Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Moderator: FDR-Team

Mark Herzog
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Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von Mark Herzog »

Ich möchte aus besonderen Motiven einem albanischen Staatsbürger die Möglichkeit schaffen, in Deutschland zu leben, zu arbeiten und ein Studium zu beenden. Welche Möglichkeiten habe ich?
SusanneBerlin
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,
Mark Herzog hat geschrieben:Welche Möglichkeiten habe ich?
wenn diese "besonderen Motive " die gleichen sind, aus denen man gemeinhin eine Ehe eingeht, dann könnten Sie den Mann heiraten. Seit ein paar Tagen (1.10.2017) ist das in Deutschland möglich.
Grüße, Susanne
Deputy
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von Deputy »

Das hängt davon ab, ob sich die "besonderen Motive" mit dem Ausländerrecht in Einklang bringen lassen. Einfach nur "besondere Motive" ohne weitere Präzisierung nennen wird die Ausländerbehörde nicht überzeugen.
Mark Herzog
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von Mark Herzog »

Deputy hat geschrieben:Das hängt davon ab, ob sich die "besonderen Motive" mit dem Ausländerrecht in Einklang bringen lassen. Einfach nur "besondere Motive" ohne weitere Präzisierung nennen wird die Ausländerbehörde nicht überzeugen.
Ich habe verstanden, das in der Tat "Heirat" ein Weg wäre. Üblicherweise gehört dazu Liebe und daher will ich diese Option erst mal ausschließen. Mich motiviert das allgemeine Schickasl der betreffenden Person.

Ich würde die Frage gerne anders herum stellen wollen: Welche Motive müssen akzeptiert werden?

Wir können Familienzusammenführung ausschließen.

Wäre die Absicht zu studieren ein Grund? Wie verhält es sich, wenn die person z.B. Opfer eines Verbrechens war oder ihr Leben bedroht wäre, wenn sie nach Albanien zurück kehrt. Hier weiß ich, dass es zumindest in NRW eine Härtefall Kommission des Landesinnenministeriums gibt (oder gab), der man vortragen kann und die dann gegenüber der Ausländerbehörde weisungsbefugt ist.

Wenn es Möglichkeiten gibt, die meine persönliche Mitwirkung erfordern (ich habe schon davon gehört, dass das Ausländeramt so etwas wie eine Bürgschaft einfordern kann), dann würde ich hier gerne erfahren, wie das dann geht und für was genau ich bürgen müsste.
lottchen
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von lottchen »

Spricht er deutsch? Wenn er in D studieren möchte benötigt er die Zulassung einer Hochschule und ein Sperrkonto über das 12-fache des monatlichen Baföghöchstsatzes (735€). Oder anstatt des Sperrkontos eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen in D. Dann kann er ein Visum zur Aufnahme eines Studiums beantragen.
Mark Herzog hat geschrieben: Wie verhält es sich, wenn die person z.B. Opfer eines Verbrechens war oder ihr Leben bedroht wäre, wenn sie nach Albanien zurück kehrt.
Wenn das Leben von staatlicher Seite bedroht wäre kann er Asyl beantragen. Die Chancen darauf sind für Albaner verschwindend gering. Wird er von einer Privatperson bedroht ist das kein Grund für Asyl. Dann muss er sich an die Behörden seines Landes wenden.
Mark Herzog
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von Mark Herzog »

lottchen hat geschrieben:Spricht er deutsch? Wenn er in D studieren möchte benötigt er die Zulassung einer Hochschule und ein Sperrkonto über das 12-fache des monatlichen Baföghöchstsatzes (735€). Oder anstatt des Sperrkontos eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen in D. Dann kann er ein Visum zur Aufnahme eines Studiums beantragen.
OK, dann fällt Studieren wohl eher aus. Was ist mit einer Bürgeschaft gegenüber em Ausläneramt? Gibt es as? Für was genau muss man bürgen.
SusanneBerlin
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von SusanneBerlin »

Mit was wollen Sie denn bürgen, wenn Sie kein Geld haben? Was bestimmt auch ginge statt dem Sperrkonto wäre eine Immobilie als Sicherheit.

