Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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bradem
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Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von bradem »

Ich grüße Euch!

Bauanträge, die noch vor dem 01.01.2019 gestellt wurden (also vor Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung), werden ja auch im weiteren Verlauf
des Genehmigungsverfahrens komplett nach dem alten Recht bearbeitet.

Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 21 der neuen BauO NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der
Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes […] erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist.

Laut den Handlungsempfehlungen des zuständigen Ministeriums zur BauO NRW 2018 kann somit bei einem Verstoß gegen eine vollziehbare Ordnungsverfügung
ein Bußgeld (korrekterweise wohl eine "Geldbuße") verhängt werden, sofern in der Ordnungsverfügung auf die o. g. Bußgeldvorschrift verwiesen wird.

Ein entsprechender Passus war in § 84 der alten BauO NRW ja nicht enthalten.

Frage:
Im Jahr 2019 wird dem Bauherrn mittels Ordnungsverfügung, in welcher auf die o. g. Bußgeldvorschrift verwiesen wird, die bislang unterbliebene Umsetzung einer
Auflage aus einer nach altem Recht erteilten Baugenehmigung aufgegeben.
Kann nun bei einem Verstoß gegen diese Ordnungsverfügung - sobald sie vollziehbar ist - ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Bauherrn eingeleitet werden?
Oder geht das nur dann, wenn sich die Ordnungsverfügung auf die Umsetzung von Auflagen aus einer nach neuem Recht erteilten Genehmigung bezieht?

Meine Vermutung geht dahin, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich ist. Dieses wird ja nicht deshalb eingeleitet, weil die Auflagen aus der nach altem Recht
erteilten Baugenehmigung nicht umgesetzt wurden, sondern deshalb, weil gegen die aktuelle Ordnungsverfügung verstoßen wurde.

Zustimmung oder Widerspruch Eurerseits - vielleicht sogar bereits mit entsprechenden Hinweisen aus der Literatur?
bradem
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von bradem »

Oh, hätte nicht gedacht, dass innerhalb von 24 Stunden keine Antwort kommt.
Habe ich den Sachverhalt oder die Fragestellung so unverständlich formuliert?
hambre
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von hambre »

Kann nun bei einem Verstoß gegen diese Ordnungsverfügung - sobald sie vollziehbar ist - ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Bauherrn eingeleitet werden?
Ja
Oder geht das nur dann, wenn sich die Ordnungsverfügung auf die Umsetzung von Auflagen aus einer nach neuem Recht erteilten Genehmigung bezieht?
Nein

Die Übergangsvorschrift in § 90 Abs. 4 BauO NRW bezieht sich ausschließlich darauf, nach welchem Recht eine Baugenehmigung zu erteilen ist. Alle übrigen Vorschriften gelten auch für vor Inkrafttreten der neuen Bauordnung erteilten Baugenehmigungen. Insbesondere gelten auch die Bußgeldvorschriften der neuen BauO für alle Vorgänge.
(korrekterweise wohl eine "Geldbuße")
Nein, "Bußgeld" ist der korrekte Begriff.
ktown
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von ktown »

[/url].
bradem hat geschrieben: 06.06.19, 08:18 Oh, hätte nicht gedacht, dass innerhalb von 24 Stunden keine Antwort kommt.
Habe ich den Sachverhalt oder die Fragestellung so unverständlich formuliert?
Wenn sie eine individuelle Beratung wünschen, dann hilft ihnen diese Seite.

Das wichtigste hat aber hambre ja schon gesagt.

Nachtrag: Ihr Verweis auf §84 der alten BauO NRW war falsch. Es ist §85 und dort steht in Abs. 1 Pkt. 19 folgender Satz:
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist.
Kommt die ihnen bekannt vor?
ist identisch mit dem neuen §86 Abs. Pkt. 21
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bradem
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von bradem »

hambre hat geschrieben: 06.06.19, 10:04
Die Übergangsvorschrift in § 90 Abs. 4 BauO NRW bezieht sich ausschließlich darauf, nach welchem Recht eine Baugenehmigung zu erteilen ist. Alle übrigen Vorschriften gelten auch für vor Inkrafttreten der neuen Bauordnung erteilten Baugenehmigungen. Insbesondere gelten auch die Bußgeldvorschriften der neuen BauO für alle Vorgänge.
Vielen Dank!
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von bradem »

ktown hat geschrieben: 06.06.19, 10:55
Nachtrag: Ihr Verweis auf §84 der alten BauO NRW war falsch. Es ist §85 und dort steht in Abs. 1 Pkt. 19 folgender Satz:
Also in der BauO NRW 2000 von https://recht.nrw.de geht der § 85 Abs. 1 nur bis Punkt 9.
Bußgeldvorschriften regelt dort doch der § 84...
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von bradem »

hambre hat geschrieben: 06.06.19, 10:04
Nein, "Bußgeld" ist der korrekte Begriff.
Zitat aus § 86 BauO NRW 2018:
"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro [..] geahndet werden. "
ktown
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von ktown »

bradem hat geschrieben: 06.06.19, 11:26
ktown hat geschrieben: 06.06.19, 10:55
Nachtrag: Ihr Verweis auf §84 der alten BauO NRW war falsch. Es ist §85 und dort steht in Abs. 1 Pkt. 19 folgender Satz:
Also in der BauO NRW 2000 von https://recht.nrw.de geht der § 85 Abs. 1 nur bis Punkt 9.
Bußgeldvorschriften regelt dort doch der § 84...
und wieso schauen sie in die Bauordnung aus 2000 rein? Die letztgültige würde am 15.12.2016 eingeführt.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von bradem »

ktown hat geschrieben: 06.06.19, 11:34 und wieso schauen sie in die Bauordnung aus 2000 rein? Die letztgültige würde am 15.12.2016 eingeführt.
Tatsache? Ist es nicht so, dass diese aufgrund der "neuen" Neufassung gar nicht in Kraft getreten ist?
ktown
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von ktown »

bradem hat geschrieben: 06.06.19, 11:48
ktown hat geschrieben: 06.06.19, 11:34 und wieso schauen sie in die Bauordnung aus 2000 rein? Die letztgültige würde am 15.12.2016 eingeführt.
Tatsache? Ist es nicht so, dass diese aufgrund der "neuen" Neufassung gar nicht in Kraft getreten ist?
?????
Die Neue hat die letztgültige aus dem Jahr 2016 abgelöst.

Sie können es drehen und wenden wie sie wollen. Ordnungswidrigkeit bleibt Ordnungswidrigkeit. Da hilft eine Novelle der Bauordnung herzlich wenig.

Aber viel Spaß mit der zuständigen Bauordnungsbehörde. :lachen:
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Re: Ordnungswidrigkeit gem. § 86 BauO NRW 2018

Beitrag von bradem »

ktown hat geschrieben: 06.06.19, 11:53
Die Neue hat die letztgültige aus dem Jahr 2016 abgelöst.
Zum Beispiel https://www.bfb-barrierefrei-bauen.de/n ... -nrw-2019/ schreibt:

"Die BauO NRW 2016 (ausgesetzt durch ein Moratorium und damit bis auf die Regelungen zum Bauproduktenrecht nicht in Kraft getreten)..."

Mir geht es jetzt gerade ja nur darum, dass der von mir zitierte letztgültige § 84 angeblich falsch sein soll, nicht um Ordnungswidrigkeit ja oder nein...
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