Weiterarbeit Entfristungsklage
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Weiterarbeit Entfristungsklage
Hallo zusammen,
obwohl ich bereits ein änliches Thema postete, bitte ich nochmals um die einschätzung zu folgendem:
A hat einen ohne Sachgrund befristeten Vertrag welcher zum 31.12. ausläuft.
A Geht mit wissen von AG (B) am 01. und 05. arbeiten.
A bekommt einen Nachtrag zum Vertrag zugesand (Verlängerung des ohne Sachgrund befristeten Vertrages).
A Unterzeichnet diesen und fügt das korrekte Datum (06.01.) ein.
Hat A mit einer Entfristungsklage aussicht auf Erfolg?
Wie ist die Rechtslage?
obwohl ich bereits ein änliches Thema postete, bitte ich nochmals um die einschätzung zu folgendem:
A hat einen ohne Sachgrund befristeten Vertrag welcher zum 31.12. ausläuft.
A Geht mit wissen von AG (B) am 01. und 05. arbeiten.
A bekommt einen Nachtrag zum Vertrag zugesand (Verlängerung des ohne Sachgrund befristeten Vertrages).
A Unterzeichnet diesen und fügt das korrekte Datum (06.01.) ein.
Hat A mit einer Entfristungsklage aussicht auf Erfolg?
Wie ist die Rechtslage?
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
OK, ich formuliere es anders.
Nach meinem Wissensstand kann ein AN welcher bereits ohne Sachgrund befristet für einen AG tätig war, nicht erneut (ohne Sachgrund befristet) eingestellt werden.
Im gezeigten fall, hat das Arbeitsverhältniss am 31.12. um 00:00 geendet.
Der AN hat mit wissen und einverständniss des AG am 01.01. um 9:00 seinen Dienst aufgenommen desweiteren am 05.01. und folgend.
Damit ist doch ein erneuter (stillschweigender) Arbeitsvertrag zustande gekommen.
Eine vom AN am 06.01. Unterschriebene verlängerung, dürfte schon deshalb nichtig sein, da am 06.01. kein Befristetes Arbeitsverhältniss mehr bestand.
Also kann der AN die verlängerung (auf drängen des AG) unterschreiben und hat nachträglich ggf. durch eine Entfristungsklage aussicht auf Erfolg?
Sehe ich das richtig?
Wie ist die Rechtslage?
Danke
Nach meinem Wissensstand kann ein AN welcher bereits ohne Sachgrund befristet für einen AG tätig war, nicht erneut (ohne Sachgrund befristet) eingestellt werden.
Im gezeigten fall, hat das Arbeitsverhältniss am 31.12. um 00:00 geendet.
Der AN hat mit wissen und einverständniss des AG am 01.01. um 9:00 seinen Dienst aufgenommen desweiteren am 05.01. und folgend.
Damit ist doch ein erneuter (stillschweigender) Arbeitsvertrag zustande gekommen.
Eine vom AN am 06.01. Unterschriebene verlängerung, dürfte schon deshalb nichtig sein, da am 06.01. kein Befristetes Arbeitsverhältniss mehr bestand.
Also kann der AN die verlängerung (auf drängen des AG) unterschreiben und hat nachträglich ggf. durch eine Entfristungsklage aussicht auf Erfolg?
Sehe ich das richtig?
Wie ist die Rechtslage?
Danke
Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Nein, ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund kann bis zu 3x verlängert werden wobei die Dauer aller Vertragslaufzeiten 2 Jahre nicht überschreiten darf. Sprich ich könnte jemanden ohne Sachgrund für 6 Monate befristet einstellen und den Vertrag dann 3x um jeweils 6 Monate verlängern. Was nicht geht ist jemanden ohne Sachgrund befristet einzustellen und ihn dann z.B. als Elternzeitvertretung befristet einzustellen.Hanseretter hat geschrieben:OK, ich formuliere es anders.
