Unterhalt Änderung?

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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nintendo
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Unterhalt Änderung?

Beitrag von nintendo »

Hallo, mal angenommen Person A bezahlt jahrelang an Person B KIndesunterhalt. Es besteht keinerlei Kontakt mehr zu den Kindern, da Person B das erfolgreich verhindert hat (bitte hierzu keine Antworten das Thema ist durch, es gab mehrer Urteile auf Umgangsrecht und Person B kam immer wieder mit Lug und Trug druch). Jetzt weiß Person A sicher das das älteste Kind seit einem Jahr die Schule verlassen hat. Theoretisch könnte das erste Kind jetzt schon eine Ausbildung machen und selber Geld verdienen. Meine Frage: Ist Person B verpflichtet dem Unterhaltszahlenden die Änderungen diesbezüglich mitzuteilen oder muss der Zahler sich hierzu INformationen einholen? Wie ist die Rechtslage?
vielen Dank für die Antworten
alana4
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Re: Unterhalt Änderung?

Beitrag von alana4 »

ist das Kind bereits volljährig?
Gibt es einen Titel? Falls "ja", ist dieser begrenzt bis zur Volljährigkeit?

Angenommen, das betreffende Kind ist volljährig: dann fordert man es direkt auf, Auskunft zu geben, ob es sich in Ausbildung befindet, wo es wohnt (noch bei dem anderen Elternteil?) , ob und wieviel eigenes Einkommen es hat. Ein Anspruch auf derartige Auskünfte hat man.
Dazu gehört auch, wenn das Kind volljährig ist, Auskunft über die Einkommenssituation des anderen Elterntewils. Denn der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet sich etwas anders.

Bei geänderten Verhältnissen und dem Bestehen eines Titels, der über die Volljährigkeit hinaus geht, muss dieser Titel zunächst geändert werden, ehe man Unterhaltszahlungen ändert oder gar einstellt.

HIER steht u.a.:

Auskunftsansprüche beim Unterhalt volljähriger Kinder
Dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind steht ein Auskunftsanspruch gegen alle als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Personen zu, insbesondere also gegen beide Elternteile. Umgekehrt hat auch jeder Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen das Kind.

Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich neben seinen Einkünften und sein Vermögen auch auf sonstige, für eine Unterhaltspflicht des Elternteils relevanten Umstände. So schuldet das volljährige Kind gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil auch

Auskunft über seinen Schulabschluss,
seine Ausbildung,
eine ggfls. nebenher betriebene Erwerbstätigkeit,
sein Einkommen
und das des anderen Elternteils
sowie die Auszahlung von Kindergeld .
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