Hallo ,
Herr A , 59 Jahre , GDB von 50 % , LZA , hat im September 2015 durch eine Fördermaßnahme über den ESF eine Tätigkeit aufgenommen mit wöchentlichen Couching usw.
der AV ist befristet auf 2 Jahre
Frau B hat im November 2016 ebenfalls über den ESF eine Tätigkeit aufgenommen mit Couching usw. , nur wurde Ihr sogenanntes Einstiegsgeld "angeboten" ,was sie auch beantragt hat und auch genehmigt worden ist .
Frage : Warum hat Herr A so ein "Angebot" nicht bekommen , hätte es mit Sicherheit auch angenommen erstmal !? ......oder gab es sowas zu seiner Zeit noch nicht ? oder sind die JC intern zur Sparsamkeit verpflichtet ?
Gruß
Paula
Europäischer Sozial Fond ( ESF ) und Einstiegsgeld ?
Moderator: FDR-Team
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 16199
- Registriert: 05.11.12, 13:35
Re: Europäischer Sozial Fond ( ESF ) und Einstiegsgeld ?
Hallo erstmal,
aus wikipedia: "Der Begriff [Coaching] wird als Sammelbegriff für unterschiedliche Beratungsmethoden..." Dieses Coaching meinten Sie doch? Nicht das Couching wie Couch (=Sofa), womit faulenzen gemeint ist.
Sie haben eine Frage zu einer Sozialleistung (Einstiegsgeld), weshalb Ihre Frage ins Unterforum "Sozialrecht" gehört, nicht zum Arbeitsrecht. Ich werde eine Verschiebung anregen.
Aus dem webauftritt der Arbeitsagentur: (Einstiegsgeld)
aus wikipedia: "Der Begriff [Coaching] wird als Sammelbegriff für unterschiedliche Beratungsmethoden..." Dieses Coaching meinten Sie doch? Nicht das Couching wie Couch (=Sofa), womit faulenzen gemeint ist.
Sie haben eine Frage zu einer Sozialleistung (Einstiegsgeld), weshalb Ihre Frage ins Unterforum "Sozialrecht" gehört, nicht zum Arbeitsrecht. Ich werde eine Verschiebung anregen.
Aus dem webauftritt der Arbeitsagentur: (Einstiegsgeld)
und daran könnte es gelegen haben:Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und aus der Arbeitslosigkeit heraus.
eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 450,- Euro beträgt oder
eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen werden.
Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag (vor Aufnahme der Beschäftigung) bei Ihrem zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie
durch die neue Erwerbstätigkeit voraussichtlich dauerhaft nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein werden und
ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
(Unterstreichungen/Fettmarkierung von mir),
Herr A , 59 Jahre , GDB von 50 % , LZA , hat im September 2015 durch eine Fördermaßnahme über den ESF eine Tätigkeit aufgenommen mit wöchentlichen Coaching usw.
der AV ist befristet auf 2 Jahre
Grüße, Susanne
Re: Europäischer Sozial Fond ( ESF ) und Einstiegsgeld ?
Eine Arbeitsaufnahme über die ESF für einen Arbeitgeber ist generell auf 2 Jahre befristet; danach kann der Arbeitgeber wiederum einen Arbeitslosen über das ESF-Programm mit Zuschuß für 2 Jahre befristet einstellen, danach wieder einen neuen Arbeitslosen.....
Für den Arbeitgeber ist A ein massiv durch Steuergelder finanzierter Mitarbeiter, den man nach 24 Monaten wieder los ist. Evtl. sind die Zuschüsse für A wesentlich höher als wenn man ihn mit Einstiegsgeld eingestellt hätte; hier ist u.a. ein befristetes AV aber ausgeschlossen.
Für den Arbeitgeber ist A ein massiv durch Steuergelder finanzierter Mitarbeiter, den man nach 24 Monaten wieder los ist. Evtl. sind die Zuschüsse für A wesentlich höher als wenn man ihn mit Einstiegsgeld eingestellt hätte; hier ist u.a. ein befristetes AV aber ausgeschlossen.
Re: Europäischer Sozial Fond ( ESF ) und Einstiegsgeld ?
