Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
Moderator: FDR-Team
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
Natürlich will ich es wissen, haben Sie auch Antworten in Form von Argumenten? Sie wiederholen sich bloß in Ihrer Aussage, ohne diese irgendwie zu belegen.
Für mich ist es ist genauso wenig überraschend Datenschutzbelange in den AGB eines Onlineportals zu regeln wie Nebenkosten in einem Mietvertrag.
Für mich ist es ist genauso wenig überraschend Datenschutzbelange in den AGB eines Onlineportals zu regeln wie Nebenkosten in einem Mietvertrag.
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
Axiome sind schwer nachzuweisen, Urteile finden sich dazu auch nicht. Wer würde das in Frage stellen?gmmg hat geschrieben:Natürlich will ich es wissen, haben Sie auch Antworten in Form von Argumenten? Sie wiederholen sich bloß in Ihrer Aussage, ohne diese irgendwie zu belegen.
Für mich ist es ist genauso wenig überraschend Datenschutzbelange in den AGB eines Onlineportals zu regeln wie Nebenkosten in einem Mietvertrag.
Aber, wer hätte das gedacht, es gibt tatsächlich ein entsprechendes Urteil: LG Dortmund, 23.02.2007 - 8 O 194/06
Die Verarbeitung und Nutzung der Daten bedarf deshalb Einwilligung des Betroffenen gemäß § 4a BGSG. Die Klausel 1. erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen Schriftform fehlt. Sollte man eine elektronische Einwilligung für ausreichend und angemessen erachten (§ 4 Abs. 2 TDDSG), so scheitert die Wirksamkeit der Einwilligung daran, dass sie nicht durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgt.
...
Die Klausel 4. dürfte überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB sein, so dass sie schon deshalb nicht Vertragsgegenstand geworden wäre. Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden, denn sie verstößt jedenfalls gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 4 a BDSG. Der Kunde gibt mit dieser Erklärung sein Selbstbestimmungsrecht über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten praktisch auf.
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
Dann schauen wir doch mal worum es in dem Urteil ging. Das wird genau dort beschrieben wo Sie aufhören zu zitieren:
Das ist eine völlig andere Sache, als die Herausgabe von Bestandsdaten zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Diensteanbieter.http://openjur.de/u/31482.html hat geschrieben:(...)Er setzt sich einer unabsehbaren Flut insbesondere von Werbung sowohl in schriftlicher wie in telefonischer Form aus. Dies wird von keinem Erlaubnistatbestand des BDSG oder anderer Vorschriften gedeckt. Eine wirksame Einwilligung des Kunden im Sinne des § 4 a BDSG scheidet aus den selben Gründen wie zu Klausel 3. ausgeführt aus.
Ok, es geht um die berühtem freemont'schen Axiome. Die will ich mal nicht weiter in Frage stellen, das muss ja so sein. Deshalb braucht es auch solche Täuschungsmanöver wie oben.freemont hat geschrieben:Axiome sind schwer nachzuweisen, Urteile finden sich dazu auch nicht. Wer würde das in Frage stellen?
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
gmmg hat geschrieben:Dann schauen wir doch mal worum es in dem Urteil ging. Das wird genau dort beschrieben wo Sie aufhören zu zitieren:Das ist eine völlig andere Sache, als die Herausgabe von Bestandsdaten zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Diensteanbieter.http://openjur.de/u/31482.html hat geschrieben:(...)Er setzt sich einer unabsehbaren Flut insbesondere von Werbung sowohl in schriftlicher wie in telefonischer Form aus. Dies wird von keinem Erlaubnistatbestand des BDSG oder anderer Vorschriften gedeckt. Eine wirksame Einwilligung des Kunden im Sinne des § 4 a BDSG scheidet aus den selben Gründen wie zu Klausel 3. ausgeführt aus.
Ok, es geht um die berühtem freemont'schen Axiome. Die will ich mal nicht weiter in Frage stellen, das muss ja so sein. Deshalb braucht es auch solche Täuschungsmanöver wie oben.freemont hat geschrieben:Axiome sind schwer nachzuweisen, Urteile finden sich dazu auch nicht. Wer würde das in Frage stellen?
Also gilt § 4a BDSG hier nicht?
Auf die Idee bin ich ursprünglich gar nicht gekommen, das führt neben § 305c auch noch nach § 307 BGB zur Unwirksamkeit der AGB, unangemessene Benachteiligung, Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Sie dürfen gerne glauben was Sie möchten, auch dass der Datenschutz per AGB abbedungen werden kann. Rechtlich ist das nicht möglich.
