Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

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helmes63
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Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von helmes63 »

Guten Tag,

... für viele stellt die sog. VAK eher den Versuch einer Verzweiflungsaktion dar, wenn alle Fälle wegschwimmen.

a) ist eine Vollstreckungsabwehrklage stets kostenpflichtig und muss hierfür eine nachgewiesene Uneinigkeit
mit dem Gerichtsvollzieher zumindest versucht und bewiesen worden sein.

b) Hat der Schuldner welche die VAK versucht bei einer Klage-Abweisung noch eine Rechtsprüfungsoption beim nachgeordneten Landgericht,
insbesondere bei Verfahrensfehler.

konkret : Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht : bei der Sachverhaltsprüfung nicht berücksichtigt weil verschwunden ...
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von SusanneBerlin »

a) ist eine Vollstreckungsabwehrklage stets kostenpflichtig und muss hierfür eine nachgewiesene Uneinigkeit
mit dem Gerichtsvollzieher zumindest versucht und bewiesen worden sein.
Zivilrechtsklagen sind immer kostenpflichtig und nein, der Gerichtsvollzieher ist keine vorgeordnete Streitinstanz vor der Vollstreckungsabwehrklage. Die Vollstreckungsabwehrklage kann man sofort nach dem Erhalt des Vollstreckungsbescheids erheben. Man muss nicht warten, bis ein Gerichtsvollzieher auf der Bühne erscheint.
b) Hat der Schuldner welche die VAK versucht bei einer Klage-Abweisung noch eine Rechtsprüfungsoption beim nachgeordneten Landgericht,
insbesondere bei Verfahrensfehler.

konkret : Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht : bei der Sachverhaltsprüfung nicht berücksichtigt weil verschwunden ....
Dieser Teil ist unverständlich.
Grüße, Susanne
helmes63
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von helmes63 »

Es ist eigentlich einfach was ich meine : ist eine abgewiesene Vollstreckungsabwehrklage durch Gerichtsbeschluß rechtsmittelfähig beim Landgericht
als übergeordnete Instanz
> oder bleibt da nur noch die Hintertür in Form einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim zuständigen Landgericht ?
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von SusanneBerlin »

Hier geht wieder alles durcheinander.
Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen
Rechtsbehelf gegen ein Versämnisurteil ist der Einspruch (§ 338 ZPO).
einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim zuständigen Landgericht ?
Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung, Revision oder Rechtsbeschwerde.
Grüße, Susanne
Jdepp
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von Jdepp »

Es ist eigentlich einfach was ich meine : ist eine abgewiesene Vollstreckungsabwehrklage durch Gerichtsbeschluß rechtsmittelfähig beim Landgericht
als übergeordnete Instanz
Das ist eine Klage. Es gibt daher die allgemeinen Rechtsmittel Berufung und Revision.

Im Übrigen werfe ich einfach mal den Begriff Präklusion in den Raum und lasse Sie mal googeln.
Deputy
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von Deputy »

Jdepp hat geschrieben:Im Übrigen werfe ich einfach mal den Begriff Präklusion in den Raum und lasse Sie mal googeln.
Da kommt bei helmes absolut jedes Mal nur Mist bei raus.
helmes63
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von helmes63 »

Es ist sicherlich gut mal zunächst über den Sinn einer VAK zu sprechen : objektiv fallen mir nur 2 Optionen ein :

a) die Forderung ist unberechtigt im Hinblick auf die Höhe (Teilwiderspruch)
b) man erkennt das Urteil nicht an wegen Verfahrensfehlern oder Missachtung des Anhörungsanspruches

oder gibt es da noch andere Motive welche nicht direkt erkennbar sind ?!
Edberg
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von Edberg »

Sie haben das Wesen einer Vollstreckungsabwehrklage überhaupt nicht verstanden.
helmes63
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von helmes63 »

Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch (§ 338 ZPO).
Susanne aus Berlin
> dieser Rechtshinweis deutet darauf hin, dass eine VAK der falsche Weg ist sich gegen ein Versäumisurteil in dieser Form zu wehren.

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

> ich denke es ist erst einmal wichtig zu klären welche Motivlage bei einer VAK überhaupt Anerkennung findet.
> aus den Internet-Scripts geht nicht hervor, dass hier ausschließlich nur bei "sozialer Härte" dieses Rechtsmittel legitim ist.
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von SusanneBerlin »

helmes63 hat geschrieben: > ich denke es ist erst einmal wichtig zu klären welche Motivlage bei einer VAK überhaupt Anerkennung findet.
Die Motivlage ist doch wie immer in Ihren threads

>>>>>> nicht zahlen zu wollen <<<<<<


Oder anders gesagt: dem Richter ist das Motiv des Antragsstellers völlig wurscht. Der Antragsteller hat entweder einen Anspruch oder er hat keinen Anspruch. Welche interpersonellen Beweggründe den Antragsteller bewogen einen Antrag zu stellen ist rechtlich belanglos.
> aus den Internet-Scripts geht nicht hervor, dass hier ausschließlich nur bei "sozialer Härte" dieses Rechtsmittel legitim ist.
Was auch immer Sie unter einem "Internet Script" verstehen ist wie immer unklar.

