Altes Taschenmesser versus § 42a WaffG

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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karli
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Altes Taschenmesser versus § 42a WaffG

Beitrag von karli »

§ 42a WaffG hat geschrieben:Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Nun besitze ich seit ca 40 Jahren ein Taschenmesser.
Es hat eine Klingenlänge von 8,5 cm und besitzt, eine für Taschenmesser typische Fingernagelkerbe und keinerlei spezielle Vorrichtungen, die ein einhändiges Öffnen des Messers ermöglichen.
Die Klinge rastet in aufgeklapptem Zustand ein und ist dann fest arretiert.

Der Mechanismus des Taschenmessers ist aufgrund jahrelangem Gebrauchs etwas leichtgängig geworden, sodaß es sich, mit etwas Geschick und Kraft in den Fingern, auch mit einer Hand öffnen lässt.

Habe ich nun ein Einhandmesser, dessen Führen gemäß § 42a WaffG verboten ist?
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ktown
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Re: Altes Taschenmesser versus § 42a WaffG

Beitrag von ktown »

Einhandmesser sind eine spezielle Form der Taschenmesser, die mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungshilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch einhändig wieder geschlossen werden können.
Das besagte Taschenmesser ist von der Bauart nicht so vorgesehen und nur weil es jetzt leichtgängig geworden ist, wird es meines Erachtens nicht zwangsläufig zum Einhandmesser.
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Deputy
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Re: Altes Taschenmesser versus § 42a WaffG

Beitrag von Deputy »

Grundsätzlich gebe ich ktown recht und sehe es persönlich genauso.

Allerdings sieht es das BKA in einem Feststellungsbescheid bei der gleichen Öffnungsmethode anders.
karli
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Re: Altes Taschenmesser versus § 42a WaffG

Beitrag von karli »

ktown hat geschrieben:Das besagte Taschenmesser ist von der Bauart nicht so vorgesehen und nur weil es jetzt leichtgängig geworden ist, wird es meines Erachtens nicht zwangsläufig zum Einhandmesser.
Dachte ich auch, allerdings stellt das Waffengesetz lediglich auf die Eigenschaft
einhändig feststellbarer Klinge
und nicht auf technisch gewollte und konstruierte Öffnungshilfen ab um das Einhandmesser zu definieren.
Und das ist ja eindeutig so bei meinem Messer. :?
Der von Deputy verlinkte Feststellungsbescheid würde ja schon auf mein Taschenmesser zutreffen.
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KaiHH
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Re: Altes Taschenmesser versus § 42a WaffG

Beitrag von KaiHH »

karli hat geschrieben: Der von Deputy verlinkte Feststellungsbescheid würde ja schon auf mein Taschenmesser zutreffen.
Es betrifft inzwischen schon die "Multi Tools" oder "Leathermans". Auch dann, wenn die keine "Einhandöffnung" besitzen, wurden schon welche sichergestellt und es gab eingeleitete Strafverfahren.

Letztens gab es dazu einen ausführlichen Bericht in einer Zeitung, welche sich mit Messern u.ä. Dingen beschäftigt.


Gruß
Kai
Deputy
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Re: Altes Taschenmesser versus § 42a WaffG

Beitrag von Deputy »

@karli
So ein Feststellungsbescheid betrifft immer nur ein Messer bzw. das genannten Modell; gut möglich, dass es bei einem "ausgeleierten" Taschenmesser anders gesehen wird. Bei dem fabrikneuen Messer von Pohl könnte man argumentieren, dass es bewusst so leichtgängig konstruiert wurde, um einen einhändige Öffnung zwar zu ermöglichen, bauartbedingt aber nicht unter den 42a zu fallen.

Ähnliches gab es beim Griploc von Böker.

Ganz sicher hat man es dann, wenn man es vom BKA begutachten lässt - das kostet aber.

@KaiHH
Die Bedingungen erfüllen sie grundsätzlich; ob es sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt.

PS: Es waren Ordnungswidrigkeitenverfahren und keine Strafverfahren.
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