Hallo,
ja sorry, es war schon dieses >>> Coaching gemeint und danke fürs verschieben
...der Coach von Herrn A hatte sich nun mittlerweile beim JC schlau gemacht , warum es für Herrn A kein Einstiegsgeld gibt bzw. noch nicht einmal das Angebot dessen , .... darauf hat wohl das JC bzw. der SB geantwortet :" das gab es damals noch nicht "
Herr A kann es wirklich nicht so glauben , Einstiegsgeld gab es doch schon immer für LZA , nur die Herkunft ist wohl eine andere ! .... in dem Fall wohl aus Brüssel ?! ( ESF ) und das JC entscheidet bloß wer was wieviel bekommt , oder ? .....Wie ist die Rechtslage ?
Gruß
Paula
ja sorry, es war schon dieses >>> Coaching gemeint und danke fürs verschieben
...der Coach von Herrn A hatte sich nun mittlerweile beim JC schlau gemacht , warum es für Herrn A kein Einstiegsgeld gibt bzw. noch nicht einmal das Angebot dessen , .... darauf hat wohl das JC bzw. der SB geantwortet :" das gab es damals noch nicht "
Herr A kann es wirklich nicht so glauben , Einstiegsgeld gab es doch schon immer für LZA , nur die Herkunft ist wohl eine andere ! .... in dem Fall wohl aus Brüssel ?! ( ESF ) und das JC entscheidet bloß wer was wieviel bekommt , oder ? .....Wie ist die Rechtslage ?
Gruß
Paula
Re: Europäischer Sozial Fond ( ESF ) und Einstiegsgeld ?
Einstiegsgeld gibt es seit Einführung des SGB II im Jahre 2005, damals im § 29 SGB II, heute ist die Leistung in § 16b SGB II geregelt. Insofern kann sich die Aussage "das gab es damals nicht" nicht auf die Rechtslage beziehen. Allerdings ist das Einstiegsgeld eine Ermessensleistung, entsprechend kann es sein, dass es ermessenslenkende Weisungen gab, die eine Gewährung von Einstiegsgeld bei der Teilnahme an ESF-Maßnahmen ausschlossen, und dass diese Weisungen zwischenzeitlich geändert wurden. Allerdings gilt auch für das Einstiegsgeld § 37 SGB II, wonach Leistungen nur auf Antrag erbracht werden, an einem solchen dürfte es hier fehlen.Paula2017 hat geschrieben:Wie ist die Rechtslage ?
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
Re: Europäischer Sozial Fond ( ESF ) und Einstiegsgeld ?
Falls der Antrag nur deswegen unterblieben ist, weil der Betroffene nicht korrekt beraten worden ist, dürfte ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch bestehen, d. h. der Betroffene ist so zu stellen, als ob er den Antrag gestellt hätte.Charon- hat geschrieben: Allerdings gilt auch für das Einstiegsgeld § 37 SGB II, wonach Leistungen nur auf Antrag erbracht werden, an einem solchen dürfte es hier fehlen.
Re: Europäischer Sozial Fond ( ESF ) und Einstiegsgeld ?
Hallo,
danke erstmal für die Beiträge usw.
Herr A ist auch der Meinung , das ihm das JC hätte sagen können oder auch müssen , das die Möglichkeit besteht sogenanntes "Einstiegsgeld" zu beantragen ! .... zumals eine Tätigkeit für den Mindeslohn auch nicht der Hit ist , aber immerhin ....raus aus H4 erstmal 2 Jahre .
um überhaupt an einer ESF -Maßnahme teilnehmen zu können , müssen ja bestimmte Kriterien erfüllt werden ! und diejenigen die diese Kriterien erfüllen , sollten doch gleich behandelt werden bzw. eine gleiche Chance bekommen zur Bewilligung oder auch nicht ..... bestimmter Leistungen .
Was könnte man Herrn A diesbezüglich raten ? bzw. wie ist die Rechtslage ?
Gruß
Paula
danke erstmal für die Beiträge usw.
Herr A ist auch der Meinung , das ihm das JC hätte sagen können oder auch müssen , das die Möglichkeit besteht sogenanntes "Einstiegsgeld" zu beantragen ! .... zumals eine Tätigkeit für den Mindeslohn auch nicht der Hit ist , aber immerhin ....raus aus H4 erstmal 2 Jahre .
um überhaupt an einer ESF -Maßnahme teilnehmen zu können , müssen ja bestimmte Kriterien erfüllt werden ! und diejenigen die diese Kriterien erfüllen , sollten doch gleich behandelt werden bzw. eine gleiche Chance bekommen zur Bewilligung oder auch nicht ..... bestimmter Leistungen .
Was könnte man Herrn A diesbezüglich raten ? bzw. wie ist die Rechtslage ?
Gruß
Paula
-
- Letzte Themen
-
- • Werbung