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
Im Gesetz steht ja garade, dass der Nutzer einwiligen kann!Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Aber freemont wird schon Recht haben und das ganze Internet im Unrecht sein. In der Praxis wird ja so einiges falsch gemacht. Aber auch ab und zu etwas richtig. So gut wie jeder Betreiber von Telemedien verwendet AGB und regelt dort die Weitergabe von persönlichen Daten. Hier oben steht gerade so ein gelber Balken, da geht es auch darum. Wenn das nun alles unzulässig sein soll frage ich mich, wieso man sich überhaupt die Mühe macht. freemont als großer Hobbyjurist würde das gern alles richtigstellen, würde man ihn nur mal fragen.
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
gmmg hat geschrieben:Im Gesetz steht ja garade, dass der Nutzer einwiligen kann!Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Aber freemont wird schon Recht haben und das ganze Internet im Unrecht sein. In der Praxis wird ja so einiges falsch gemacht. Aber auch ab und zu etwas richtig. So gut wie jeder Betreiber von Telemedien verwendet AGB und regelt dort die Weitergabe von persönlichen Daten. Hier oben steht gerade so ein gelber Balken, da geht es auch darum. Wenn das nun alles unzulässig sein soll frage ich mich, wieso man sich überhaupt die Mühe macht. freemont als großer Hobbyjurist würde das gern alles richtigstellen, würde man ihn nur mal fragen.
Ja, ja, hier kann ja Jeder unter Berufung auf "das internet" schreiben was er möchte.
Der TE braucht jedenfalls nichts zu befürchten, darauf kommt es an.
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
Sicherlich sind die Macher alle nur Amateure gegenüber einen, der hier seine Ansichten breittritt ohne sie irgendeine Relevanz hätte.freemont hat geschrieben:Ja, ja, hier kann ja Jeder unter Berufung auf "das internet" schreiben was er möchte.
Ansonsten kann er sich ja an freemont freihalten, der ist ja sowas von von sich überzeugt, auch wenn er hier sehr selten andere überzeugen kann.freemont hat geschrieben:Der TE braucht jedenfalls nichts zu befürchten, darauf kommt es an.
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
gmmg hat geschrieben:Sicherlich sind die Macher alle nur Amateure gegenüber einen, der hier seine Ansichten breittritt ohne sie irgendeine Relevanz hätte.freemont hat geschrieben:Ja, ja, hier kann ja Jeder unter Berufung auf "das internet" schreiben was er möchte.
Ansonsten kann er sich ja an freemont freihalten, der ist ja sowas von von sich überzeugt, auch wenn er hier sehr selten andere überzeugen kann.freemont hat geschrieben:Der TE braucht jedenfalls nichts zu befürchten, darauf kommt es an.
Schon recht, halten wir icherheitshalber noch mal fest, daß ich eingangs den BGH Vi ZR 34/15 zitiert habe, dazu:
Sie bestreiten das. nun kann sich Jeder selbst seine Meinung bilden.Jameda-Chef Florian Weiß dankte dem BGH für die "Konkretisierung des Prüfprozesses von Arztbewertungen" und erklärte in einer Pressemitteilung, man werde diese Hinweise nun unmittelbar in die Ausgestaltung des Prüfprozesses einfließen lassen. Klar sei aber: "Patienten können auch weiterhin anonyme Bewertungen abgeben. Niemand muss befürchten, dass persönliche Informationen ohne eigene Einwilligung weitergegeben werden."
Re: Anwaltliches Schreiben gegen Onlinebewertung - Folgen?
Ja ja, jetzt beruft sich freemont auf eien Aussage irgendwo aus dem Netz.
Und nein, ich habe das von Weiß gesagte keinesfalls bestritten. Er betont ja auch, dass die Weitergebe nicht ohne Einwilligung erfolgen darf.
Ich glaube das bringt hier nichts mehr. Ich habe meien Bedenken geäußert, gegen Überzeugungen die nicht stichhaltig begründet werden können kann ich leider auch nichts ausrichten. Viel Spaß noch.
Und nein, ich habe das von Weiß gesagte keinesfalls bestritten. Er betont ja auch, dass die Weitergebe nicht ohne Einwilligung erfolgen darf.
Ich glaube das bringt hier nichts mehr. Ich habe meien Bedenken geäußert, gegen Überzeugungen die nicht stichhaltig begründet werden können kann ich leider auch nichts ausrichten. Viel Spaß noch.
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