Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Moderator: FDR-Team
Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Hallo!
Laut dem JSchutzG ist Jugendlichen unter 18 Jahren der Erwerb von Tabakwaren verboten, sowie das Rauchen in der Öffentlichkeit. Heißt für mich im Umkehrschluss...wenn Eltern ihren Kindern Tabakwaren geben und die Kinder diese zu Hause rauchen, ist dies legal, da ja nicht in der Öffentlichkeit.
Jetzt tritt der Fall ein, dass der Jugendliche A, 16 Jahre alt, aus welchen Gründen auch immer, in ein Jugendgefängnis in die U-Haft muss. A wird dort standartmäßig auf- und ihm sein Tabak abgenommen, mit dem Hinweis auf das JSchutzG.
Die Fragen dazu sind wiefolgt:
- wie öffentlich ist der geschlossene Strafvollzug/U-Haft
- Insassen ab 18 Jahren ist der Erwerb von Tabakwaren möglich und deren Genuss ausschließlich im eigenen Haftraum; dürfte der 16jährige A mit einer Einverständniserklärung der Eltern ebenfalls im eigenen Haftraum rauchen?
- kann man den Haftraum des A als sein "zu Hause" ansehen?
- wenn A im Besitz von Tabak ist, darf/muss ihm dieser abgenommen werden, da ja im Gesetz nur von Erwerb gesprochen wird?
MfG
Icke
PS.: Vielleicht noch ein Bundesland...sagen wir mal...hhmm...Berlin
Laut dem JSchutzG ist Jugendlichen unter 18 Jahren der Erwerb von Tabakwaren verboten, sowie das Rauchen in der Öffentlichkeit. Heißt für mich im Umkehrschluss...wenn Eltern ihren Kindern Tabakwaren geben und die Kinder diese zu Hause rauchen, ist dies legal, da ja nicht in der Öffentlichkeit.
Jetzt tritt der Fall ein, dass der Jugendliche A, 16 Jahre alt, aus welchen Gründen auch immer, in ein Jugendgefängnis in die U-Haft muss. A wird dort standartmäßig auf- und ihm sein Tabak abgenommen, mit dem Hinweis auf das JSchutzG.
Die Fragen dazu sind wiefolgt:
- wie öffentlich ist der geschlossene Strafvollzug/U-Haft
- Insassen ab 18 Jahren ist der Erwerb von Tabakwaren möglich und deren Genuss ausschließlich im eigenen Haftraum; dürfte der 16jährige A mit einer Einverständniserklärung der Eltern ebenfalls im eigenen Haftraum rauchen?
- kann man den Haftraum des A als sein "zu Hause" ansehen?
- wenn A im Besitz von Tabak ist, darf/muss ihm dieser abgenommen werden, da ja im Gesetz nur von Erwerb gesprochen wird?
MfG
Icke
PS.: Vielleicht noch ein Bundesland...sagen wir mal...hhmm...Berlin
Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Rauchen ist ungesund. Und Rauchen ist für Jugendliche quasi verboten. Es ist auf Grund unseres Rechtssystems nun mal so umständlich formuliert und eröffnet theoretische Möglichkeiten für Jugendliche zu rauchen (oder für Junkies ungestraft zu kiffen). Nur wird der Jugendliche im Knast eben nicht rauchen. Und das ist auch ein guter Schritt der Resozialisierung.
Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Auf eine solche Antwort habe ich gewartet. Ob gesund oder nicht spielt doch gar keine Rolle. Es geht sich lediglich um die rechtliche Komponente...
Danke und Grüße
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Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Resozialisierung der war gut, als wenn in unseren Rechtssytem durch die Arbeit in Gefängnisen Resozialisiert werden?
Meine Erfahrung ist, dass Häftlinge überhaupt keine Unterstützung erhalten und nur ihre Zeit dort absitzen.
Man kann sich jetzt auch den Kommentar ersparren, das dieses Stammtischgerde von mir ist, dies ist es mit Sicherheit nicht.