Betreiben Sie ein Unternehmen, in dem seit geraumer Zeit ein Arbeitsplatz frei ist, aber sich bislang noch kein dafür qualifizierter Bewerber beworben hat?
Grüße, Susanne
winterspaziergang

Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von winterspaziergang »

Mark Herzog hat geschrieben: Was ist mit einer Bürgeschaft gegenüber em Ausläneramt? Gibt es as? Für was genau muss man bürgen.
Für den Lebensunterhalt des Betreffenden. Neben Miete und Lebenshaltung zählt auch seine Krankenversicherung dazu.
lottchen
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von lottchen »

Es reicht aber nicht, wenn der Betreffende eine Verpflichtungserklärung / Bürgschaft vorlegen kann wenn alle andere Anforderungen um hier eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen nicht erfüllt sind. Hat er einen Mangelberuf, der hier benötigt wird?
windalf
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von windalf »

Mit was wollen Sie denn bürgen, wenn Sie kein Geld haben?
Na ist doch klar. Wie auch all die anderen Gutmenschen mit den Steuerzahlungen der anderen
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
HeFi
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von HeFi »

zZ gibt es -befristet bis zum 31.12.2020- erleichterte Bedingungen für ein Arbeitsvisum für Albaner, lese
Hinweise zu §26 Abs. 2 BschV Arbeitsvisum 2016-2020 ---> http://www.tirana.diplo.de/contentblob/ ... ahmede.pdf
locarno

Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von locarno »

@Mark Herzog

ich halte es nicht für einen guten (und den Antwortgebern gegenüber für eine sehr unfairen) Stil, gleichgerichtete Fragestellungen über mehrere Threads verteilt zu stellen.
Offenbar sind für Euch die Fachberater, die man nicht im Internet kostenlos (oder umsonst) finden kann, nicht Vertrauenswürdig.

In Deinem Fall habe das leider erst jetzt bemerkt.

In diesem Thread möchtest Du einem Albaner irgendeine Möglichkeit des Aufenthalts hier eröffnen:

"Ich möchte aus besonderen Motiven einem albanischen Staatsbürger die Möglichkeit schaffen, in Deutschland zu leben, zu arbeiten und ein Studium zu beenden. Welche Möglichkeiten habe ich?"

Damit hat die Dame also eine Hochqualifikation und möchte lediglich ihr Studium hier beenden. Das ist nicht schwer.

Zwanzig Tage später hatte sie ihre Hochschulzulassungseignung aber offenbar schon wieder verloren. Oder hatte sie gar keine?

Der zweite Thread beginnt mit:

"Darf ein nicht EU-Bürger mit geregeltem Aufenthaltsstatus in Deutschland einer (sozialen) ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, für die maximal eine sogen. Aufwandsentschädigung gezahlt wird und die mit einer Ausbildung verbunden ist (Sanitäter, Pflegehelfer etc.)?[...]"

Bitte wenn möglich ges. Quellen oder Grundsatzurteile mit angeben, wenn bekannt."

Niemand hat etwas dagegen, dass Du Deine Freundin gern hier behalten möchtest. Dazu gehört aber, dass Du mit wenigstens mit offenen Karten spielst, Du Feigling.
Die hier natürlich nicht mitlesenden Behörden kann man beliebig an der Nase herumführen, mich aber meist nicht, zumindest nicht sehr nachhaltig.
Deine Z. hat sich offenbar, jedenfalls nach dem amtlichen Dokument, eines Dritten Verpflichteten bedient, um hier einzureisen; aber selbst das ist nicht rechtssicher gelungen.

Das wäre schon eine relevante Information gewesen, die jeder Forist gern im ersten Thread liest.