Nach meinem Wissensstand kann ein AN welcher bereits ohne Sachgrund befristet für einen AG tätig war, nicht erneut (ohne Sachgrund befristet) eingestellt werden.
Bezüglich der Wirksamkeit der Befristung. Wenn man meint diese sei nicht wirksam, würde ich immer mit einer entsprechenden Klage warten bis der AG einem mitteilt das am Tag X der letzte Arbeitstag sei wegen Ende der Befristung. A) weiß man ja nicht ob der AG nicht vorher gewillt ist den Vertrag von sich aus zu entfristen und b) warum unnötig vorzeitig das Risiko erhöhen das der AG anfängt nach Gründen zu suchen einen zu entlassen.
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Hallo
was war an den Antworten vom 27.12.2016 nicht verständlich:
was war an den Antworten vom 27.12.2016 nicht verständlich:
Ronny hat geschrieben:Hanseretter hat geschrieben:...da ein erneuter sachgrundlos befristeter Vertrag nicht an einen anderen anschliessen kann.
Solange die Obergrenze des § 14 Abs. 2 Satz 1und 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht überschritten wird, ist eine bis zu dreimalige Verlängerung ohne Sachgrund zulässig.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Doch, genau das geht schon. Wäre ja auch unsinnig wenn nicht.ExDevil67 hat geschrieben:Was nicht geht ist jemanden ohne Sachgrund befristet einzustellen und ihn dann z.B. als Elternzeitvertretung befristet einzustellen.
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Ui, schwere Geburt.
Das eine befristung verlängert werden kann ist klar darum geht's hier aber nicht.
Der eine Vertrag ist zum 31.12. beendet.
Dadurch das die Verlängerung vom AN erst am 06.01. unterzeichnet wird, ist es keine Verlängerung mehr sondern eine Wiedereinstellung eines AN welcher bereits in dem unternehmen tätig war.
Ist das so 1.Verständlich und 2. richtig?
Das eine befristung verlängert werden kann ist klar darum geht's hier aber nicht.
Der eine Vertrag ist zum 31.12. beendet.
Dadurch das die Verlängerung vom AN erst am 06.01. unterzeichnet wird, ist es keine Verlängerung mehr sondern eine Wiedereinstellung eines AN welcher bereits in dem unternehmen tätig war.
Ist das so 1.Verständlich und 2. richtig?
Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Möglicherweise bestand vom 1.1. bis zum 5.1. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Unter Umständen könnte das gemäß § 14.2 TzbfG eine erneute Befristung unwirksam machen.
https://www.hensche.de/Sachgrundlose_Be ... 64-13.html
Könnte durchaus sein, dass es sinnvoller ist, die Entfristungsklage erst zu erheben, wenn die vermeintlich erneute Befristung zu Ende ist und der AG dann nicht unbefristet weiterbeschäftigen möchte. Siehe §17 Tzbfg
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann sicher weiterhelfen.
Unter Umständen könnte das gemäß § 14.2 TzbfG eine erneute Befristung unwirksam machen.
https://www.hensche.de/Sachgrundlose_Be ... 64-13.html
Könnte durchaus sein, dass es sinnvoller ist, die Entfristungsklage erst zu erheben, wenn die vermeintlich erneute Befristung zu Ende ist und der AG dann nicht unbefristet weiterbeschäftigen möchte. Siehe §17 Tzbfg
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Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Im Startbeitrag steht, dass der AN bereits am 1.1. arbeitet. Das wäre eine nahtlose Weiterbeschäftigung, keine Wiedereinstellung. Es spielt aber letzlich keine Rolle.Der eine Vertrag ist zum 31.12. beendet.
Dadurch das die Verlängerung vom AN erst am 06.01. unterzeichnet wird, ist es keine Verlängerung mehr sondern eine Wiedereinstellung eines AN welcher bereits in dem unternehmen tätig war.
Ist das so 1.Verständlich und 2. richtig?
