Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtigten
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Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtigten
Guten Tag!
Folgender Fall:
A hat seinen Sohn B als Generalbevollmächtigten mit Ausschluß der Beschränkung nach § 181 BGB notariell bevollmächtigt (General- und Vorsorgevollmacht).
B überschreibt den Haus- und Grundbesitz von A auf seinen Namen, ohne A zu informieren.
A will auf jeden Fall, dass sein Grundbesitz erst nach seinem Tod überschrieben wird.
Welche Möglichkeit gibt es, die Überschreibung rückgängig zu machen?
Generalvollmacht hat A dem B in 2013 erteilt (Geschäftsfähigkeit durch Notar bestätigt).
Überschreibung an B durch B in 2016 erfolgt.
Vielen Dank für die Hilfe!
Gruß
SynapsenTanz
Folgender Fall:
A hat seinen Sohn B als Generalbevollmächtigten mit Ausschluß der Beschränkung nach § 181 BGB notariell bevollmächtigt (General- und Vorsorgevollmacht).
B überschreibt den Haus- und Grundbesitz von A auf seinen Namen, ohne A zu informieren.
A will auf jeden Fall, dass sein Grundbesitz erst nach seinem Tod überschrieben wird.
Welche Möglichkeit gibt es, die Überschreibung rückgängig zu machen?
Generalvollmacht hat A dem B in 2013 erteilt (Geschäftsfähigkeit durch Notar bestätigt).
Überschreibung an B durch B in 2016 erfolgt.
Vielen Dank für die Hilfe!
Gruß
SynapsenTanz
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Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
Hallo,
Was hat das mit rechtlicher Betreuung zu tun?
Wäre B der gerichtlich bestellte, ehrenamtliche rechtliche Betreuer von A, dann wäre das nicht passiert. Ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts hätte nämlich die Übertragung der Immobilie dann nicht erfolgen können.
Anfechtung des SchenkungsvertragsWelche Möglichkeit gibt es, die Überschreibung rückgängig zu machen?
Was hat das mit rechtlicher Betreuung zu tun?
Wäre B der gerichtlich bestellte, ehrenamtliche rechtliche Betreuer von A, dann wäre das nicht passiert. Ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts hätte nämlich die Übertragung der Immobilie dann nicht erfolgen können.
Grüße, Susanne
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Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
Kann sein das ich im falschen Forum bin, bitte um Entschuldigung.
Es handelt sich aber nicht um eine Schenkung von A an B, sondern B hat dadurch das er von § 181 BGB befreit ist, den Grundbesitz auf sich überschreiben lassen.
Dies erfolgte ohen Wissen von A und ohne Zustimmung von A.
Es handelt sich aber nicht um eine Schenkung von A an B, sondern B hat dadurch das er von § 181 BGB befreit ist, den Grundbesitz auf sich überschreiben lassen.
Dies erfolgte ohen Wissen von A und ohne Zustimmung von A.
Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
Das kommt darauf an, vollzogen ist das ja erst, wenn das Grundbuch umgeschrieben ist.Synapsentanz hat geschrieben:Guten Tag!
Folgender Fall:
A hat seinen Sohn B als Generalbevollmächtigten mit Ausschluß der Beschränkung nach § 181 BGB notariell bevollmächtigt (General- und Vorsorgevollmacht).
B überschreibt den Haus- und Grundbesitz von A auf seinen Namen, ohne A zu informieren.
A will auf jeden Fall, dass sein Grundbesitz erst nach seinem Tod überschrieben wird.
Welche Möglichkeit gibt es, die Überschreibung rückgängig zu machen?
Generalvollmacht hat A dem B in 2013 erteilt (Geschäftsfähigkeit durch Notar bestätigt).
Überschreibung an B durch B in 2016 erfolgt.
Vielen Dank für die Hilfe!
Gruß
SynapsenTanz
Wenn das bereits passiert ist, bleibt nur die Möglichkeit gegen B vorzugehen um die Umschreibung rückgängig zu machen und seine Zustimmung/Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuches zu erzwingen.
So weit dürfte es aber nicht kommen. Die "Enteignung" wäre in mehrfacher Hinsicht strafbar. Es spricht nichts dagegen mit der Anzeige zu drohen, wenn das nicht schnellstens kooperativ rückgängig gemacht wird.
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Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
Man kann ein Grundstück nicht "einfach so" überschreiben.Synapsentanz hat geschrieben:Es handelt sich aber nicht um eine Schenkung von A an B, sondern B hat dadurch das er von § 181 BGB befreit ist, den Grundbesitz auf sich überschreiben lassen.
Dies erfolgte ohen Wissen von A und ohne Zustimmung von A.
Zum Grundbuchamt gehen, sagen "dieses Grundstück gehört jetzt mir, ändern Sie mal den Eigentümer", das geht nur wenn man das Grundstück geerbt hat.
Um ein Grundstück zu Lebzeiten des aktuellen Eigentümers auf einen anderen Eigentümer zu übertragen, ist ein notarieller Vertrag erforderlich.
Man kann ein Grundstück erwerben gegen Zahlung des Kaufpreises. Dann ist es ein Kauf.
Man kann ein Grundstück geschenkt bekommen.
Dann gibt es noch eine Mischung aus beidem: Der Käufer zahlt einen sehr geringen Preis, weit unter dem Verkehrswert. Dann ist es eine "gemischte Schenkung", weil der Verkäufer dem Erwerber die Immobilie beinahe oder teilweise geschenkt hat.
Man kann zusätzlich ein Wohn- oder Nießbrauchrecht für den Verkäufer vereinbaren, oder bei einer Übergabe an die nächste Generation dem Erwerber "Wart und Pflege" auferlegen, d.h. er muss sich um seine Eltern kümmern und für sie sorgen, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
Welche dieser Möglichkeiten war es nun? Und vor allem: Hat B für das Grundstück Geld bezahlt?