Wie ich bereits schrieb, ist Kreativität hier fehl am Platze. Für solche Beweggründe stehe ich nicht zur Verfügung. Alle anderen Ausländer müssen in der Schule fleißig sein und
sich entsprechend bewerben. Das gilt auch für Deutsche Staatsbürger, die in einem anderen Land arbeiten, leben, studieren oder sonst was wollen. Als Vorteil ergibt sich,
dass man nicht andere darüber nachdenken lassen muss, wie man den wahren Grund des Aufenthalts erfolgreich umbennen könnte. Man erreicht sein Ziel ganz einfach und allein
aus eigener Kraft und stellt fest: die gesetzlichen Regeln bieten dazu genug Möglichkeiten.

Habe ich bislang kaum (aber doch einige) Bedenken gehegt, Dir zu antworten, so bist Du jetzt aufgefordert, meine Bedenken zu zerstreuen.
Und vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mark Herzog
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Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von Mark Herzog »

locarno hat geschrieben:@Mark Herzog

ich halte es nicht für einen guten (und den Antwortgebern gegenüber für eine sehr unfairen) Stil, gleichgerichtete Fragestellungen über mehrere Threads verteilt zu stellen.
Offenbar sind für Euch die Fachberater, die man nicht im Internet kostenlos (oder umsonst) finden kann, nicht Vertrauenswürdig.
Das habe ich gemacht, weil ich nicht gut beurteilen kann, ob ich das Problem besser über das Thema "Arbeitserlaubnis" angehe oder über das Thema "Heiraten" oder "Studium" angehen kann. Ich bin davon ausgegangen, dass je nachdem was ich analysieren will, ein anderes Forum zu wählen ist und dass jeweils eigene Threads zu den möglichen Wegen die Übersicht erleichtern. Das hat nichts mit Mißtrauen zu tun. Im übrigen gehöre ich in meinem Fachbereich durchaus selbst zu denjenigen, die vielfach kostenfrei und ganz sicher kompetent Antwort geben (wenn ich dazu Zeit finde)
locarno hat geschrieben: In diesem Thread möchtest Du einem Albaner irgendeine Möglichkeit des Aufenthalts hier eröffnen:

"Ich möchte aus besonderen Motiven einem albanischen Staatsbürger die Möglichkeit schaffen, in Deutschland zu leben, zu arbeiten und ein Studium zu beenden. Welche Möglichkeiten habe ich?"

Damit hat die Dame also eine Hochqualifikation und möchte lediglich ihr Studium hier beenden. Das ist nicht schwer.
Einspruch wegen Mutmaßung: Sie konnte ihr Studium in der Heimat nicht beenden. Für mich war es ein Ansatz, ihr das hier zu ermöglichen; aber das bedeutet, dass erst einmal 3 BaFöG-Monatssätze aufzubringen sind, wie ich inzwischen weiß. Da ich andere Personen, unter anderem die Dame selbst dazu eingeladen habe, hier mit zu lesen, kann und möchte ich aus Gründen, die die persönlichen Interessen der Betroffenen berühren, zu den besonderen Motiven nicht konkret werden. Das hat mit Feigheit rein gar nichts zun tun. Ich bin auch der Ansicht, dass das zur Lösung des Problems nicht noitwendig ist. Vielleicht so viel: Ich bin mit dem Ziel der deutschen Gesetzgebung, Nicht EU-Bürger ohne Asylanspruch von den Sozialsystemen fern zu halten, grundsätzlich einverstanden und will diese mit den hier gewonnen Erkenntnissen nicht unterlaufen. Das, obwohl ich der Auffassung bin, dass es Menschen gibt, die aus anderen Gründen als einem Krieg oder Menschenrechtsverletzungen durch Regime legitime Gründe haben, ihr Heimatland zu verlassen und hier Schutz zu suchen.
locarno hat geschrieben: Der zweite Thread beginnt mit:

"Darf ein nicht EU-Bürger mit geregeltem Aufenthaltsstatus in Deutschland einer (sozialen) ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, für die maximal eine sogen. Aufwandsentschädigung gezahlt wird und die mit einer Ausbildung verbunden ist (Sanitäter, Pflegehelfer etc.)?[...]"

Bitte wenn möglich ges. Quellen oder Grundsatzurteile mit angeben, wenn bekannt."

