Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

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wolfmoon
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von wolfmoon »

Eine Frage hätte ich hierzu mal die vieleicht nicht direkt zum Thema passt.Wie wäre es wenn ein Polizeibeamter z.B.von einer Straftat erfährt die eine Person begangen hat,wo man normaler Weise nicht Aussagen brauch,weil es sich etwa um die Ehefrau handelt?
Deputy
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von Deputy »

Für Polizisten gelten die entsprechenden Paragraphen der StPO genauso wie für jeden anderen auch, dh ein Polizist muss gegen seinen Ehepartner (bzw. wer sonst noch im § 52 StPO steht) nicht aussagen.
Zuletzt geändert von Deputy am 12.02.17, 20:14, insgesamt 1-mal geändert.
wolfmoon
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von wolfmoon »

Okay,danke für für die Antwort.
freemont
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von freemont »

Lawman hat geschrieben:... Denn wenn ein Polizeibeamter seinen Dienst in einem Ministerium versieht, dann versieht er keinen Polizeidienst, ist aber dennoch ein Polizeibeamter.

Ja, das ist richtig.

Dann ist er entweder an das Ministerium abgeordnet oder versetzt. Dann ist er zwar Polizeibeamter im statusrechtlichen Sinne, funktional ist er dann aber Ministerialbeamter.

Das (Innen-) Ministerium hat zwar die Fach- und Rechtsaufsicht über die Polizei. Polizeibeamte sind seine Beschäftigten aber nicht. Auch wenn in ihrem Dienstausweis (noch) "Polizeihauptmeister" oder "Kriminalkommissar" steht.

"Beamte des Polizeidienstes" i.S.der StPO sind sie dann nicht.
Deputy
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von Deputy »

Nein, das ist so eben nicht immer richtig. In Hessen ist zB das Landespolizeipräsidium (=die Abteilung "Polizei" im Innenministerium) ausdrücklich die oberste Polizeibehörde und ein Teil der Polizei. Dort arbeiten sowohl Polizeibeamte wie auch Verwaltungsbeamte - und die dortigen Polizeibeamten sind Polizeibeamte mit allen Rechten und Pflichten. Sie tragen im Dienst zB die ganze normale Uniform und führen bei Außenterminen auch regelmäßig ihre Waffe.

Ob jemand versetzt oder abgeordnet ist hat dabei keinerlei Bedeutung - man kann auch zwischen verschiedenen Polizeibehörden versetzt oder abgeordnet werden. Der Status ändert sich dabei auch nicht, ansonsten müsste es ein neue Ernennungsurkunde geben (die es bei einer Versetzung / Abordnung ins Ministerium nicht gibt).

Oder anders gefragt: wieso soll ein Polizeibeamter, weil er im Ministerium auf einer Stelle sitzt, die ausdrücklich einen Polizisten fordert, kein Polizist mehr sein? Obwohl er verpflichtet ist, die entsprechende Uniform zu tragen? Und er seine Waffe weiter führen darf / muss wie davor?

Im übrigen: bedeutet Ministerialbeamter nicht höherer Dienst? Oder ist das nur eine informelle Bezeichnung?
freemont
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von freemont »

Deputy hat geschrieben:...

Ob jemand versetzt oder abgeordnet ist hat dabei keinerlei Bedeutung ...

Ach so ist das.

Dann bedeutet das also lebenslang, wenn man irgendwann einmal im Leben Polizist war.

Vielleicht überlegen Sie nochmal, bevor Sie so einen Unsinn schreiben.

Der Polizeipräsident ist gewiss nicht oberste Dienstbehörde i.S. § 3 BBG oder der entsprechenden Landesregelung.

Das Legalitätsprinzip gilt für die Ministerialbeamten nicht. Das ist keine Rechtstfrage, ein klein wenig Nachdenken und man müsste das einsehen. Aber es ist sinnlos , ich weiss.

Dann werden Sie halt glücklich mit Ihrer alternativen Wirklichkeit.
Deputy
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von Deputy »

Die Ernennung zum Polizeibeamten erfolgt tatsächlich auf Lebenszeit bzw. zum Beamten auf Lebenszeit in der Laufbahn des Polizeidienstes. Es gibt in jedem Innenministerium im Bereich "Polizei" - egal wie er jeweils heißt - Dienstposten, die ausdrücklich der Laufbahn "Polizei" zugeordnet sind. Und dort sitzt dann ein Polizeibeamter als Polizeibeamter - er wechselt nicht in die Verwaltungslaufbahn, blos weil er im Ministerium sitzt.

Es ist regelmäßig so, dass er das Ministerium wieder verlässt und als Polizeibeamter zu einer nachgeordneten Polizeibehörde zurückkehrt. Es gibt natürlich auch Personen, welche aus der Polizeilaufbahn in die Verwaltungslaufbahn wechseln - die werden dann aber neu ernannt und erhalten auch eine entsprechende Ernennungsurkunde als Beamte des Verwaltungsdienstes - und scheiden damit aus der Laufbahn "Polizei" aus. Das ganze ist rechtlich gesehen ein Laufbahnwechsel (die verschiedenen Laufbahnen sind im Beamtengesetz aufgeführt).

Es steht aber nirgends, dass ein Beamter, der in einem Ministerium Dienst tut, Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sein muss.

Ein Polizeipräsident ist tatsächlich keine oberste Dienstbehörde. In Hessen ist es jedoch das Landespolizeipräsidium als oberste Polizeibehörde (§ 91 III Nr. 1 HSOG) oder von mir aus auch über die Website des Landespolizeipräsidiums oder des Landespolizeipräsidenten. Und das ist lt. Gesetz ausdrücklich eine Polizeibehörde.