P.S. Beachten Sie das, was das FDR-Mitglied "freemont" schreibt einfach nicht.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 16.02.17, 11:15, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
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Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
Ob Geld geflossen ist, ist nicht bekannt.
Dadurch das B vom § 181 BGB in seiner Generalvollmacht befreit ist, kann er ja meines Wissens sich selber das Haus verkaufen, bzw schenken.
Wohn- und/oder Nießbrauch ist meines Wissens nicht vereinbart, zumal A nicht von der Übertragung auf B Kenntnis hat.
Es geht darum, dass der Wille von A so ist, dass sein Eigentum erst nach seinem Tod veräußert werden kann bzw. durch Erbeschaft in das Eigentum von B geht, B aber das Eigentum bereits auf sich übertragen hat.
Wie kann man also A helfen, das Eigentum von B zurückzufordern? Zumal B ja das Eigentum weiterveräussern kann und somit A um seinen Wohnsitz gebracht wird.
Dadurch das B vom § 181 BGB in seiner Generalvollmacht befreit ist, kann er ja meines Wissens sich selber das Haus verkaufen, bzw schenken.
Wohn- und/oder Nießbrauch ist meines Wissens nicht vereinbart, zumal A nicht von der Übertragung auf B Kenntnis hat.
Es geht darum, dass der Wille von A so ist, dass sein Eigentum erst nach seinem Tod veräußert werden kann bzw. durch Erbeschaft in das Eigentum von B geht, B aber das Eigentum bereits auf sich übertragen hat.
Wie kann man also A helfen, das Eigentum von B zurückzufordern? Zumal B ja das Eigentum weiterveräussern kann und somit A um seinen Wohnsitz gebracht wird.
Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
SusanneBerlin hat geschrieben:...
P.S. Beachten Sie das, was das FDR-Mitglied "freemont" schreibt einfach nicht.
Na dann beantworten Sie doch die Frage.
Ich bin gespannt.
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Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
Hab ich doch in der ersten Antwort schon geschrieben:Wie kann man also A helfen, das Eigentum von B zurückzufordern?
A muss den Vertrag anfechten. Egal ob es jetzt ein Schenkungsvertrag oder ein anderer Vertrag ist. Einen Vertrag gibt es in jedem Fall.
A kann beim Grundbuchamt Einsicht nehmen und über die Urkunden-Nummer müsste man rausbekommen, welcher Notar den Vertrag gemacht hat. Dann fordert er bei dem Notar eine Abschrift an.
Wenn er nicht weiß, wie das mit dem Anfechten geht, sollte er es einen Anwalt machen lassen. Ich kann dazu auch nicht mehr schreiben.
Grüße, Susanne
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Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
???SusanneBerlin hat geschrieben:Hab ich doch in der ersten Antwort schon geschrieben:Wie kann man also A helfen, das Eigentum von B zurückzufordern?
A muss den Vertrag anfechten. Egal ob es jetzt ein Schenkungsvertrag oder ein anderer Vertrag ist. Einen Vertrag gibt es in jedem Fall.
...
Sie halten den Vertrag für wirksam, obwohl der Vertreter, in sich Geschäft, ganz genau weiss, daß er seine Vertretungsmacht überschreitet? Nach § 312b wird nur ein etwaiger Frormangel geheilt. Es handelt sich hier um einen Missbrauch der Vertretungsmacht.
http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Leh ... retung.htm
Wonach, auf welcher Rechtsgrundlage wollen Sie denn anfechten? Der Vertreter wird ja schlecht bestreiten können, dass er nicht wusste, daß er die VM überschreitet.b) Missbrauch der Vertretungsmacht
Überschreitet der Vertreter sein rechtliches Dürfen und kannte der Dritte diesen Missbrauch bzw. war er für ihn evident erkennbar, so wird der Vertretene nicht gebunden.
Aber schaden tut die Anfechtung wohl nicht, mir fällt jedenfalls nichts ein. Sinn macht das aber nicht. So wie ich das sehe ist das Grundbuch unrichtig.§ 166 BGB, Willensmängel; Wissenszurechnung
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
Soweit man der Meinung ist, dass die Vollmacht rechtsmissbräuchlich genutzt wurde und daher die Unwirksamkeit des Vertrags nach sich zieht, wäre zunächst mal die Eintragung eines Widerspruchs nach 899 BGB zu erreichen (ggfl. per einstweiliger Verfügung wenn sich der Bevollmächtigte sperrt) und danach der Bevollmächtigte und (Buch)Eigentümer zur Not auf Abgabe der Bewilligung der Berichtigung zu verklagen.
Es bedarf mit Sicherheit erstmal einer anwaltlichen Beratung.
Es bedarf mit Sicherheit erstmal einer anwaltlichen Beratung.
Re: Generalvollmacht - Überschreibung Haus auf Bevollmächtig
Jdepp hat geschrieben:Soweit man der Meinung ist, dass die Vollmacht rechtsmissbräuchlich genutzt wurde und daher die Unwirksamkeit des Vertrags nach sich zieht, wäre zunächst mal die Eintragung eines Widerspruchs nach 899 BGB zu erreichen (ggfl. per einstweiliger Verfügung wenn sich der Bevollmächtigte sperrt) und danach der Bevollmächtigte und (Buch)Eigentümer zur Not auf Abgabe der Bewilligung der Berichtigung zu verklagen.
Es bedarf mit Sicherheit erstmal einer anwaltlichen Beratung.
Ja, stimmt. § 53 GBO scheidet aus.
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