Niemand hat etwas dagegen, dass Du Deine Freundin gern hier behalten möchtest. Dazu gehört aber, dass Du mit wenigstens mit offenen Karten spielst, Du Feigling.
Die hier natürlich nicht mitlesenden Behörden kann man beliebig an der Nase herumführen, mich aber meist nicht, zumindest nicht sehr nachhaltig.
Auch diese Mutmaßung geht fehl und rechtfertigt m. Ea. keine Beleidigung: Ich habe einen vollständig neuen Ansatz versucht und wollte eigentlich nur den Kern der Frage zur Diskussion aufrufen. Nebensächlich ist für mich, dass die ehrenamtliche Tätigkeit das Problem der fehlenden Qualifikation für eine anvisierte berufliche Tätigkeit lösen sollte. Mir z.B. hat eine Hilfsorganisation eine hervorragende Ausbildung zum ehrenamtlichen Rettungssanitäter angedeien lassen, die mich seinerzeit durchaus qualifiziert hätte, den Beruf des Rettungsassistenten zu ergreifen. Da eine offizielle Ausbildung unter "bezahlte Arbeit" fällt, wird wieder die Arbeitserlaubnis notwendig und ist dieser Weg die selbe Sackgasse wie die Suche nach einer lohnsteuerpflichtigen Arbeit ohne Qualifikation und deutschen Wohnsitz. Ich war und bin der Auffassung, dass dieser Hintergrund für die Beantwortung der gestellten Frage irrelevand ist. Nun habe ich ihn dargelegt,- ich hätte das Thema gerne kompakter gehalten und bin wegen des mir entgegen gebrachten Mißtrauens betroffen.
locarno hat geschrieben: Deine Z. hat sich offenbar, jedenfalls nach dem amtlichen Dokument, eines Dritten Verpflichteten bedient, um hier einzureisen; aber selbst das ist nicht rechtssicher gelungen.

Das wäre schon eine relevante Information gewesen, die jeder Forist gern im ersten Thread liest.
Ich konnte in diesem Forum überhaupt erst klären, um welche Art von Aufenthaltserlaubnis es sich bei diesem Papier, das sich die Dame in ihrer Verzweiflung eigenständig beschafft hat, handelt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des fraglichen Threads stand mir diese Information noch nicht zur Verfügung. Die Erkenntnis, dass es offenbar EU-Länder gibt, in denen eine Verlobung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels reicht, hat mich veranlasst, auch diesen Aspekt separat zu versuchen zu klären. Ich frage mich, ob es sein kann, dass das nicht EU-einheitlich ist und ich war und bin der Auffassung, dass separate Threads für die verschiedenen Aspekte des Themas, der einfacheren Differenzierung nutzen. Das wird aber offenbar von Dir als Mißtrauen in die Antworter falsch verstanden und vom Admin nicht so gesehen wie von mir: Er hat meinen Thread geschlossen und mich auf diesen hier verwiesen. Sei's drum: Ich werde ausführlicher und hoffe dass ich gelesen werde.

An den Zeiträumen, die von Eintrag zu Eintrag hier vergehen, mag man erkennen, dass es mir nicht möglich ist, mich z.B. täglich mit dem Thema hier zu befassen.

locarno hat geschrieben: Wie ich bereits schrieb, ist Kreativität hier fehl am Platze. Für solche Beweggründe stehe ich nicht zur Verfügung. Alle anderen Ausländer müssen in der Schule fleißig sein und sich entsprechend bewerben. Das gilt auch für Deutsche Staatsbürger, die in einem anderen Land arbeiten, leben, studieren oder sonst was wollen. Als Vorteil ergibt sich,
dass man nicht andere darüber nachdenken lassen muss, wie man den wahren Grund des Aufenthalts erfolgreich umbennen könnte. Man erreicht sein Ziel ganz einfach und allein
aus eigener Kraft und stellt fest: die gesetzlichen Regeln bieten dazu genug Möglichkeiten.
Vorab: Ich bleibe dabei, dass ich von der Betroffenen nicht die Erlaubnis habe, die Motivation hier öffentlich zu machen;- ich verweise diesbezüglich auf meine Loyalitätserklärung oben. Nur weil ich so eine offensichtliche Neugier unbefriedigt lassen muss, meine Motive in Zweifel zu ziehen, ist jedoch unzulässig und überflüssig. Nur dem Umstand, dass die meisten Antworten hier eine verwertbare Substanz haben und Du Dir zumindest die Mühe einer ausführlichen Antwort gemachst hast, ist es geschuldet, dass ich darüber und die Beschimpfung als Feigling hinweg sehe und wie gewünscht Stellung nehme.

