Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Moderator: FDR-Team

MartinZirkus
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Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von MartinZirkus »

Arbeitgeber A sagt:

Eine 12-Stunden Arbeitsschicht - ohne Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft - ist möglich, wenn sich die Parteien z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung darauf einigen.

Basis dafür sei §7, Abs 2 ArbZG:

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, (...)
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,


Ergo: Man kann z.B. am Wochenende im Pflegedienst zwei jeweils 12-stündige Vollarbeitsschichten einrichten, weil sonst die Versorgung der Menschen nicht mehr gewährleistet ist.

Kann man das so machen?

Oder ist 10 Stunden Voll-Arbeit die absolute Obergrenze?

MZirkus
SusanneBerlin
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von SusanneBerlin »

.
Eine Betriebsvereinbarung ist eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelte Vereinbarung. Ohne Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung. Eine Dienstvereinbarung ist das Äquvivalent für den öffentlichen Dienst.

Gibt es einen Betriebsrat?

Kann man das so machen?
Wenn die Bedingungen vorliegen, die in ArbZG §7 im ersten Absatz genannt werden:
- Entweder es steht im anzuwendenden Tarifvertrag, dass von § 3 ArbZG abgewichen werden kann
- oder der Tarifvertrag hat eine Öffnungsklausel, die besagt dass von § 3 ArbZG durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden kann und es wird eine solche Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung geschaffen.
Grüße, Susanne
karli
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von karli »

MartinZirkus, du hast aber schon gelesen, daß §7 die betreffenden Ausnahmen ausdrücklich davon abhängig macht, daß es sich um Arbeitszeit handelt, bei der es sich regelmäßig und in erheblichem Umfang um Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst handelt oder?
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
Pünktchen
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von Pünktchen »

Wie lange haben die AN Pause?
MartinZirkus
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von MartinZirkus »

Die Pause wäre 45 min. lang.

Und @karli: Genau deswegen wird die Frage hier gestellt.

Es fällt eben keine Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst in diese 12 Stunden.
Es wird geplant voll durchgearbeitet. 12 Stunden lang mit 45 min. Pause, also z.B. eine Schicht von von 8 Uhr bis 20:45 Uhr.


MZirkus
MartinZirkus
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von MartinZirkus »

Ergänzung:

Nehmen wir mal an, im Tarifvertrag hätten bei Parteien genau das vereinbart.

Tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden ist möglich (Im Schichtdienst). Ohne einen Anteil von Arbeitsbereitschaft.
Und dies an bis zu fünf aufeinanderfolgenden Tagen.

So etwas wäre möglich?

MZirkus
Pünktchen
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von Pünktchen »

Der Arbeitgebe könnte auch eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
matthias.
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von matthias. »

Es gibt in vielen Bereichen 12 h Schichten, also geht das grundsätzlich.
Z.b. im Sicherheitsgewerbe, in der Chemieindustrie bei Anlagenfahrern usw.

Ob es in dem speziellen Fall geht, sollte man aber doch bitte einen Experten entscheiden lassen.
MartinZirkus
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von MartinZirkus »

Es gibt in vielen Bereichen 12 h Schichten, also geht das grundsätzlich.
Ich werde auf vielen Straßen innerorts (wo Tempo 50 gilt) mit 70 oder 80 überholt. Geht auch. :wink:

Die Frage ist ja, ob es rechtlich zulässig ist.
Egal, wie ich das Arbeitszeitgesetz lese - ich finde keinen Passus, der 12 Stunden Vollarbeit, also ohne Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, zulässt.

Andrerxseits muss ich matthias. schon recht geben: Größere Betriebe werden so etwas kaum ohne Rechtsgrundlage vereinbaren, oder?
Die Frage ist njur: Auf welcher Rechtsgrundlage?

MZirkus
karli
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von karli »

MartinZirkus hat geschrieben:Die Frage ist njur: Auf welcher Rechtsgrundlage?
Die hast du doch selbst genannt.
MartinZirkus hat geschrieben: §7, Abs 2 ArbZG:(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, (...)3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen
Voraussetzung dafür dürfte meiner Ansicht nach sein, dass es einen anwendbaren Tarifvertrag gibt, in dem entsprechendes vereinbart wurde oder der Tarifvertrag, diesbezüglich, eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässt, die dann vom jeweiligen Betriebsrat mit dem Arbeitgeber im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung auszuhandeln wäre.
Zu beachten wäre dabei besonders
der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich
Meiner Ansicht sollte ein involvierter Betriebsrat darauf achten, dass die zu vereinbarenden Gegenleistungen nicht unbedingt zu wirtschaftlichen Vorteilen für den AG führen. Das wäre meines Erachtens gemäß §7(2)
der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen
kein zulässiges Kriterium für eine solche Vereinbarung.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
MartinZirkus
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von MartinZirkus »

Jepp. Das mit §7, Abs. 2 habe ich verstanden.
Das war ja auch mein Aufhänger.