Meine Erfahrung ist, dass Häftlinge überhaupt keine Unterstützung erhalten und nur ihre Zeit dort absitzen.
Man kann sich jetzt auch den Kommentar ersparren, das dieses Stammtischgerde von mir ist, dies ist es mit Sicherheit nicht.
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Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Der Stammtisch lässt grüßen.
Dafür spare ich mir einen Kommentar hinsichtlich Ihrer Rechtschreibung.
Dafür spare ich mir einen Kommentar hinsichtlich Ihrer Rechtschreibung.
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
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Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
NmE. brauchts da erstmal keinen Jugendschutz. Der Hausherr entscheidet, ob geraucht wird oder nicht. Und auch wer das darf und wer nicht.
Im übrigen sind das auch keine privaten Räume im Gefängnis. Dort hat jederzeit das Personal Zugang. Insofern ist hier schon eine gewisse Öffentlichkeit nach dem JuSchG gegeben.
Im übrigen sind das auch keine privaten Räume im Gefängnis. Dort hat jederzeit das Personal Zugang. Insofern ist hier schon eine gewisse Öffentlichkeit nach dem JuSchG gegeben.
Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Alle Gefängnisse sollten Nichtraucher Knäste sein!
Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
aha, mit welcher Begründung ??Tom Ate hat geschrieben:Alle Gefängnisse sollten Nichtraucher Knäste sein!
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Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Weil dies der Gesundheit dient?Roni hat geschrieben:aha, mit welcher Begründung ??Tom Ate hat geschrieben:Alle Gefängnisse sollten Nichtraucher Knäste sein!
Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Ihnen ist schon klar, dass es hier um einen Jugendknast geht? Da ist Resozialisierung und der Erziehungsgedanke oberste Permisse!Oce hat geschrieben: Resozialisierung der war gut, als wenn in unseren Rechtssytem durch die Arbeit in Gefängnisen Resozialisiert werden?
Man muss schon annehmen, was einem dort alles geboten wird. Tut man dies nicht ist man selbst Schuld.Oce hat geschrieben:
Meine Erfahrung ist, dass Häftlinge überhaupt keine Unterstützung erhalten und nur ihre Zeit dort absitzen.
Doch, ist es….Oce hat geschrieben:
Man kann sich jetzt auch den Kommentar ersparren, das dieses Stammtischgerde von mir ist, dies ist es mit Sicherheit nicht.
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Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Dann siehe "Das Berliner Nichtraucherschutzgesetz vom 16. November 2007, zuletzt geändert am 14. Mai 2009, regelt das Rauchverbot im Land Berlin.".WieselMK hat geschrieben:...
PS.: Vielleicht noch ein Bundesland...sagen wir mal...hhmm...Berlin
In der JVA könnten Raucherräume für über 18jährige eingerichtet werden, zu denen unter 18jährige keinen Zutritt haben.
Die Nichtraucherschutzgesetze schützen die Nichtraucher vor den Folgen des Passivrauchens. Und dies ist doch wirklich eine feine Sache.
Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Raucherräume für über 18jährige gibt es ja...und zwar deren Hafträume. Dort dürfen sie rauchen soviel sie wollen. Da stellt sich jetzt aber die Frage, wer schützt die nichtrauchenden Mitarbeiter, die ja berufsbedingt auch Raucherhafträume betreten müssen; siehe Tastenspitz Beitrag. Käme man also mit der Begründung, dass ein Hafthaus ein öffentliches Gebäude darstellt (zwar für den geschlossenen Vollzug) wie z.B. ein Rathaus oder ein Bürgeramt, in denen ja generell Rauchverbot herrscht, so dürften dann ja auch ü18jährige nicht rauchen, weder in ihren Hafträumen, noch sonst wo.
So wäre natürlich das Gegenargument, dass die Hafträume den Sinn der "eigenen vier Wände" verkörpern auch für u18jährige gültig.
OT: Klimaanlage hat schon recht...angeboten wird viel, nur leider setzt die Masse der Jugendlichen falsche Prioritäten. Auch ist eben Mitarbeit erwünscht, doch wenn jemand lieber in die Glotze schaut, anstatt z. B. Schulkurse zu besuchen...