Was die angeblich hinreichenden gesetzlichen Möglichkeiten betrifft, sind wir definitiv unterschiedlicher Meinung. Zum einen sind die akzeptierten Motive vom Gesetzgeber für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland sehr pauschal gefasst - dazu haben ich oben Stellung genommen - zum anderen ist es extrem schwierig, kompetente Antworten der zuständigen Behörden zu bekommen. Beides rechtfertigt m. Ea. in hohem Maße die von Dir kritisierte Kreativität. Nochmal: Es geht nicht darum einem Menschen mit kriminellen oder rein wirtschaftlichen Motiven einen Zugang zu den deutschen Sozialsystemen zu verschaffen;- das muss hier an dieser Stelle bitte grundsätzlich akzeptiert und so unterstellt werden. Über diesen Hinweis hinaus dürfte dieses Forum der falsche Platz sein, die Asyl- und Ausländerpolitik der gegenwärtigen Bundesregierung oder der Opposition zu diskutieren.

locarno hat geschrieben: Habe ich bislang kaum (aber doch einige) Bedenken gehegt, Dir zu antworten, so bist Du jetzt aufgefordert, meine Bedenken zu zerstreuen.
Und vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen.
Der Aufforderung bin ich hiermit nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen, Ob es a) reicht und mir b) weiterhilft, muss sich wohl erweisen müssen.
locarno

Re: Aurenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Albaner

Beitrag von locarno »

@Mark

1) Zunächst mal: Du scheinst tatsächlich nicht annähernd zu begreifen, welcher Sachverhalt hier vorliegt.
Daher kommt sicher auch deine verfestigte Meinung, das man eine griechische Verwaltungsentscheidung mit deutschem
Recht angreifen könnte, um eine Änderung mit Gültgkeit für Deutschland zu erreichen. Es ist sehr naiv so etwas zu glauben.
Daher hast Du offenbar auch die deutsche Ausländerbehörde angesprochen.

Anwendbar ist hier ausschließlich griechisches Recht, weil die Z. nicht über Deutschland eingereist ist und dort eine Aufentshaltstitel bekommen hat.
Genau deshalb hatte ich geschrieben, dass die KEP (DAS IST DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE) zuständig ist und NICHT die deutschen Behörden.
die KEP hat den Titel ausgestellt; nur sie kann ihn auch ändern.

Man kann sich nicht einfach die passende Rechtsvorschrift in einem passenden Land suchen, wenn es bereits ein für den betreffenden Ausländer
zuständiges Land und eine dort zuständige Behörde gibt. Genauso wenig sinnvoll ist es, alle Möglichkeiten, die einem gerade einfallen, durchzuprobieren.
Das ist keine Lösung, sondern Zeitverschwendung.

Offenbar ist auch keine Option, einen entsprechenden Fachanwalt in Griechenland zu befragen. So teuer wird es schon nicht werden, möglicherweise aber zielführender,
als den falschen Behörden falsche Fragen zu stellen.

2) Das deutsche Aufenthaltsrecht ist überhaupt nicht allgemein gefasst , sondern ganz einfach und geradlinig aufgebaut:

a) Eine Änderung eines Aufenthaltstitel kann gewährt werden (und wird auch gewährt), wenn zum Einen kein nationales Gesetz (oder
ein EU-Vertrag) dagegen spricht und für den Ausländer dadurch eine Rechtsänderung eintritt.