Aber was genau ist das die Grenze für Voll-Arbeit ohne Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft?

Zur Erinnerung:
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
Dieser Satz steht über dem von karli zitiereten Satz. Ist das nicht eine Art "Vorbedingung"?

Oder mal als Frage ausgedrückt:
Würde karli´s Referenzstelle dann nicht gar erlauben, 24-Std-Vollarbeits-Schichten zu fahren? Was spricht dagegen, wenn man sich "in einem Tarifvertrag darauf einigt"?
Wo ist die Obergrenze für Voll-Arbeit ohne Arbeitsbreitschaft oder Ruhezeit?
12 Stunden, 14 oder 16 Stunden?
Wo genau ist das festgelegt?

Oder übersehe ich gerade etwas wichtiges, weil ich mich "festgebissen" habe?

MZirkus
Pünktchen
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von Pünktchen »

MartinZirkus hat geschrieben:Die Pause wäre 45 min. lang.
Dann hoffe ich, dass in dieser Zeit auch genügend andere Arbeitskräfte da wären, damit die Arbeitskräfte auch wirklich Pause machen können.
MartinZirkus hat geschrieben:Jepp. Das mit §7, Abs. 2 habe ich verstanden.
Das war ja auch mein Aufhänger.
Ja.
Dieser Satz steht über dem von karli zitiereten Satz. Ist das nicht eine Art "Vorbedingung"?
Das sind sogar zwei (Vor-)Bedingungen. :wink:
Würde karli´s Referenzstelle dann nicht gar erlauben, 24-Std-Vollarbeits-Schichten zu fahren?
Hat jemand behauptet, dass 24-Std.-Schichten nicht zulässig sind? Die gibt es ja auch.
Was spricht dagegen, wenn man sich "in einem Tarifvertrag darauf einigt"?
Z. B. Das Wort "wenn" und dass oft gar kein TV anzuwenden ist, die Belastung für die AN....
Wo ist die Obergrenze für Voll-Arbeit ohne Arbeitsbreitschaft oder Ruhezeit?
Grundsätzlich 8 Stunden, wurde aber schon beantwortet. Ggf. auf 10 Stunden verlängerbar.

Ansonsten gibt es auch noch §15 Abs. 1 Nr. 1 a. Allerdings setzt das Voraus, dass man dadurch mehr Freischichten erreichen möchte. Meines Erachtens, ist das auch der Hauptvorteil für die AN . Gegen die AN, sollte man so lange Schichten auch nicht durchsetzten.
Oktavia
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von Oktavia »

Manche Dinge sind kein Problem, bis sie zum Problem werden.
12 h Schichten können laufen. Eine genauere Überprüfung findet jedoch seitens BG und Staatsanwaltschaft statt im Fall eines Unfalls :?
Sollte also etwas passieren und sei es "nur" ein Wegeunfall könnte man hier in den strafrechtlich relevanten Bereich kommen.
Ohne nen Juristen würd ich mir da nix ausdenken. Welcher Betriebsrat macht sowas mit?
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw

#WIRSINDMEHR
MartinZirkus
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Re: Auslegung ArbZG: 12-Stunden-Arbeit möglich?

Beitrag von MartinZirkus »

Man könne ja auch auf die Idee kommen, den Urheber des Gesetzes, das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS) zu fragen:
MZirkus hat geschrieben: ich würde gerne wissen, ob 12 Stunden Regelarbeit im Schichtbetrieb OHNE Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst grundsätzlich möglich sind.
Also z.B. eine Vollarbeits-Schicht von 8:00 Uhr bis 20:45 Uhr incl. 45 min. Pause?

Welcher § im ArbZG lässt eine solche Ausnahme zu?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Dann erhält man folgende, aufschlussreiche Antwort:
BMAS hat geschrieben:Erlauben Sie uns zunächst den Hinweis, dass es uns durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt ist, Rechtsberatungen im Einzelfall vorzunehmen. Dies obliegt den Angehörigen rechtsberatender Berufe. Sie haben die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Gern beantworten wir Ihre Frage allgemein und unverbindlich.

Arbeitszeit gem. § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
Die werktägliche Arbeitszeit darf gem. § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Als Werktag gilt jeder Tag, der nicht Sonn- oder gesetzlicher Feiertag ist. Auch der Samstag ist somit ein Werktag.

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine abweichende Regelung Anwendung finden ( § 12 Abs.4 ArbZG).

Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen zur Klarstellung der Sachlage beitragen konnten.

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Da wird also schlicht das Gesetz zitiert - soweit waren wir hier ja auch schon...
Aber was bitteschön ist denn "Rechtsberatung", wenn man die aus meiner Sicht allgemeine Frage stellt:

"ob 12 Stunden Regelarbeit im Schichtbetrieb OHNE Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst grundsätzlich möglich sind"
:?:

MZirkus
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