Grüße
So wäre natürlich das Gegenargument, dass die Hafträume den Sinn der "eigenen vier Wände" verkörpern auch für u18jährige gültig.
OT: Klimaanlage hat schon recht...angeboten wird viel, nur leider setzt die Masse der Jugendlichen falsche Prioritäten. Auch ist eben Mitarbeit erwünscht, doch wenn jemand lieber in die Glotze schaut, anstatt z. B. Schulkurse zu besuchen...
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Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
undWieselMK hat geschrieben:Raucherräume für über 18jährige gibt es ja...und zwar deren Hafträume. Dort dürfen sie rauchen soviel sie wollen. Da stellt sich jetzt aber die Frage, wer schützt die nichtrauchenden Mitarbeiter, die ja berufsbedingt auch Raucherhafträume betreten müssen; ...
Volljährigen Rauchern kann das Rauchen in ihren Privaträumen und z.b. in den Hafträumen nicht verboten werden. Aber im Sinne des JuSchG muß der/die JVA-Leiter/in darauf achten, dass minderjährige Inhaftierte nicht dem schädlichen Tabakqualm ausgesetzt ist.Berliner Nichtraucherschutzgesetz vom 16. November 2007 hat geschrieben:§ 4
Ausnahmeregelungen (Auszug)
(1) Das Rauchverbot gilt nicht
...
- in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen oder den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen
sind,- in besonders ausgewiesenen Räumen eines psychiatrischen Krankenhauses im Sinne des § 63 des Strafgesetzbuches oder einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 des Strafgesetzbuches,
- in Justizvollzugsanstalten und im Abschiebungsgewahrsam in den Hafträumen der Gefangenen und der Abschiebungshäftlinge und in anderen besonders ausgewiesenen Räumen,
Wer als Minderjähriger rauchen will, darf halt keine Straftaten begehen. In der Haft würde er dann nämlich vor dem schädlichen rauchen geschützt.
Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Das kann man dem JuSchG, hier § 10, nun gerade nicht entnehmen. Wären Gefängnisräume öffentlich, würde der Insasse wohl auch eher im Freien rauchen.Aber im Sinne des JuSchG muß der/die JVA-Leiter/in darauf achten, dass minderjährige Inhaftierte nicht dem schädlichen Tabakqualm ausgesetzt ist.
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Re: Rauchverbot für Jugendliche im Gefängnis!?
Gefängnisräume sind keine Privaträume im Sinne des Art. 13 GG. Oder hat der Gefangene einen eigenen Schlüssel für seinen Haftraum?all-in hat geschrieben:... Wären Gefängnisräume öffentlich, würde der Insasse wohl auch eher im Freien rauchen.
Unter 18jährigen darf das Rauchen in der Öffentlichkeit (hier in staatlichen Einrichtungen wie. z.b. Schulen, JVA's, Jugendzentren etc.) nicht gestattet werden, so der § 10 JuSchG. Öffentlichkeit meint hier nicht unbedingt "Outdoor", sondern außerhalb der Privaträume (Wohnung).
Ich mag aber die alte Diskussion hier nicht neu beleben. Ein inhaftierter Minderjähriger untersteht im Knast zudem nicht dem Einfluss der Personensorgeberechtigten, sondern der Anstaltsleitung. Und die bestimmt - anstelle der Eltern - was ein Jugendlicher in der Haft darf, und was nicht.
Die Anstaltsleitung hat Minderjährigen das rauchen verboten und damit liegt kein Rechtsverstoß der Anstaltsleitung vor. Im Gegenteil, würde der JVA-Leiter dulden, dass Minderjährige in seiner JVA rauchen, dann droht im ein Bußgeld von bis zu 50.000,- €, denn ...
[url=http://dejure.org/gesetze/JuSchG/28.html]§ 28 JuSchG[/url] [i](Auszug)[/i] hat geschrieben:...
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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