Die gute Nachricht ist, dass das Rechtsmittel "Einspruch gegen ein Versäumnisurteil" >>>>immer<<<< legitim ist. Der Beklagte kann alle Gründe vorbringen, die er bei rechtzeiter Erwiderung auch vorgetragen hätte.

Die schlechte Nachricht ist:
"Soziale Härte" ist natürlich nur bei wenigen Klagen als Begründung geeignet. Geht es z.B. um eine zivilrechtliche Geldforderung aus vertraglichem Anspruch, ist die Begründung "soziale Härte" vollständig ungeeignet um dem gegnerischen Zahlungsanspruch entgegenzutreten.
Grüße, Susanne
helmes63
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von helmes63 »

Die Erläuterungen zur Vollstreckungsabwehrklage sind relativ üppig jedoch kann man dort nicht erkennen welche Motivlage hier
als Voraussetzung anerkannt werden kann und welche nicht. Dazu habe ich hier ebenfalls noch nichts gehört, obwohl das ja
von entscheidender Bedeutung ist.
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von SusanneBerlin »

Mit "Motivlage" haben Sie wie immer einen unpassenden Begriff gewählt.

Natürlich muss man den Antrag mit Einwendungen gegen den titulierten Anspruch begründen. Also etwas vortragen, wieso der Titel zu Unrecht erging.

Also z.B. A erwirkt einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen B wegen Mietschulden die 2017 entstanden sein sollen. B widerspricht dem Mahnbescheid nicht weil er sich 4 Wochen auf Hawaii aufhält. B wird daraufhin der Vollstreckungsbescheid zugestellt.

B beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weil das Mietverhältnis mit A bereits im Dezember 2016 beendet wurde und weil er am 30.12. 2016 aus der Wohnung ausgezogen sei. Deswegen bestehe kein Anspruch mehr von A.

Das könnte so eine "Motivlage" sein.
Grüße, Susanne
helmes63
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von helmes63 »

Auf der Homepage http://www.iww.de steht folgender Hinweis als Wortlaut, der eigentlich nicht misszuverstehen ist
" Es muss sich um materiellrechtliche Einwendungen handeln. "

Das kann man natürlich so verstehen, dass hier nur noch die Forderungshöhe angefochten werden kann.

b) Allerdings ist mir noch vollkommen unklar, ob eine inhaltliche Anfechtung, insbesondere bei Verfahrensfehlern
auf Grundlage des § 771 ZPO ggf. noch erfolgen kann als alternative Widerspruchsoption !!!
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsabwehrklage bei Versäumnisurteilen ...

Beitrag von SusanneBerlin »

helmes63 hat geschrieben:Auf der Homepage http://www.iww.de steht folgender Hinweis als Wortlaut, der eigentlich nicht misszuverstehen ist
" Es muss sich um materiellrechtliche Einwendungen handeln. "

Das kann man natürlich so verstehen, dass hier nur noch die Forderungshöhe angefochten werden kann.
Nicht man, nur ein helmes63 versteht es so.
helmes63 hat geschrieben: b) Allerdings ist mir noch vollkommen unklar, ob eine inhaltliche Anfechtung, insbesondere bei Verfahrensfehlern
auf Grundlage des § 771 ZPO ggf. noch erfolgen kann als alternative Widerspruchsoption !!!
Nur ein helmes63 kommt überhaupt auf die Idee, dass eine Drittwiderspruchsklage das richtige Mittel ist um Verfahrensfehler zu rügen.

Mit "inhaltlich" meinen Sie mutmaßlich das, was ein Jurist unter "materialrechtlich" versteht.

Sie waren in dem oberen Teil Ihres Beitrags, für Ihre Verhälnisse, eigentlich schon geradezu fast auf der richtigen Spur, (Sie hätten nur "materialrechtlich" gedanklich mit "inhaltlich" ersetzen müssen), dann sind Sie aber ab dem Buchstaben b) wieder in Ihr übliches juristisches Bullshit-Bingo abgedriftet, indem Sie die Wörter "Anfechtung", "Widerspruch", "Verfahrensfehler", und einen Paragrafen, der im Text das Wort "Zwangsvollstreckung" enthält, zu einem Satz vermengt haben.
helmes63 hat geschrieben:Allerdings ist mir noch vollkommen unklar, ob (...)
Natürlich ist die Satzaussage unklar, wenn man beliebige "juristische" Wörter ohne Sinn und Verstand zusammenwurstet, nicht nur Ihnen. Da helfen auch die drei Ausrufezeichen am Ende nicht!!!
Grüße, Susanne
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