Selbstauflösung des Personalrates

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AndreasHL
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Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von AndreasHL »

Hallo,

der Personalrat eines Amtes (Land Schleswig-Holstein) hat sich selbst aufgelöst. Hierbei hat es zwei Formfehler gegeben.

Wie kann man die Selbstauflösung anfechten?

Viele Grüße

Andreas
SusanneBerlin
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Re: Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von SusanneBerlin »

Was soll das bringen? Will man den PR zwingen weiter tätig zu sein?

Etwaige PR-Mitglieder die weitermachen wollen können für die Neuwahl kandidieren.
Grüße, Susanne
AndreasHL
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Re: Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von AndreasHL »

Hallo,

es gibt nachvollziehbare Gründe, warum die Auflösung des Personalrates rückgängig gemacht werden soll. Aber man kann nicht alles hier im Internet schildern.

Viele Grüße

Andreas
ExDevil67
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Re: Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von ExDevil67 »

SusanneBerlin hat geschrieben: Etwaige PR-Mitglieder die weitermachen wollen können für die Neuwahl kandidieren.
Was aber nur helfen würde wenn die die weitermachen wollen auch Chancen sehen erneut gewählt zu werden.
Tastenspitz
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Re: Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von Tastenspitz »

Anfechtung macht wohl wenig Sinn. Wenn es ein Formfehler war wird der korrigiert und dann bleibt es bei der Auflösung. Ansonsten siehe MBG Schl.-H. §20.
§ 20
Neuwahl aus besonderen Gründen

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtanzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4. nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,
5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist oder
6. aus anderen Gründen ein Personalrat nicht besteht, auf Antrag eines Zehntels der Wahlberechtigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat im Fall der Nummer 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nummern 4 und 5 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 25 Abs. 1 durchgeführt sind.

(3) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Nr. 3 bis 6 entsprechend. Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als fünfundzwanzig vom Hundert gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. Die Aufgaben und Befugnisse einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.
Celestro
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Re: Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von Celestro »

also von einer Anfechtung der Selbstauflösung habe ich noch nie gehört. Was sollte man da auch für Fehler machen ? Und dann auch noch 2 Stück ?
ExDevil67
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Re: Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von ExDevil67 »

So spontan aus dem Bauch heraus, wie wäre es mit verspäteter Stellung des Antrages auf Auflösung in Kombination mit einem Sitzungstermin der so gewählt wird das man wunschgemäß die Mehrheit dafür bekommt weil alle "Gegner" planmäßig im Urlaub sind?
AndreasHL
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Re: Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von AndreasHL »

Fast richtig:

Punkt 1:
Außerordentliche Sitzung des örtlichen Personalrates (ÖPR).
Zum Sitzungstermin wurden alle Mitglieder geladen (5). Ein Mitglied ist nicht erschienen, das zweite Mitglied war längerfristig erkrankt.

Ich war als Ersatzmitglied im Urlaub, allerdings telefonisch erreichbar.

Es gab keinen zwingenden Grund für eine schnelle Entscheidung zur Auflösung des ÖPR, nur eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Vorsitzenden.

Nach meiner Kenntnis muss die Abstimmung bei Anwesenheit aller ÖPR-Mitglieder erfolgen, ggfls. unter Hinzuziehung der Ersatzmitglieder. Dies ist nicht geschehen.

Punkt 2:
Die verbliebenen drei Mitglieder haben dann die Auflösung des ÖPR beschlossen. Allerdings, ohne diesen Punkt überhaupt auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen. Dies hätte zwingend geschehen müssen.

Viele Grüße
Celestro
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Re: Selbstauflösung des Personalrates

Beitrag von Celestro »

Will der Personalrat geschlossen oder will ein Teil seiner Mitglieder zurücktreten, so muss der „Rücktritt des Personalrats“ auf die Tagesordnung der Personalratssitzung gesetzt werden, denn es bedarf eines entsprechenden Beschlusses des Personalratsplenums. An der Beschlussfassung über den Rücktritt wirken nur die ordentlichen Personalratsmitglieder, bei Verhinderung ggf. vertreten durch das jeweils zuständige Ersatzmitglied, mit. Für den Rücktrittsbeschluss ist keine Einstimmigkeit erforderlich, er muss aber laut Gesetz „mit der Mehrheit seiner Mitglieder" gefasst werden, also mit absoluter Mehrheit. Die einfache Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder genügt deshalb nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Ist-Stärke, d.h. wie viele Personal¬ratsmitglieder dem konkreten Personalrat als ordentliche Mitglieder angehören, hiervon ist die Mehrheit zu ermitteln.

https://www.dbb.de/politik-positionen/m ... lrats.html
Wenn man allerdings im Urlaub war, ist das so eine Sache. Da gilt man z.B. als verhidnert, sofern man nicht deutlich gemacht hat, trotzdem zu den Sitzungen kommen zu wollen.
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