Nochmal: wieso sollte ein Beamter automatisch oder zwangsweise die Laufbahn wechseln, wenn er in ein Ministerium wechselt? Was ist die entsprechende Rechtsgrundlage? Wenn so eine Versetzung mit einem Laufbahnwechsel verbunden ist, dann muss das irgendwo eine Rechtsgrundlage dazu geben - zumal der Laufbahnwechsler für die neu Laufbahn qualifiziert sein muss.
freemont hat geschrieben:Das Legalitätsprinzip gilt für die Ministerialbeamten nicht. Das ist keine Rechtstfrage, ein klein wenig Nachdenken und man müsste das einsehen.
Dann erklären Sie es doch einfach, und benennen Sie die entsprechende Rechtsgrundlage.
freemont
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von freemont »

Deputy hat geschrieben:Die Ernennung zum Polizeibeamten erfolgt tatsächlich auf Lebenszeit bzw. zum Beamten auf Lebenszeit in der Laufbahn des Polizeidienstes. Es gibt in jedem Innenministerium im Bereich "Polizei" - egal wie er jeweils heißt - Dienstposten, die ausdrücklich der Laufbahn "Polizei" zugeordnet sind. Und dort sitzt dann ein Polizeibeamter als Polizeibeamter - er wechselt nicht in die Verwaltungslaufbahn, blos weil er im Ministerium sitzt.
...

Alternative facts.

Nein, das ist kein faschistoider Polizeistaat. Nein, die Polizei kann hier nicht tun und lassen, was sie möchte. Die Polizei und ihre Beamten unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der obersten Dienstbehörde. Wie alle anderen Beamten der Bundesrepublik Deutschland auch.

Das mag in Nordkorea anders sein, aber im Anwendungsbereich des Grundgesetzes ist das so wie ich geschrieben habe.

Gauben Sie doch, was Sie wollen. Sean Spicer wäre stolz auf Sie.
Deputy
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von Deputy »

Haben Sie eigentlich gelesen was ich geschrieben habe - oder hat einfach nur Ihr Gehirn ausgesetzt?

Was hat das von mir geschriebene mit einem faschistoiden Polizeistaat zu tun? Haben Sie den § 91 III HSOG mal gelesen? Ganz offensichtlich nicht! Haben Sie sich mal die verlinkten Websites angeschaut? Offensichtlich nicht!

Ich habe auch nirgends geschrieben, dass die Polizei machen kann was sie will. Natürlich unterliegt die der Dienst-/Rechtsaufsicht der obersten Behörde bzw. des Innenministeriums.

In den verschiedenen Ministerien sitzen Beamte der verschiedenen Laufbahnen - weil es regelmäßig sinnvoll ist, dass sich die Beamten im Innenministerium, die im Bereich "Polizei" tätig sind, auch mit Polizei auskennen. Das ist übrigens bei der Feuerwehr nicht anders (und bei den restlichen Laufbahnen auch nicht). Oder wäre das dann eine faschistoider Feuerwehrstaat? Und entsprechend analog in den restlichen Laufbahnen?

Wie man da auf einen faschistoiden Polizeistaat kommen kann bzw. auf die Idee, dass die Polizei keiner Fach-/Rechtsaufsicht unterliegt bleibt hier - wie so vieles - das Geheimnis Ihrer Gedankengänge.

Sie verstehen weder wie so ein Ministerium funktioniert noch wie Polizei funktioniert noch wie beides aufgebaut ist.

Nochmal: wo steht, in welcher Laufbahn Beamte in einem Ministerium sein müssen und wo steht, dass Beamte der Laufbahn "Polizei" nicht in einem Ministerium tätig sein dürfen? Wenn das so klar ist, dann dürften Sie keine Probleme haben, die Rechtsgrundlage zu nennen.

Oder kommt jetzt - mit Ihren Worten ausgedrückt - wieder nur Rabulistik?
Tom Ate
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von Tom Ate »

Ich sagte ja, dass die Frage mehr hergibt.


Legalitätsprinzip nach dem aktiven Dienst, als Pensionär oder bei Beurlaubung, Freistellung, Erziehungsurlaub





Zumindest wurde jetzt hier richtigerweise dargelegt, dass eine Abordnung, Versetzung, Verwendung in einem Ministerium nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Person kein Polizist mehr sei. Oft ist er nämlich weiterhin genau das, Polizist.



Wie ich schon sagte, ein Sachverhalt macht das beantworten der Frage deutlich einfacher
freemont
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von freemont »

Deputy hat geschrieben:...

Oder kommt jetzt - mit Ihren Worten ausgedrückt - wieder nur Rabulistik?

Ja klar, alternative facts.

Erst wird behauptet schwarz sei weiss. Und dann soll das Gegenüber das Gegenteil beweisen. Ihre Fragen zeigen doch, dass Sie keinerlei Ahnung von der Materie haben. Peinlich.

Wenn jemand bestreitet, dass 1 + 1 = 2 ist, fällt der Gegen-Beweis schwer.

Aber dazu sind ggf. Gerichte da. Deren Urteil müssen sich dann auch Leute wie Sie fügen. Sie empfinden das dann sicher als Niederlage. In Wahrheit ist es ein Sieg des Rechtsstaats.

Ich halte voll und ganz an dem was ich oben geschrieben habe fest.
BäckerHD
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Re: Strafverfolgungszwang für Polizeibeamte

Beitrag von BäckerHD »

freemont hat geschrieben:Wenn jemand bestreitet, dass 1 + 1 = 2 ist, fällt der Gegen-Beweis schwer.
Die Schwierigkeit wird in Ihrem Beispiel aber nur durch die unnötig komplizierte Darstellung verursacht.
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