Das ist hier nicht erreichbar:

-Die Z. ist über GR eingereist. Damit darf die deutsche Ausländerbhörde den griechischen Aufenthaltstitel nicht ändern.
GR ist immer noch ein souveräner Staat, D greift nicht in Verwaltungsakte eines anderen Landes ein.

-Die Z. hat bereits eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung. Wäre also deutsches Recht (wenn das zuvor genannte nicht zuträfe) anwendbar,
würde dennoch kein Titel geändert, da eine Aufenthalts- und Arbeitgenehmigung bereits vorliegt- > keine Rechtsänderung, kein Handlungsbedarf.

3) Der Sachverhalt, der sich hingegen aus dem Adeia der Z. ganz offensichtlich ergibt, ist tatsächlich folgender:

Die Z. hat ausschließlich einen beschränkten und nur für Griechenland gültigen Aufenthaltstitel, der zunächst für drei Jahre gültig ist.
Dieser Adeia ist an einen Griechen, der der KEP gegenüber rechtswirksame Versprechen für die Z. abgegeben hat, gebunden.

Die Z. hat an diesen Konstrukt mitgewirkt, sonst hätte sie den Adeia auch gar nicht erst erhalten. Das war eine Entscheidung,
auf die Du keinen Enfluss hattest und jetzt auch nicht mehr nehmen kannst. Sie hat das ganz bewusst getan.

Das Versprechen des verpflichteten Griechen beinhaltete:

-gemeinsame Konten mit der Z. und regelmäßigem Geldeingang (KEIN ODER-KONTO, KEINE VOLLMACHT!)

-eine gemeinsame Wohnung

-eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, die mindestens drei Jahre aufrechterhalten werden muss

alles auschließlich auf dem Gebiet von Griechenland. Deutsches Recht ist nicht berührt.
Diese Versprechen sind rechtlich bindend. Daher ist sehr wohl erlaubt von Strafbarkeit zu sprechen,
wenn sich zwanzig Tage später diese Rechtsbindung als hinfällig, weil offenkundig nie wirklich gewollt,
erweist. Auch das steht so in der anzuwenden greichischen Rechtsvorschrift.

Als Gegenleistung hat sie etwas erhalten, was für Drittstaatler in der EU ansonsten eher schwierig zu erreichen ist: eine Arbeitsgenehmigung.
Sie muss nicht einmal eine Ehe in GR eingehen, um eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis zu erhalten.
Auch muss sie keine Sprachkenntnisse vorweisen, keinen Beruf erlernt haben oder eigenes Geld mitbringen.

4) Alle im Rahmen des Adeia abgegebenen Versprechen haben den Charakter von Obliegenheiten. Obliegenheiten gewähren Rechte, die man verliert, wenn man sich nicht an die Vorschriften hält.
Die hier einschlägige Vorschrift besagt, dass man vor Einreise nach Griechenland diese Vorrausetzungen bereits erfüllen musste. So steht es in der griechischen
Rechtsvorschrift, dass lässt sich nicht wegdiskutieren. Ich bin sicher, dass die Z. das wusste. Ich gehe davon aus, dass man auch die griechische Auslandsvertretung in Albanien
angesprochen hatte und die hat diesen Sachverhalt bei Antragsbearbeitung der Z. erklärt. Zur Einwanderung gehört immer auch eine persönliche Anhörung des Antragsstellers.

5) Wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst, erlischt der Aufenthaltstitel.
Reist man aus Griechenland aus anderen als touristischen Gründen aus, erlischt er ebenfalls.
Sollte sie sich mit diesem Adeia bereits in Deutschland aufhalten, so ist das illegal.

Das sind alles keine grundlosen Anschuldigen, sondern folgen einfach aus dem geschilderten Sachverhalt.
Abschließend füge ich noch hinzu, dass Du im ersten Beitrag geschrieben hast, die Albanerin hätte einen geregelten Aufenthaltstatus.
Das trifft für Deutschland nicht zu.
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