Grüße, Susanne
Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Der neue befristete Arbeitsvertrag bestand vom 01.01. an. Dass er erst am 06.01. unterzeichnet wurde, ändert nichts daran.Hanseretter hat geschrieben: Dadurch das die Verlängerung vom AN erst am 06.01. unterzeichnet wird, ist es keine Verlängerung mehr sondern eine Wiedereinstellung eines AN welcher bereits in dem unternehmen tätig war.
Man bedenke
oderkarli hat geschrieben:Könnte durchaus sein, dass es sinnvoller ist, die Entfristungsklage erst zu erheben, wenn die vermeintlich erneute Befristung zu Ende ist und der AG dann nicht unbefristet weitergeschäftigen möchte. Siehe §17 Tzbfg
meist gilt dannExDevil67 hat geschrieben:Wenn man meint diese sei nicht wirksam, würde ich immer mit einer entsprechenden Klage warten bis der AG einem mitteilt das am Tag X der letzte Arbeitstag sei wegen Ende der Befristung.
karli hat geschrieben:Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann sicher weiterhelfen.
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
winterspaziergang, jetzt liegen Sie aber falsch.winterspaziergang hat geschrieben:Der neue befristete Arbeitsvertrag bestand vom 01.01. an. Dass er erst am 06.01. unterzeichnet wurde, ändert nichts daran.
am 1.1. wurde mit Arbeitsaufnahme ein neuer Arbeitsvertrag eingegangen oder der alte Vertrag fortgesetzt, okay. Ein befristeter Vertrag konnte das aber nicht sein, da befristete Verträge der Schriftform bedürfen. Somit entstand am 1.1. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die am 6.1. unterzeichnete Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis befristet werden soll, ist mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angreifbar, denn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nicht im nachhinein befristet werden.
Grüße, Susanne
Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
gut, danke, dann hat die gängige Praxis zu dieser rechtlich falschen Aussage geführt.SusanneBerlin hat geschrieben:winterspaziergang, jetzt liegen Sie aber falsch.winterspaziergang hat geschrieben:Der neue befristete Arbeitsvertrag bestand vom 01.01. an. Dass er erst am 06.01. unterzeichnet wurde, ändert nichts daran.
am 1.1. wurde mit Arbeitsaufnahme ein neuer Arbeitsvertrag eingegangen oder der alte Vertrag fortgesetzt, okay. Ein befristeter Vertrag konnte das aber nicht sein, da befristete Verträge der Schriftform bedürfen. Somit entstand am 1.1. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die am 6.1. unterzeichnete Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis befristet werden soll, ist mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angreifbar, denn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nicht im Nachhinein befristet werden.
Und was, wenn die Schriftform gewahrt, der Vertrag aber erst am 06. unterschrieben wurde? oder überhaupt, unbefristet vom 01.-05.01., danach abgelöst durch einen unterschriebenen befristeten Vertrag?
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Der unbefristete Vertrag kann nicht durch einen befristeten Vertrag abgelöst werden. Die nachträgliche Befristung wäre nicht zulässig.
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Na, wenn der AN den befristeten Vertrag unterschreibt und es klaglos hinnimmt, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Befristung endet und nichts unternimmt, dann endet eben das Arbeitsverhältnis zum Ende der letzten Befristung.Und was, wenn die Schriftform gewahrt, der Vertrag aber erst am 06. unterschrieben wurde? oder überhaupt, unbefristet vom 01.-05.01., danach abgelöst durch einen unterschriebenen befristeten Vertrag?
Es besteht jedoch die Möglichkeit beim Arbeitsgericht eine Entfristungsklage einzureichen. Wie so eine Klage ausgeht, und das ist ja auch die Frage des TE hier im thread, da habe ich keine Erfahrungswerte, ich kann Ihnen das nicht sagen.
Grüße, Susanne
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Re: Weiterarbeit Entfristungsklage
Werte Mituser.
Herzlichen Dank.Jetzt hab ich's verstanden.
Herzlichen Dank.Jetzt hab ich's verstanden.
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