Das eine befristung verlängert werden kann ist klar darum geht's hier aber nicht.
Der eine Vertrag ist zum 31.12. beendet.
Dadurch das die Verlängerung vom AN erst am 06.01. unterzeichnet wird, ist es keine Verlängerung mehr sondern eine Wiedereinstellung eines AN welcher bereits in dem unternehmen tätig war.

Ist das so 1.Verständlich und 2. richtig?
karli
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von karli »

Möglicherweise bestand vom 1.1. bis zum 5.1. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Unter Umständen könnte das gemäß § 14.2 TzbfG eine erneute Befristung unwirksam machen.
https://www.hensche.de/Sachgrundlose_Be ... 64-13.html

Könnte durchaus sein, dass es sinnvoller ist, die Entfristungsklage erst zu erheben, wenn die vermeintlich erneute Befristung zu Ende ist und der AG dann nicht unbefristet weiterbeschäftigen möchte. Siehe §17 Tzbfg

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann sicher weiterhelfen.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
SusanneBerlin
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von SusanneBerlin »

Der eine Vertrag ist zum 31.12. beendet.
Dadurch das die Verlängerung vom AN erst am 06.01. unterzeichnet wird, ist es keine Verlängerung mehr sondern eine Wiedereinstellung eines AN welcher bereits in dem unternehmen tätig war.

Ist das so 1.Verständlich und 2. richtig?
Im Startbeitrag steht, dass der AN bereits am 1.1. arbeitet. Das wäre eine nahtlose Weiterbeschäftigung, keine Wiedereinstellung. Es spielt aber letzlich keine Rolle.
Grüße, Susanne
winterspaziergang

Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von winterspaziergang »

Hanseretter hat geschrieben: Dadurch das die Verlängerung vom AN erst am 06.01. unterzeichnet wird, ist es keine Verlängerung mehr sondern eine Wiedereinstellung eines AN welcher bereits in dem unternehmen tätig war.
Der neue befristete Arbeitsvertrag bestand vom 01.01. an. Dass er erst am 06.01. unterzeichnet wurde, ändert nichts daran.

Man bedenke
karli hat geschrieben:Könnte durchaus sein, dass es sinnvoller ist, die Entfristungsklage erst zu erheben, wenn die vermeintlich erneute Befristung zu Ende ist und der AG dann nicht unbefristet weitergeschäftigen möchte. Siehe §17 Tzbfg
oder
ExDevil67 hat geschrieben:Wenn man meint diese sei nicht wirksam, würde ich immer mit einer entsprechenden Klage warten bis der AG einem mitteilt das am Tag X der letzte Arbeitstag sei wegen Ende der Befristung.
meist gilt dann
karli hat geschrieben:Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann sicher weiterhelfen.
SusanneBerlin
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von SusanneBerlin »

winterspaziergang hat geschrieben:Der neue befristete Arbeitsvertrag bestand vom 01.01. an. Dass er erst am 06.01. unterzeichnet wurde, ändert nichts daran.
winterspaziergang, jetzt liegen Sie aber falsch.
am 1.1. wurde mit Arbeitsaufnahme ein neuer Arbeitsvertrag eingegangen oder der alte Vertrag fortgesetzt, okay. Ein befristeter Vertrag konnte das aber nicht sein, da befristete Verträge der Schriftform bedürfen. Somit entstand am 1.1. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die am 6.1. unterzeichnete Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis befristet werden soll, ist mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angreifbar, denn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nicht im nachhinein befristet werden.
Grüße, Susanne
winterspaziergang

Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von winterspaziergang »

SusanneBerlin hat geschrieben:
winterspaziergang hat geschrieben:Der neue befristete Arbeitsvertrag bestand vom 01.01. an. Dass er erst am 06.01. unterzeichnet wurde, ändert nichts daran.
winterspaziergang, jetzt liegen Sie aber falsch.
am 1.1. wurde mit Arbeitsaufnahme ein neuer Arbeitsvertrag eingegangen oder der alte Vertrag fortgesetzt, okay. Ein befristeter Vertrag konnte das aber nicht sein, da befristete Verträge der Schriftform bedürfen. Somit entstand am 1.1. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die am 6.1. unterzeichnete Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis befristet werden soll, ist mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angreifbar, denn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nicht im Nachhinein befristet werden.
gut, danke, dann hat die gängige Praxis zu dieser rechtlich falschen Aussage geführt.

Und was, wenn die Schriftform gewahrt, der Vertrag aber erst am 06. unterschrieben wurde? oder überhaupt, unbefristet vom 01.-05.01., danach abgelöst durch einen unterschriebenen befristeten Vertrag?
Rabenwiese
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von Rabenwiese »

Der unbefristete Vertrag kann nicht durch einen befristeten Vertrag abgelöst werden. Die nachträgliche Befristung wäre nicht zulässig.
SusanneBerlin
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von SusanneBerlin »

Und was, wenn die Schriftform gewahrt, der Vertrag aber erst am 06. unterschrieben wurde? oder überhaupt, unbefristet vom 01.-05.01., danach abgelöst durch einen unterschriebenen befristeten Vertrag?
Na, wenn der AN den befristeten Vertrag unterschreibt und es klaglos hinnimmt, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Befristung endet und nichts unternimmt, dann endet eben das Arbeitsverhältnis zum Ende der letzten Befristung.

Es besteht jedoch die Möglichkeit beim Arbeitsgericht eine Entfristungsklage einzureichen. Wie so eine Klage ausgeht, und das ist ja auch die Frage des TE hier im thread, da habe ich keine Erfahrungswerte, ich kann Ihnen das nicht sagen.
Grüße, Susanne
Hanseretter
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage

Beitrag von Hanseretter »

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Herzlichen Dank.Jetzt hab ich's verstanden.
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