Rückzahlung Weihnachtsgeld

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hazitate
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Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von hazitate »

Nehmen wir an, dass A einen lukrativen Job gefunden hat und zu diesen wechseln möchte. Aufgrund seiner Kündigungsregeln kann er nur zum 31. 03. kündigen, um den Job zu bekommen. Nächster Kündigungstermin wäre der 30. Juni; dann wäre der lukrative Job weg.

Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er beim Ausscheidungen bis/einschließlich den 31.03. sein Weihnachtsgeld in Höhe von 1200 Euro netto zurückzuzahlen hat.

A fragt sich, ob dies rechtens ist, dass die gesamten 1200 Euro abgezogen werden; er hat ja noch Lebenshaltungskosten etc., die dadurch gefährdet wären bezüglich der Finanzierung. Zudem überlegt A, ob er die Abzüge unverzüglich vom Finanzamt geltend machen kann, da das gezahlte Weihnachtsgeld selbstverständlich viel weniger war.
Froggel
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von Froggel »

- Bei Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monatsgehalt kann der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist.
- Bei Weihnachtsgeld von mehr als einem Monatsgehalt ist eine Bindung über den 31. März des Folgejahres zulässig.
Quelle
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
Evariste
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von Evariste »

Froggel hat geschrieben:
- Bei Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monatsgehalt kann der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist.
D. h. wenn der Arbeitnehmer zum 31.3. kündigt, dann kann er das Weihnachtsgeld behalten, den er hat ja noch das ganze erste Quartal bei dem Arbeitgeber gearbeitet.

M. E. ist auch die vertragliche Kündigungsfrist (hier wohl: 6 Wochen zum Quartalsende) zu berücksichtigen, es wäre also zu prüfen, ob das Weihnachtsgeld hoch genug ist, um eine Bindung des Arbeitgebers bis zum 30.6. zu rechtfertigen.
ExDevil67
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von ExDevil67 »

Wichtig für den Fall das die Rückzahlung fällig wird, der AG muss dabei afaik die Pfändungsgrenzen beachten. Sprich einfach bei der letzten Abrechnung die Summe einbehalten geht nicht.
hazitate
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von hazitate »

Vielen Dank für die Antworten. Was sind denn die Pfändungsgrenzen? Finde es grenzwertig, dass das Geld einfach einbehalten werden darf. Zumal die Auszahlung ja netto erfolgte und nun brutto im vollen Umfang anfällt.
Evariste
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von Evariste »

hazitate hat geschrieben:Vielen Dank für die Antworten. Was sind denn die Pfändungsgrenzen?
Je nachdem, ob Unterhaltsverpflichtungen vorhanden sind, von 930 € bis 2060 € pro Monat.
Finde es grenzwertig, dass das Geld einfach einbehalten werden darf.
Das ist (siehe oben) keineswegs eindeutig, ob der AG das darf.

[/quote]
Zumal die Auszahlung ja netto erfolgte und nun brutto im vollen Umfang anfällt.
[/quote]
Die Rückzahlung kann in vollem Umfang beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. D.h wenn der neue Job lukrativer ist als der alte und man dadurch in eine höhere Progressionsstufe kommt, macht man immerhin noch einen kleinen Gewinn bei der Sache.
hazitate
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von hazitate »

Das ist er für A in der Tat; also lukrativer. Dann sollte A also seinen Arbeitgeber vorsorglich darauf hinweisen, dass dieser die Pfändungsgrenzen beachtet. Kann es denn A auch passieren, da er noch 2 Monate im Unternehmen ist, dass ihm einfach 2mal Geld abgezogen wird für die beiden letzten Abrechnung unter Beachtung der Grenzen?
Evariste
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von Evariste »

hazitate hat geschrieben:Das ist er für A in der Tat; also lukrativer. Dann sollte A also seinen Arbeitgeber vorsorglich darauf hinweisen, dass dieser die Pfändungsgrenzen beachtet. Kann es denn A auch passieren, da er noch 2 Monate im Unternehmen ist, dass ihm einfach 2mal Geld abgezogen wird für die beiden letzten Abrechnung unter Beachtung der Grenzen?
Steht denn bereits fest, dass der Abzug rechtens ist? Eine Regelung, die den Arbeitnehmer dazu zwingt, erst am 30.6. seinen Vertrag zu beenden, er andernfalls das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, halte ich für fragwürdig. Oder ist das Monatsgehalt kleiner als 1200 Euro?

Im übrigen, ja, man kann den Arbeitgeber darauf hinweisen. Der Anspruch des Arbeitgebers bleibt aber auch dann bestehen, wenn er nicht aus dem laufenden Gehalt befriedigt werden kann. Der Rest muss dann eben nach dem Verlassen der Firma bezahlt werden.
FM
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von FM »

hazitate hat geschrieben:Das ist er für A in der Tat; also lukrativer. Dann sollte A also seinen Arbeitgeber vorsorglich darauf hinweisen, dass dieser die Pfändungsgrenzen beachtet.
Sofern der Anspruch berechtigt ist aber wegen Bestehens auf die Pfändungsgrenze nicht per Lohnabzug realisiert werden kann, wird der alte Arbeitgeber ihn eben titulieren lassen und beim neuen Arbeitgeber das Gehalt pfänden lassen. Da kann der lukrative Job schneller wieder weg sein als man dachte, wenn eine Pfändung noch in der Probezeit und noch dazu vom früheren AG kommt.
Evariste
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben: Sofern der Anspruch berechtigt ist aber wegen Bestehens auf die Pfändungsgrenze nicht per Lohnabzug realisiert werden kann, wird der alte Arbeitgeber ihn eben titulieren lassen und beim neuen Arbeitgeber das Gehalt pfänden lassen. Da kann der lukrative Job schneller wieder weg sein als man dachte, wenn eine Pfändung noch in der Probezeit und noch dazu vom früheren AG kommt.
Nun mal langsam mit den jungen Pferden. Der Arbeitgeber muss den Restbetrag zunächst einmal schriftlich beim Arbeitnehmer geltend machen. Dann erst kann er einen Mahnbescheid beantragen, dem der AN natürlich widersprechen kann. Der AG müsste den AN dann verklagen. Das dauert alles seine Zeit und kostet auch Geld (vor dem Arbeitgericht trägt jeder seine eigenen Kosten, d. h. der AN muss, auch wenn er unterliegt, nicht die Anwaltskosten des AG tragen). Deswegen wird der AG sicher einer Ratenzahlung mit akzeptablen Raten für den AN zustimmen.
hazitate
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Re: Rückzahlung Weihnachtsgeld

Beitrag von hazitate »

Ok, danke für die vielen nützlichen Hinweise.
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